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Kindeswohl

TKleinanzeige „Kind zu verschenken“: Was der Mutter droht

Die Frau hatte online einen Säugling als „zu verschenken“ angeboten.

Die Frau hatte online einen Säugling als „zu verschenken“ angeboten. Foto: Patrick Pleul/dpa

Eine Frau bietet ihr Kind auf einem Kleinanzeigenportal „zu verschenken“ an: Der Fall sorgt für Fassungslosigkeit - und wirft rechtliche Fragen auf. Worauf muss sich die Kindsmutter gefasst machen?

Von Kai Koppe Dienstag, 04.03.2025, 05:50 Uhr

Cuxhaven. Wie ein Sprecher der Polizeiinspektion Cuxhaven am Montag mitteilte, hatte sich nach dem Eintreffen von Einsatzkräften am Wohnort des Kindes kein Hinweis darauf ergeben, dass der zehn Monate alte Säugling in akuter Gefahr schwebte.

Wie berichtet, ergaben Ermittlungen, dass die 22 Jahre alte Kindsmutter trotz der von ihr aufgegebenen Annonce nicht ernsthaft vorgehabt hatte, ihr Baby über ein Online-Kleinanzeigenportal zu veräußern. Die Aktion war offenbar als Jux gedacht gewesen.

Mit dem Kindeswohl ist nicht zu spaßen

Scherz hin oder her: Mit dem Kindeswohl ist aus juristischer (wie auch aus medizinischer und moralischer) Sicht nicht zu spaßen - was sich auch in der Gesetzgebung niederschlägt. So ermächtigt das Bürgerliche Gesetzbuch die Familiengerichte, Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der für ein Kind bestehenden Gefahren erforderlich sind. Unter der Überschrift „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ gibt das Sozialgesetzbuch den Jugendämtern ein Instrumentarium an die Hand. Nicht zuletzt kennt auch das Strafgesetzbuch eine ganze Reihe von Normen, die greifen können, sobald einem Kind Schaden droht oder Schaden zugefügt worden ist.

Anwalt bewertet makabren Scherz

Fachanwalt Thiemo Röhler skizziert, wie der vorliegende Fall zu bewerten ist. Röhler gab zu bedenken, dass es offenbar beim bloßen Anbieten geblieben sei. Mehr sei nicht geschehen; konkrete Absichten, das Kind zu veräußern, scheine es nicht gegeben zu haben.

In Betracht zu ziehen bleibt aus Röhlers Sicht der Paragraf 171 („Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht“). „Ein Versuch ist bei dieser Norm nicht strafbar, da es sich um ein Vergehen handelt“: Anders als bei einem Verbrechen bedürfe es im Vergehensbereich einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz, um einen Versuch sanktionieren zu können. Insofern gehe er davon aus, dass der vorliegende Fall strafrechtlich folgenlos bleibe, erklärte der Jurist aus Cuxhaven.

Verfängliche Formulierung

„Dies wäre natürlich sofort anders, wenn hier weitere Handlungen dazu kommen“, ergänzte Röhler. Er wies darauf hin, dass die Beschreibung des Kindes als „unartig“ mit Formulierungen korrespondiere, die im Kinderporno- oder im Fetischbereich als einschlägig gelten. Sollten Tendenzen in eine derartige Richtung feststellbar sein, bekäme die Sache juristisch gesehen eine ganz andere Tragweite. „Ich gehe aber davon aus“, so der Rechtsanwalt, „dass dies vorliegend nicht der Fall ist und insofern keine Ermittlungen aufgenommen werden“.

Das bestätigte am Montag auch die Cuxhavener Polizei: Nach eigenen Worten ist sie, was Ermittlungen hinsichtlich einer etwaigen Straftat anbelangt, nicht länger in den Fall involviert. Falls es weitere Maßnahmen zu treffen gebe, liege das in der Hand des Jugendamtes.

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