Allgemeine Geschäftsbedingungen Anzeigen

Auftragserteilung

  1. Maßgeblich für die Durchführung des Auftrages ist die jeweils gültige Anzeigenpreisliste einschließlich der Geschäftsbedingungen.
  2. Für rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes, der erforderlichen Druckunterlagen oder evtl. Textänderungen ist der Auftraggeber verantwortlich.
  3. Der Verlag behält sich das Recht vor, Anzeigen oder Beilagenaufträge oder einzelne im Rahmen von Anzeigenabschlüssen disponierte Teilaufträge nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetz oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  4. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, Änderungen oder Abbestellungen und bei unleserlichen Manuskripten übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Ausführung.
  5. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, evtl. Schaden zu ersetzen, der dem Verlag durch eine solche Anzeige entsteht. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
  6. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der zur Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen, insbesondere für alle aktuellen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.
  7. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Die etwaige Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
    Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung erwecken, werden abgelehnt. Beilagen, die für zwei oder mehr Firmen werben, werden wie zwei und mehr Beilagen berechnet. Der Verlag ist nicht verpflichtet, die Anzahl der zur Verfügung gestellten Beilagen zu überprüfen. Sollte eine geringere als die vereinbarte Anzahl geliefert werden, so trifft die Haftung dafür den Auftraggeber.

Auftragsabwicklung

  1. Anzeigenaufträge sind längstens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Die in der Anzeigenpreisliste verzeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres im gleichen Verlagsorgan erscheinenden Anzeigen ein und desselben Inserenten gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeigen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Hat der Auftraggeber von vornherein einen Abschluss mit dem Verlag getätigt, der zu einem Nachlass berechtigt, so erhält er rückwirkend bei Überschreitung der ursprünglichen Abschlussmenge den höheren Nachlass dafür gemäß Preisliste.
  3. Bei der Errechnung des Abnahmeumfanges werden Textteilanzeigen in der Weise berücksichtigt, dass entsprechend dem Mehrpreis dieser Anzeigenart gegenüber Anzeigen im Anzeigenteil mehr Millimeter angerechnet werden.
  4. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen werden dem Auftraggeber zurückgesandt. – Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
  5. Wird ein Anzeigenabschluss aus Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt, so muss der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, dem Verlag den Unterschied zwischen dem auf Grund des Abschlusses bereits gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zurückzahlen.
  6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  7. Anzeigen im Textteil sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen im Textteil sowie alle textanschließenden Anzeigen in Höhe oder Breite des Satzspiegels, ebenso ganzseitige textseitenähnliche Anzeigen, die nicht eindeutig als Anzeige erkennbar sind, erhalten den Zusatz „Anzeige“.
  8. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf eine Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, jedoch nur insoweit, wie der Zweck der Anzeige dadurch beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen, oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
    Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlenden Entgelts. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
    Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die
    Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur
    Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
    Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
  9. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Reprovorlagen und Datenträger endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

Wahlkampfanzeigen

  1. Die inhaltliche Aussage in Wahlanzeigen darf nicht aus aggressiv-polemischen Aussagen bestehen. Gewaltaufrufe, Diskriminierung Andersdenkender werden vom Verlag abgelehnt. Für den Fall einer zu erwartenden, geforderten Gegendarstellung einer anderen Partei behält sich der Verlag hierfür eine Freistellungserklärung vor.

Berechnung und Zahlungsbedingungen

  1. a) Sind bei der Erteilung des Anzeigenauftrages keine besonderen Größenvorschriften genannt, so wird der Preisberechnung die tatsächliche Abdruckhöhe zugrunde gelegt. Der Verlag ist unter wichtigen Umständen berechtigt, bei Neukunden oder während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.
    b) Zahlbar sofort, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Alternativ dazu kann der Auftragsgeber ein SEPA-Basis-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt jeweils 2 Bankarbeitstage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftragsgebers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Verlag verursacht wurde.
  2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die Verzugszinsen in banküblicher Höhe sowie die Einziehungskosten berechnet; der Verlag kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen. Bei Einziehung der Anzeigenbeträge durch gerichtliche Mittel, im Insolvenzverfahren oder bei Zwangsvergleich kommen die gewährten Rabatte in Wegfall.
  3. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Druckvorlagen und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
  4. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.
  5. Besondere Preisfestsetzungen für Kollektive und Sonderveröffentlichungen bleiben vorbehalten.
  6. Der Verlag liefert auf Wunsch kostenlos einen Anzeigenbeleg. Kann der Originalausschnitt nicht mehr beschafft werden, so wird statt dessen eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung gestellt.

Allgemeines

  1. Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbetreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mitteilungsvergütung (Ortsgeschäft ausgenommen) darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
  2. Bei Kennzifferanzeigen stellt der Verlag seine Einrichtung für die Entgegennahme, Verwahrung und möglichst beschleunigte Aushändigung eingehender Angebote zur Verfügung. Eine Gewähr für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebotsschreiben wird nicht übernommen. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wegen Verlustes oder Verzögerung in der Aushändigung derartiger Durchgangsschreiben sind ausgeschlossen. Eingeschriebene oder telegrafisch eingehende Offerten werden nur auf einfachem Postweg weitergeleitet.
  3. Alle abholpflichtigen Offerten werden sechs Wochen lang aufbewahrt, nicht abgeholte Offerten werden dann vernichtet.
  4. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Empfangsbevollmächtigten des Auftraggebers das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Der Verlag kann darüber hinaus mit dem Auftraggeber die Möglichkeiten der Selbstabholung oder der gebührenpflichtigen Zusendung vereinbaren.
  5. Die gemäß Preisliste erhobene Kennziffergebühr ist eine Kostenpauschale, die auch dann zu entrichten ist, wenn keine Offerten eingegangen sind.
  6. Im Falle höherer Gewalt, bei Störung des Arbeitsfriedens und bei Maschinenbruch erlischt für den Verlag jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadenersatz, insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.
  7. Aufträge ortsansässiger Inserenten zum ermäßigten Grundpreis werden nicht von Werbungsmittlern angenommen.
  8. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn die zum Zeitpunkt des Anzeigenabschlusses maßgebliche Auflage um mehr als 20 Prozent zurückgegangen ist. Preisminderungsansprüche sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. Schadenersatzansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen.
  9. Erfüllungsort ist Stade. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, Stade; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand Stade vereinbart.

 

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Anzeigen, die per Datenträger oder ISDN übermittelt werden, erscheinen in der übersandten Form und Inhalt. Für Fehler, die sich in den Stammdaten befinden, übernimmt der Verlag keine Haftung.

b) Vom Verlag gestaltete Anzeigen können gegen entsprechende Berechnung in Form von Reprovorlagen zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt werden. Grafisch aufwendig gestaltete Anzeigen werden entsprechend der Leistung des Verlages berechnet. Die Herausgabe erfolgt erst nach Erscheinen in den verlagseigenen Objekten.