Kammer rät zu schnellem Handeln
Es klingt nicht nach besinnlicher Weihnachtszeit, kann aber für Unternehmen wichtig sein: Offene Forderungen aus dem Jahr 2015 sollten noch bis Jahresende 2018 geltend gemacht werden, das rät die Industrie- und Handelskammer (IHK) Unternehmern. Denn: Ab 2019 darf der Geschäftspartner die Zahlung der noch offenen Rechnungen nämlich verweigern, wenn die Forderung im Laufe des Jahres 2015 entstanden ist. Dies bestimme Paragraf 214 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Betroffen seien Forderungen, die der Regelverjährung nach den Paragrafen 195, 199 unterliegen. Beispiele sind Kaufpreis- oder Werklohnansprüche. „Beruhigt zurücklehnen kann sich jeder, dessen Schuldner durch Abschlags- oder Zinszahlungen seine Schuld anerkannt hat“, so Wiebke Herbst, Rechtsreferendarin der IHK Stade. Gleiches gelte für den Fall, dass wegen der Forderung behördliche Vollstreckungshandlungen vorgenommen oder beantragt wurden. Dann beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren von Neuem.