Deko, rauchen und Co.: Was dürfen Mieter auf ihrem Balkon?
Wenn weihnachtliche Deko und Lichterketten am Balkon der Mietwohnung angebracht werden, dürfen diese Nachbarinnen und Nachbarn nicht von einem geruhsamen Schlaf abhalten. Foto: Florian Schuh/dpa/dpa-tmn
Mein Balkon, meine Regeln? Lichterketten, Sichtschutz oder doch Ketterauchen: Was Mieter auf dem Balkon wirklich dürfen – und wo Vermieter mitreden dürfen.
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Berlin/Frankfurt . Mietwohnungen mit Balkon sind begehrt - denn wer unmittelbar an seinen vier Wänden eine Fläche im Freien hat, kann sie bei gutem Wetter etwa zum Entspannen, zum Essen, zum Arbeiten oder zum Plaudern nutzen. Dafür richten sich Mieterinnen und Mieter ihren Balkon entsprechend nach eigenen Bedürfnissen und Vorstellungen ein. Das kann aber zu Unsicherheiten führen. Klar - Möbel und Pflanzen aufzustellen, ist zumeist kein Problem. Was aber ist mit anderen Dingen? 7 Fakten, die Sie kennen sollten.
Fakt 1: Sichtschutz anzubringen, ist unter Einhaltung gewisser Vorgaben erlaubt.
Mieterinnen und Mieter sind grundsätzlich dazu berechtigt, am Geländer des Balkons einen Sichtschutz bis zur Höhe des Handlaufs anzubringen. Voraussetzung: „Die äußere Gestaltung des Gebäudes wird dadurch nicht erheblich beeinträchtigt“, sagt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Ist der Sichtschutz an der Innenseite des Balkons befestigt, farblich dezent gehalten und fügt er sich in das Gesamtbild des Gebäudes ein, ist das Storm zufolge in der Regel rechtlich zulässig. „Beeinträchtigt der durch den Mieter errichtete Sichtschutz das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich, muss er die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters einholen.“
Die Mietsache darf durch den Sichtschutz allerdings nicht beschädigt werden. Und: Dieser sollte problemlos wieder vom Balkon entfernt werden können. Eine Sichtschutzkonstruktion anzubringen, die fest mit dem Gebäude verbunden ist, ist darum nicht gestattet.
Fakt 2: Angebrachte Lichterketten dürfen die Bausubstanz nicht angreifen und Nachbarn nicht stören.
Lichterketten am Balkon sind grundsätzlich erlaubt, solange sie die Bausubstanz des Gebäudes nicht beschädigen. „Zum Beispiel darf der Mieter oder die Mieterin hierfür nicht die Fassade anbohren“, sagt Astrid Nembach, Geschäftsführerin beim DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main. Die Lichterketten müssen zudem sicher installiert sein.
Außerdem sollten Mieterinnen und Mieter darauf achten, dass sie nicht die ganze Nachbarschaft mit dauerhaft grell blinkender oder sehr heller Beleuchtung stören. „Werden Mieterinnen und Mieter durch diese Art der Zwangsbeleuchtung am Schlafen gehindert, können sie dagegen vorgehen und verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden“, so Nembach.
Fakt 3: Der Installation einer fest installierten Markise muss der Vermieter zustimmen.
Die Anbringung einer Markise oder einer sonstigen Verkleidung, die in der Fassade verankert wird, darf nur mit Einverständnis des Vermieters oder der Vermieterin erfolgen. Darauf weist Astrid Nembach hin.
Aber: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraph 535, Absatz 1, Satz 2) ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter oder der Mieterin die Mietsache in einem solchen Zustand zu überlassen und während der Mietzeit zu erhalten, der diesen einen vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht. „Hierzu kann im Einzelfall auch die Zustimmung zur Anbringung einer Markise gehören“, sagt Storm. Ein Recht auf Anbringung einer Markise hätten Mieter vor allem dann, wenn eine ausreichende Beschattung der Außenbereiche der Wohnung auf andere Weise nicht möglich oder zumutbar ist.
Fakt 4: Eine Fahne zu hissen, kann untersagt sein.
Grundsätzlich sind Mieterinnen und Mieter befugt, Fahnen oder Poster an ihren Balkonen anzuhängen. „Ist im Mietvertrag ein Plakat- oder Fahnenverbot verankert, gilt dies allenfalls für Plakate mit politischem Inhalt sowie für stark polarisierende oder gar verhetzende Meinungsäußerungen“, sagt Astrid Nembach.
