TBaumfällung in Beckdorf: Warum dieser Fall ein besonderer ist
Von den 18 Meter hohen Bäumen auf dem Grundstück an der Goldbecker Straße soll eine der beiden Buchen (links) gefällt werden. Foto: Laudien
Ein Beckdorfer Ehepaar will nur einen Baum fällen lassen - und muss dafür bemerkenswert viel beachten. In einem Punkt bekommen sie womöglich Nachbarschaftshilfe.
Apensen. Der Fall hat nicht nur in Beckdorf für Aufsehen gesorgt: Wie berichtet, hatte das Ehepaar Sass bei der Gemeinde einen Antrag auf Fällgenehmigung für ihre zwei 18 Meter hohen und 40 Jahre alten Buchen mit einem Stammdurchmesser von 60 Zentimeter auf ihrem Grundstück an der Goldbecker Straße gestellt. Ein Gutachten hatte einem der Bäume eine starke Schwächung durch Pilzbefall attestiert.
Weil die Standsicherheit der Buche gefährdet ist und eine Fällung notwendig macht, da der Baum an der viel befahrenen Straße eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, hat der Gemeinderat die Fällung genehmigt. Für das Ehepaar entstehen Kosten für die Fällung in Höhe von 2500 Euro sowie weitere 1000 Euro für eine Ersatzpflanzung und dessen fünfjährige Pflege.
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Besonderheit in Beckdorf: Die Buche ist im Bebauungsplan als erhaltenswert eingetragen, da sie zu den ortsprägenden Bäumen zählt und damit einem geschützten Verfahren unterliegt. „Daher hat die Gemeinde über die Zukunft des Baumes zu entscheiden“, sagt Daphne Krempien vom Beckdorfer Gemeindebüro.
„Wenn das Naturschutzamt zustimmt, kann für den kranken Baum ein einziger Baum als Ersatzpflanzung ausreichen“, erklärt Krempien. Anders sei es bei der neuen Querungshilfe in Beckdorf: Hier mussten für fünf gefällte Bäume 16 Ersatzbäume gepflanzt werden.
Beckdorf hat für das Ehepaar keine Fläche für Ersatzpflanzung
Ein weiteres Problem für Ehepaar Sass: Für die Ersatzpflanzung ist ihr Grundstück laut Gutachter zu klein. Auch in der Gemeinde gibt es keine geeignete Fläche - was bei einem ländlich geprägtem Ort wie Beckdorf verwundert.

Das Grundstück des Ehepaares bietet keinen Platz für eine Ersatzpflanzung. Foto: Laudien
„Andere Kommunen verfügen über genügend Ausgleichsflächen - aber nicht Beckdorf. Wir suchen selbst Flächen, insbesondere für den Ausgleich durch das Neubaugebiet An der Blide“, erklärt Krempien.
Positive Entwicklung für Familie Sass: „Aufgrund des TAGEBLATT-Artikels haben sich mehrere Nachbarn bei uns gemeldet und eine Fläche in Aussicht gestellt“, sagt das Ehepaar. Allerdings würden sie immer noch auf die Genehmigungsunterlagen und Informationen zur Ersatzpflanzung warten.
Stellungnahme der Naturschutzbehörde in Stade
Zu dem Vorgehen äußert sich Dr. Uwe Andreas, Leiter des Stader Naturschutzamtes beim Landkreis Stade, schriftlich: Die Baumfällung einer Privatperson unterliege der Eingriffsregelung nach § 17 Absatz 3. Ein Antrag auf Baumfällung ist an das Amt Naturschutz vom Landkreis Stade über das Serviceportal zu richten.
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Die Behörde prüfe die Zulässigkeit der Fällung und ordne Maßnahmen an. Mit der Genehmigung wird eine Ausgleichspflanzung festgelegt, die sich nach der ökologischen Funktion des zu fällenden Baumes richtet. Wenn dieser auf Privatgrund steht, ist der Eigentümer laut Bundesgesetzbuch voll haftbar und verantwortlich.
Hohe Bußgelder für ungenehmigte Baumfällung
Das Fällen von schützenswerten Bäumen ohne Genehmigung, selbst auf eigenem Grundstück, ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeldern geahndet - in Niedersachsen mit bis zu 12.500 Euro. Vom 1. März bis 30. September ist die Baumfällung streng untersagt, um Vögel und andere Tiere zu schützen. Verstöße in diesem Zeitraum sind besonders teuer.
Das müssen Besitzer wissen, wenn sie einen Baum fällen wollen
- Für folgende schützenswerte Baumarten mit einem Stammumfang ab 60 Zentimeter wird eine Genehmigung vom Naturschutzamt des Landkreises Stade benötigt: Eiche, Buche, Ahorn, Linde, Platane, Birke, Esche, Ulme, Erle, Pappel, Weide, Walnuss, Kastanie, Vogel-/Traubenkirsche, Apfelbaum (Wildform), Wildbirne und Lärche. Unabhängig von der Art wird bei einer Heckenlänge von fünf Metern eine Genehmigung benötigt.
- Form- und Pflegeschnitte sind genehmigungsfrei und können ganzjährig durchgeführt werden. Allerdings ist auch hier sicherzustellen, dass keine brütenden Vögel oder Fledermäuse beeinträchtigt oder Baumhöhlen beseitigt werden.
- Bei Ersatzpflanzungen gilt: Der Stammumfang der Neuanpflanzungen muss mindestens 12 bis 14 Zentimeter betragen. Hecken sind im gleichen Umfang neu anzulegen. Wenn Ersatzpflanzungen nicht auf eigenem Grundstück möglich sind, kann ein anderes Grundstück genutzt werden.
- Gebühren für das Genehmigungsverfahren: Mit etwa 50 bis 100 Euro ist zu rechnen, bei einer Ortsbesichtigung fallen zusätzliche Kosten an.
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