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THeizung defekt: So gehen Mieter richtig vor

Wenn die Heizung länger defekt ist, kann sich der Mieter in bestimmten Fällen zusätzliche Kosten durch Heizlüfter vom Vermieter erstatten lassen.

Wenn die Heizung länger defekt ist, kann sich der Mieter in bestimmten Fällen zusätzliche Kosten durch Heizlüfter vom Vermieter erstatten lassen. Foto: Philipp Schulze/dpa

Die Heizung ist kaputt und man sitzt plötzlich in einer kalten Wohnung. Ärgerlich und unangenehm. In so einem Fall ist es entscheidend, als Mieter seine Rechte zu kennen. Über das richtige Vorgehen klärt der Mieterverein Bremerhaven auf.

Von Leandra Hanke Dienstag, 24.10.2023, 07:00 Uhr

In Nesse verzweifelt eine Familie, weil die Heizung kaputt ist, der Vermieter die Reparatur aber verweigert, weil er kein Geld habe. Der Mieterverein Bremerhaven empfiehlt, als Erstes den Vermieter über die defekte Heizung schriftlich, per E-Mail oder Brief zu informieren und ihn aufzufordern, die Heizungsanlage so schnell wie möglich wieder instand zu setzen. In dem Schreiben sollte der Mieter dem Vermieter eine Frist für die Reparatur setzen.

„In diesem Fall hat man die Möglichkeit der Mietminderung, man kann also einen bestimmten Prozentsatz der Miete einbehalten“, informiert Sybille Kassebaum-Liermann, Vorstandsmitglied des Mietervereines Bremerhaven. Ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern. „Hat der Mieter seine Miete bereits gezahlt, kann er in dem Schreiben betonen, dass dies lediglich unter Vorbehalt geschehen ist“, rät Kassebaum-Liermann.

Höhe der Mietminderung hängt von Einzelfall ab

Fällt beispielsweise die Heizung im Oktober aus und wurde bis November nicht repariert, kann die Miete rückwirkend für die Zeit im Oktober, in der sie defekt war, einbehalten werden. Die Höhe der Mietminderung bei einer defekten Heizung ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Der Prozentsatz der Minderung orientiert sich daran, ob die Heizung nur einzelne Tage oder einen ganzen Monat defekt war. Zudem ist entscheidend, ob nur die Heizung oder auch das Warmwasser ausgefallen ist und welche Temperaturen in der Wohnung erreicht werden können.

„Wenn im Winter die Heizung und das Warmwasser einen Monat lang ausfallen und in der Wohnung nur 15 Grad oder weniger erreicht werden, kann bis zu 100 Prozent der Miete einbehalten werden“, so Kassebaum-Liermann. Für dieselbe Zeit im Sommer, wenn eine defekte Heizung weniger spürbar ist, können bis zu 20 Prozent gerechtfertigt sein. Um sicherzugehen, empfiehlt Kassebaum-Liermann, sich vorher an den Mieterverein zu wenden.

Wann ein Mieter fristlos kündigen darf

Wenn es für den Mieter erkennbar ist, dass der Vermieter nichts an dem Zustand der defekten Heizung verändern wird, hat er das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu beenden. Auch hat der Mieter sogenannte Schadensersatzansprüche. Fällt beispielsweise die Stromrechnung höher aus, weil mit einem Heizlüfter geheizt werden musste, können solche Zusatzkosten dem Vermieter in Rechnung gestellt werden.

„Das setzt aber voraus, dass der Mieter dem Vermieter zuvor schriftlich eine Frist gesetzt hat und die Heizung innerhalb dieser Frist nicht repariert wurde“, betont Kassebaum-Liermann. Wenn der Vermieter sich nicht bereiterklärt, die Heizung zu reparieren und ein Auszug für den Mieter nicht infrage kommt, bleibt nur die Möglichkeit, vor Gericht die Reparatur einzufordern.

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