LANDKREIS. Ab dem 1. April müssen Hundebesitzer ihren Vierbeiner anleinen, wenn sie mit ihm im Grünen Gassi gehen. Denn dann beginnt die Brut- und Setzzeit. Wer es nicht tut, riskiert ein Bußgeld.
Von Julia Balzer
In diesem Artikel:
Im Frühling verwandeln sich Wald und Wiesen zur Kinderstube für Hasen, Schwarz- und Rotwild sowie viele am Boden brütende Vogelarten wie Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche. Daher müssen hier und auch auf Wegen und Straßen, die an Grünflächen, Weiden und Wäldern entlangführen, vom 1. April bis 15. Juli alle Hunde angeleint werden. So sollen die Wildtiere und ihr Nachwuchs während der sogenannten Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, auch Schonzeit genannt, vor streunenden und wildernden Hunden geschützt werden. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen.
Warum muss ich meinen Hund während der Schonzeit anleinen?
Die Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeiten sowohl der tragenden Tiere als auch der Jungtiere sind in dieser Zeit stark eingeschränkt, weshalb man im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Wald und Wiesen zu Schongebieten erklärt und damit die Rückzugsmöglichkeiten für Wildtiere gesichert hat.
Durch den Leinenzwang während der Schonzeit sollen Rehkitze und andere Tierkinder sowie ihre Eltern vor streunenden und wildernden Hunden geschützt werden. Foto: Annett B./pixelio.de
Hilfe, mein Hund jagt Wild!
Im Niedersächsischen Jagdgesetz NJagdG heißt es zudem, dass wildernde Hunde von einem Jagdschutzbeauftragten getötet werden können – auch außerhalb der Schonzeit. Ein Hund wildert dann, „wenn er außerhalb der Einwirkung seines Führers Wild aufsucht, verfolgt oder reißt.“ Was bedeutet das für die Praxis? „Uns Jägern ist die emotionale Bindung zum Haustier Hund durchaus bewusst, weshalb es niemals leichtfertig zu einem Abschuss käme, auch wenn das Gesetz es legitimieren würde“, sagt Knut Sierk von den Niedersächsischen Landesforsten. „Gleichwohl bitten wir alle Hundebesitzer, die Leinenpflicht insbesondere während der Brut- und Setzzeit zum Wohle der Tiere zu beachten.“
Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung möglich
Jede Gemeinde ist befugt, von dieser landesweit geltenden gesetzlichen Regelung abzuweichen und zum Beispiel die Dauer der Anleinpflicht auszuweiten oder andere landschaftliche Räume zu Schongebieten zu erklären. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten müssen Hunde übrigens in der Regel das ganze Jahr über an der Leine geführt werden. Außerdem dürfen die Wege nicht verlassen werden, um das Schutzgebiet nicht zu stören oder zu beschädigen.
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