Ist für die Montage einer Halterung ein Eingriff in die Bausubstanz nötig, muss man aber zuvor den Vermieter oder die Vermieterin um Erlaubnis fragen. Zudem müssen Mieterinnen und Mieter sicherstellen, dass Fahnen und Plakate nicht herunterfallen und so Passanten verletzen oder Autos beschädigen können. „Die Flaggen dürfen auch nicht so groß sein, dass sie Fenster der Nachbarwohnungen mit beflaggen“, so Astrid Nembach.
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Fakt 5: Gegen Wäschetrocknen ist nichts einzuwenden.
Mieterinnen und Mieter dürfen ihre Wäsche auf dem Balkon trocknen. Eine ästhetische Beeinträchtigung des Gebäudes durch das Wäschetrocknen liege in der Regel nicht in einem solchen Maß vor, dass dem Mieter deswegen das Wäschetrocknen auf dem Balkon untersagt werden kann, sagt Inka-Marie Storm.
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Fakt 6: Satellitenschüsseln dürfen nur unter bestimmten Umständen angebracht werden.
„Grundsätzlich darf der Mieter oder die Mieterin eine Antenne nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters montieren“, so Astrid Nembach. Das Einverständnis ist vor der Installation einzuholen. Andernfalls handelt der Mieter vertragswidrig und riskiert, zum Rückbau gezwungen zu werden.
Der Vermieter darf die Zustimmung Nembach zufolge aber nur aus triftigen, sachbezogenen Gründen versagen. Unter folgenden Voraussetzungen kommt er nicht umhin, eine Erlaubnis zu erteilen:
- Das Haus hat weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Kabelanschluss.
- Die Antenne ist baurechtlich zulässig und wird fachgerecht installiert.
- Sie wird an einem Ort aufgestellt, an dem sie optisch am wenigsten stört.
Der Mieter muss bereit sein, alle anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen sowie das Haftungsrisiko der Vermieterin oder des Vermieters abzudecken. Zudem ist ihr oder ihm auf Verlangen eine Sicherheit in Form einer Kaution oder Bürgschaft für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage zu leisten.
Umstritten ist laut Astrid Nembach die Frage, ob man eine Antennenschüssel aufstellen darf, wenn Kabelfernsehen vorhanden ist, aber zusätzlich ein Bedürfnis nach dem Empfang von fremdsprachigen Sendungen besteht, die über Kabel nicht angeboten werden. „Hierbei kommt es auf den Umfang des Kabelprogramm-Angebots an, wobei der Mieter auch auf kostenpflichtige Zusatzprogramme verwiesen werden kann“, sagt Nembach.
Übrigens: Wer keine fest am Gebäude montierte Parabolantennen benötigt, sondern eine mobile Schüssel an unauffälliger Stelle auf den Balkon oder die Terrasse stellt, kann die Erlaubnis des Vermieters einfordern. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az. BGH, VIII ZR 207/04).
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Fakt 7: Wer beim Rauchen übertreibt, kann eine Zeitbeschränkung bekommen
Wer auf seinem Balkon gerne raucht, kann Nachbarn damit gehörig auf den Wecker gehen. Immer wieder kommt es in der Praxis aufgrund der Rauch- oder Geruchsbelästigung zu Streitigkeiten. Aber was gilt denn nun - habe ich ein Recht darauf, auf meinem Balkon zu rauchen? Oder kann mir der Nachbar das wirklich untersagen?
Generell gilt, dass sowohl der rauchende Mieter als auch die übrigen Bewohner, die sich gestört fühlen, Rücksicht aufeinander nehmen müssen. „Im Konfliktfall ist zunächst festzustellen, ob der Tabakrauch auf dem Balkon oder sogar im Wohnbereich des betroffenen Mieters überhaupt wahrnehmbar ist“, sagt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Geringfügige, kaum spürbare Beeinträchtigungen gelten ihr zufolge als unerheblich und rechtfertigen generell keine Abwehrmaßnahmen.
Wird jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt, ist laut Storm eine Lösung zu finden, die beiden Mietparteien die Nutzung ihrer Balkone ermöglicht. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine zeitliche Nutzungsregelung heranzuziehen. Das bedeutet: „Dem rauchenden Mieter kann das Rauchen auf dem Balkon nicht vollständig untersagt werden, er ist jedoch verpflichtet, zumindest stundenweise auf das Rauchen zu verzichten“, so Storm.
Liegt keine relevante Geruchsbelästigung vor, ist zusätzlich zu prüfen, ob vom Tabakrauch eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein Passivrauchen ausgeht. Laut dem Nichtrauchergesetz ist das Rauchen im Freien grundsätzlich erlaubt. „Hat indes der sich gestört fühlende Mieter den fundierten Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch Feinstaubpartikel, ist auch in dem Fall eine zeitliche Nutzungsregelung festzulegen“, sagt Storm.