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Versicherungsfälle

TSturmschäden: Welche Pflichten haben Baumeigentümer?

Nicht immer sind es Herbststürme, die große Schäden anrichten - hier ist ein komplett belaubter Baum auf ein Auto gestürzt.

Nicht immer sind es Herbststürme, die große Schäden anrichten - hier ist ein komplett belaubter Baum auf ein Auto gestürzt. Foto: Michael Kappeler/dpa

Schnell ist ein Unglück passiert. Aber wer haftet bei Sturmschäden, wie sichern sich Eigentümer am besten ab? Claudia Frenz vom Bund der Versicherten antwortet.

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Von Grit Klempow
Montag, 26.01.2026, 05:50 Uhr

Wie müssen Eigentümer die Sicherungspflicht umsetzen?

Grundstückseigentümer haben eine Verkehrssicherungspflicht. Dazu gehört, dass sie ihre Bäume regelmäßig kontrollieren und pflegen. Erkennbare Schäden, etwa morsche Stellen, abgestorbene oder beschädigte Äste, müssen beseitigt werden. Wird diese Pflicht vernachlässigt, haften Eigentümer für Schäden, die durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste entstehen – auch bei einem Sturm.

Stürzt dagegen ein äußerlich gesunder Baum infolge eines Sturms um oder verliert Äste, handelt es sich um höhere Gewalt. In diesem Fall besteht in der Regel keine Haftung der Baumeigentümer.

Gilt das auch für das private Nachbargrundstück?

Die Verkehrssicherungspflicht gilt unabhängig davon, ob Schäden im öffentlichen Raum oder auf privaten Nachbargrundstücken entstehen. Maßgeblich ist, dass von dem Baum eine Gefahr für Dritte ausgeht. Schäden an Gebäuden, Inventar oder Fahrzeugen auf Nachbargrundstücken können ebenfalls haftungsrelevant sein, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt.

Wenn ein Baum droht, auf mein Grundstück zu fallen: Wie muss ich den Eigentümer informieren?

Dazu gibt es unseres Wissens keine festen Vorgaben. Es ist aber empfehlenswert, die Beobachtungen oder Bedenken an die Eigentümerin oder den Eigentümer weiterzugeben. Gleichzeitig kann es nicht schaden, die Mitteilung kurz zu dokumentieren.

Haben Kommunen und private Eigentümer die gleichen Pflichten?

Auch Kommunen unterliegen der Verkehrssicherungspflicht für ihren Baumbestand. Die Schwierigkeit besteht darin, dass schadensverursachende Ereignisse meist auf Natureinflüssen beruhen und nicht allgemein bestimmt ist, welche Maßnahmen notwendig sind, um einen Schaden zu verhindern. In der Praxis bedeutet das, dass regelmäßig Kontrollen der Bäume erfolgen sollten.

Ein verbindliches Regelwerk, das genau vorgibt, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind, existiert nicht. Zwar gibt es Empfehlungen wie die FLL-Baumkontrollrichtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., diese ist jedoch nicht verbindlich.

Worauf sollten Eigentümerinnen bei ihrer Versicherung achten?

Bei der Wohngebäudeversicherung ist entscheidend, dass Sturm als versicherte Gefahr eingeschlossen ist. Sie übernimmt Schäden am eigenen Gebäude, etwa an Dach oder Fassade, wenn ein Baum oder Ast infolge eines Sturms auf das Haus fällt. Auch Carports oder Solaranlagen können mitversichert sein. Schäden am Inventar fallen in den Bereich der Hausratversicherung, sofern dort Sturmschäden eingeschlossen sind.

Aufräum-, Entsorgungs- und Abtransportkosten für umgestürzte Bäume sind häufig bis zu bestimmten Höchstbeträgen versichert. Schäden an Gartenanlagen, Zäunen oder Beeten sind meist nicht mitversichert. Hier lohnt ein Blick in die Versicherungsbedingungen.

Die Haftpflichtversicherung greift nur, wenn tatsächlich eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. War der Baum gesund und der Schaden Folge höherer Gewalt, besteht kein Haftungsanspruch.

War der Baum dagegen vorgeschädigt, kann die Privat- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Eigentümer für Schäden an Fahrzeugen oder auf Nachbargrundstücken aufkommen – in der Regel jedoch nur zum Zeitwert. Für Geschädigte bleibt daher die eigene Wohngebäude- oder Hausratversicherung die wichtigste Anlaufstelle, die sich gegebenenfalls im Wege des Regresses an die Haftpflichtversicherung der Baumeigentümer wendet.

Claudia Frenz ist Pressereferentin beim Bund der Versicherten. Sie antwortet auf Fragen zu Sturm- und Haftpflichtversicherungen.

Claudia Frenz ist Pressereferentin beim Bund der Versicherten. Sie antwortet auf Fragen zu Sturm- und Haftpflichtversicherungen. Foto: Bund der Versicherten

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