TFührerscheintausch: Warum Klaus Ewald aus Hammah noch Zeit hat
Klaus Ewald aus Hammah vor dem Straßenverkehrsamt des Landkreises in Stade. Die Frage, ob er seinen Scheckkarten-Führerschein schon tauschen muss, hat ihn beschäftigt. Foto: Klempow
Muss er seinen Führerschein tauschen? Eine Frage die Klaus Ewald aus Hammah umtreibt. Ja, sagt der Landkreis. Nein, sagt Klaus Ewald. Der 77-Jährige zählt zu einer Ausnahme.
Hammah. Klaus Ewald ist Radfahrer aus Passion. Regelmäßig fährt er von Hammah bei Wind und Wetter nach Stade ins Fitness-Studio. Ums Autofahren machte er sich dennoch Gedanken, besonders um seinen Führerschein. Weil das Straßenverkehrsamt im selben Stader Gebäude sitzt, fragte er nach, ob er seinen Führerschein jetzt auch umtauschen muss. Ja, habe es in der Führerscheinstelle des Landkreises geheißen.
Scheckkarten-Führerschein von 1999
Nein, sagt dagegen Klaus Ewald. Sein Scheckkarten-Führerschein, wurde im April 1999 ausgestellt. Geboren ist er im Jahr 1948. Für die gesetzlichen Tauschfristen zählen Ausstellungsdatum und Geburtsjahrgang.
Welcher Jahrgang bis zu welchem Zeitpunkt den alten in den neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat umtauschen sollte, ist wie berichtet gesetzlich geregelt. Aus organisatorischen Gründen wurde der Führerscheinumtausch entsprechend in Fristen gestaffelt. Die Jahrgänge 1953 bis 1958 hatten den Anfang gemacht.
Umtauschfristen nach Geburtsjahr
Sie sollten schon vor vier Jahren ihren alten Führerschein auf das fälschungssichere Scheckkarten-Format der EU getauscht haben. Anschließend waren im Jahrestakt jüngere Jahrgänge gefragt. Bis zum Januar 2025 hätten auch die Jahrgänge „1971 und später“ ihren alten Führerschein getauscht haben sollen.
Für den Tausch zählt aber auch das Ausstellungsdatum des Dokuments: Alle Führerscheine, die ab 1999 ausgestellt wurden, wechseln ebenso schrittweise ins neue Format. Derzeit und bis Januar 2027 sind die Ausstellungsjahre 2002 bis 2004 dran. Die Jahre 1999 bis 2001 sollten bis zum Stichtag 19. Januar 2026 getauscht werden.
Eine große Ausnahme bei Umtauschfristen
Damit zurück zu Klaus Ewald. In diese Kategorie mit Ausstellungsdatum von 1999 fällt seine Fahrerlaubnis. Er wäre bis zum 19. Januar dieses Jahres dran gewesen, so sei es ihm beim Straßenverkehrsamt mitgeteilt worden, sagt der Hammaher. Dennoch muss er ihn nicht zu diesem Termin tauschen. Grund ist eine Ausnahme in der bundesweiten Verordnung. In Ewalds Fall sticht sein Geburtsjahr das Ausstellungsdatum aus.
„Es gilt eine Ausnahmeregelung für alle, die vor 1953 geboren sind, sie haben bis 2033 Zeit“, bestätigt Christof Tietgen von der Pressestelle des ADAC in Hamburg. So hat Klaus Ewald es auch im Gesetz gelesen. Der entsprechende Passus fehle aber auf der Seite des Landkreises Stade, merkt Ewald an. Die entsprechende Ausnahme gilt für alle Führerscheininhaber dieses Alters, ganz gleich, ob sie schon einen Scheckkarten-Schein oder noch rosafarbene oder graue Dokumente haben.

Bis 2033 müssen Millionen der älteren „rosa Führerscheine“ umgetauscht werden. Foto: Andreas Arnold/dpa/dpa-tmn
Der Landkreis bestätigt auf Nachfrage die Regelung, verweist aber darauf, dass sehr wohl eine Umtauschpflicht für die Jahrgänge vor 1953 besteht - auch, wenn dafür noch sechs Jahre Zeit ist. „Wir werden das auf der Internetseite noch ausführlicher darlegen, damit die Bürgerinnen und Bürger die Zeitachsen dort direkt nachvollziehen können“, so Landkreissprecher Daniel Beneke.
Ausnahmeregelung bis 2033
Wer sich unsicher ist, kann bis dahin auf der Seite des ADAC den Führerschein-Umtausch-Rechner für Dokumente im Scheckkartenformat nutzen oder dort einen Blick auf die Tabelle mit Umtauschfristen, gestaffelt nach Geburtsjahrgang oder Ausstellungsdatum ab 1999 werfen. Dort steht mit Sternchen im Kleingedruckten: „*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins“.
Der Landkreis Stade ist die zuständige Behörde für den Führerscheintausch und hatte erst jüngst noch auf die Pflicht aufmerksam gemacht. Inzwischen können die notwendigen Formulare für den Scheine-Tausch beim Landkreis auch online ausgefüllt werden.
Fahren im EU-Ausland
Wer nach 1953 geboren ist und seinen Führerschein noch nicht getauscht hat oder einen Führerschein mit Ausstellungsdatum 1999 bis 2001 in der Tasche hat, muss damit rechnen, bei einer Verkehrskontrolle ein Bußgeld von 10 Euro bezahlen zu müssen. Der alte Führerschein ist aber nach wie vor gültig.
Christopher Tietgen vom ADAC verweist aber auf die Urlaubszeit. Wer im europäischen Ausland zum Beispiel einen Mietwagen abholen möchte, könnte Probleme bekommen - ein alter Führerschein ist dort keine gültige Fahrerlaubnis.
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