TMesserprozess beendet: Wie lange der Angeklagte hinter Gitter muss
Der Angeklagte im Messerstich-Prozess verdeckt sein Gesicht. Neben ihm sitzt seine Verteidigerin Katrin Bartels. Foto: Helfferich
Sie lernten sich über einen Chat kennen und mochten sich sehr. Doch eines Tages hörte er Stimmen und stach auf sie ein. Im Stader Messerprozess ist nun ein Urteil gefallen.
Kehdingen. Sechseinhalb Jahre Haft wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung - so lautete am Freitag das Urteil der 4. Großen Strafkammer am Landgericht.
Auf den ersten Blick scheint das Strafmaß zu gering. Schließlich hatten Staatsanwältin Bales und der Nebenklagevertreter Lorenz Hünemeyer auf acht Jahre plädiert.
Die Vorsitzende Richterin Reinecker schilderte in der Urteilsbegründung den Werdegang des Angeklagten, mit wenig Halt in der Familie und Alkoholproblemen schon mit zwölf Jahren. Auch lebte er eine Weile obdachlos auf der Straße. Schließlich machte er eine Ausbildung zum Gerüstbauer und schien auf dem richtigen Weg.
Wie berichtet, hatten sich der 40-jährige Angeklagte und die 37-jährige Nebenklägerin Ende Oktober 2025 im Chat kennengelernt. Schnell habe das Paar eine intensive Fernbeziehung geführt, er in Kiel und sie in Kehdingen. Doch dann kamen krude Vorwürfe: Sie betrüge ihn mit anderen Männern. Und er begann Stimmen zu hören.
Was passierte im Dezember 2025?
Am 30. Dezember 2025 spitzte sich die Situation zu. Als die Nebenklägerin nach Hause kam, seien sie intim geworden. Doch dann sei er aufgestanden, um eine Zigarette zu rauchen. Danach habe er angefangen, seine Sachen zu packen.
Die Nebenklägerin, nur mit Unterwäsche bekleidet, lief hinter ihm her, wollte wissen, was er vorhat. Schließlich sei er in die Küche gegangen, mit einem elf Zentimeter langen Messer wieder rausgekommen und habe ihr gesagt, sie sei eine Gefahr für alle Männer.
Daraufhin habe sie ihn gebeten, das Haus zu verlassen. Als er das nicht tat, habe sie sich Schuhe und Jacke angezogen, den Hund geschnappt und sei in Todesangst davon gelaufen. Er sei ihr gefolgt und habe auf sie eingestochen und eingetreten, bis sie das Bewusstsein verlor.
Acht Messerstiche, Hämatome und ein Nasenbeinbruch
Am Ende hatte sie acht Stichverletzungen, mehrere Hämatome und eine Nasenbeinfraktur aufgrund der Tritte gegen Kopf und Gesicht. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass sie im Sterben liegt, so die Vorsitzende, aus der Brust sei das Blut geschossen und die 37-Jährige habe keinen Laut mehr von sich gegeben.
Ihre Nachbarn hätten allerdings die Gefahr sofort erkannt und die Rettungskräfte informiert, die bis in die Nacht um das Leben der jungen Frau kämpften. „Ohne diese Hilfe wäre sie gestorben“, so Reinecker.
Der Angeklagte habe ein überwiegend glaubhaftes Geständnis abgelegt. Nicht zutreffend sei allerdings die Behauptung, dass die Nebenklägerin gesagt habe, von einem anderen Mann gekommen zu sein, sagte die Vorsitzende. Auch stimme es nicht, dass sie zuerst das Messer in der Hand gehabt habe, und dass er es ihr abgenommen habe.
In der Befragung der Nebenklägerin gebe es keinen Anhaltspunkt, dass sie etwas Falsches gesagt habe. Sie habe sorgfältig berichtet, er eher fragmentarisch. Das Kerngeschehen sei auf Videoaufnahmen im und am Haus zu sehen.
Vorsitzende: Schuldfähigkeit ist bestätigt
Die Frage nach der Schuldfähigkeit sei nach dem toxikologischen Gutachten bestätigt, so die Vorsitzende. Daher habe sich der Angeklagte des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Er sei nicht von der Tat zurückgetreten. Der 40-Jährige habe erst von der am Boden liegenden Frau abgelassen, als die Nachbarn kamen.
Dem Angeklagten anzurechnen seien folgende Punkte: Er hat ein Geständnis abgelegt und ist nicht vorbestraft. Auch sei der Paragraph 21 anzuwenden; ob die Einsichtsfähigkeit des Täters vermindert war.
Dem Geständnis und der bisherigen Straflosigkeit seien das schwere Tatbild mit multiplen Verletzungen gegenzuhalten. Da seien sechs Jahre und sechs Monate die angemessene Reaktion, so das Gericht.
Keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Eine Maßregel, wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die der psychiatrische Gutachter Dr. Andreas Krusch empfohlen hatte, wurde abgelehnt. Dafür bedürfe es eines besonderen Hanges, also einer besonderen Gefährlichkeit.
Letztendlich bedeuten die sechseinhalb Jahre Freiheitsstrafe einen längeren Vollzug in Haft, ohne dass, wie bei einer Unterbringung, mit ihm an seinen Problemen gearbeitet wird.
Die 37-jährige Nebenklägerin hat die Tat dank der schnellen Hilfe durch die Nachbarn und der Rettungskräfte überlebt. Es hätte anders ausgehen können.
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