Haftpflicht für Rasenmäher beschlossen: Wer wann versichern muss

Wer auf dem Rasen bleibt, muss weiterhin keine Kfz-Versicherung für seinen Sitzmäher abschließen. Foto: Ralf Hirschberger/dpa-Zentralbild/dpa-tmn
Einzig die Frist hat sich verschoben: Die Ampel-Regierung hat gegen Proteste die Pflichtversicherung für Aufsitzrasenmäher oder Gabelstapler beschlossen. Was Sie jetzt wissen müssen.
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Landkreis. Bislang waren Aufsitzrasenmäher und andere sogenannte „langsame Fahrzeuge“ in der Regel pauschal über die Haftpflichtversicherungen mitversichert. Das ändert sich jetzt, allerdings nur, wenn Besitzer mit ihrem Sitzrasenmäher außerhalb des Privatgeländes unterwegs sind.
Das Gesetz, das der Bundesrat Mitte Dezember verabschiedet hat, sieht folgendes vor: Für „zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h“ ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung Pflicht, wenn diese Fahrzeuge über öffentliche Straßen und Wege rollen.
Dies betrifft dann nicht nur Sitzrasenmäher, sondern beispielsweise auch Kehrmaschinen, Gabelstapler, Landmaschinen und Schneeräumfahrzeugen. Vor allem Landwirte oder kleinere Betriebe werden wohl reagieren müssen.
Versicherungspflicht für Sitzrasenmäher und Gabelstapler
Auch wenn Sie regelmäßig mit dem Sitzrasenmäher über die Straße fahren, etwa um ihn dem Nachbarn zu leihen, müssen Sie nicht sofort handeln. Für die Umstellung der Versicherung räumt der Gesetzgeber den Besitzern nun mehr Zeit ein. Zunächst war der 23. Dezember vorgesehen, jetzt haben Besitzer langsamer Fahrzeuge Zeit bis zum 1. Januar 2025, um eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
„Benutzen Sie Ihren Aufsitzrasenmäher ausschließlich auf Ihrem Grundstück, brauchen Sie keine spezielle Kfz-Versicherung“, betont die Stiftung Warentest. „Ansonsten brauchen Sie eine – die Produkte werden aber erst entwickelt.“
Kritik von CDU und AfD
Die Ampel-Koalition begründete die Regelung damit, dass Sach- und Personenschäden bei Unfällen abgedeckt sein müssten. „Wir wollen Menschen vor Schäden im öffentlichen Straßenverkehr schützen - und da muss eben auch eine Versicherungspflicht hinter solchen Kfz stehen“, erklärte die SPD-Abgeordnete Luiza Licina-Bode.
Die Union und die AfD beklagten hingegen überflüssige Bürokratie, weil es um sehr wenige Fälle gehe. In den vergangenen fünf Jahren habe es mit solchen Fahrzeugen bundesweit nur acht Unfälle mit einer durchschnittlichen Schadenssumme von 3900 Euro gegeben.
Zum Vergleich: Der Gesetzesentwurf sieht Kosten von rund 28 Millionen Euro vor, die mit dem Aufwand der Informationspflicht der Bevölkerung entstehen.
Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH-Richtlinie, EU 2021/2118) in deutsches Recht.
Sicher gehen trotz Entwarnung
Die jetzt beschlossene Modifizierung sei richtig, da sich ansonsten auch zahlreiche Privatpersonen über ihre Allgemeine Haftpflichtversicherung hinaus zusätzlichen Versicherungsschutz hätten suchen müssen, heißt es von Anja Käfer-Rohrbach vom Gesamtverband der Versicherer (GDV).
Dennoch stellt auch die Neufassung einen hohen Aufwand für die Versicherer wie auch für die betroffenen Betriebe dar. „Die nun vorgesehene Deckungssumme von knapp neun Millionen Euro bedeutet weiterhin, dass zahlreiche Verträge insbesondere in der Landwirtschaft umgestellt werden müssen“, sagte Käfer-Rohrbach.
Langsame Fahrzeuge sind seit Jahrzehnten pauschal in Allgemeinen Haftpflichtversicherungen mitversichert. „Deutschland hatte damit eine klare, praktikable und kostengünstige Lösung, bei der es nie zu Problemen gekommen ist“, so Käfer-Rohrbach. Aus Sicht der Versicherer hätte diese Ausnahme von der Versicherungspflicht unverändert fortbestehen können.
Tipp der Stiftung Warentest: Wer Halter eines solchen langsamen Fahrzeugs ist und sichergehen will, könne seinen Privathaftpflichtversicherer fragen, ob entsprechende Fahrzeuge in seinem Besitz weiterhin mitversichert sind oder mitversichert werden können. (dpa/tip)