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Haftpflicht

TNeue Versicherung nötig: Rasenmäher und Gabelstapler werden zur Kostenfalle

Die Neuregelung gilt für Fahrzeugen bis 20 km/h, darunter fallen Aufsitzrasenmäher.

Die Neuregelung gilt für Fahrzeugen bis 20 km/h, darunter fallen Aufsitzrasenmäher. Foto: selbst ist der Mann 3/2018/dpa-tmn

Fristende ist noch vor Weihnachten: Nach Jahrzehnten muss die Versicherung für Arbeitsmaschinen geändert werden. Hunderttausende sind betroffen. Was Sie wissen müssen.

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Von Tim Parge
Montag, 20.11.2023, 17:06 Uhr

Landkreis. Eine geplante Gesetzesänderung könnte für Hunderttausende Besitzer von Gabelstaplern, Landmaschinen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumern und anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h teuer. Konkret geht es um eine Umsetzung einer EU-Richtlinie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in deutsches Recht (sogenannte „KH-Richtlinie“, EU 2021/2118).

Ein Beispiel: Aufsitzrasenmäher. Bisher konnten diese im Privatbesitz ohne speziellen Versicherungsschutz auch auf öffentlichen Straßen genutzt werden. Bereits vom 23. Dezember dieses Jahres an soll sich das ändern, so der Regierungsplan.

Aufsitzrasenmäher müssen dann ähnlich wie Autos in einer Kfz-Haftpflicht gesondert versichert werden. Bisher unterliegen die langsamen Fahrzeuge keiner Versicherungspflicht, sind aber trotzdem in aller Regel über die Allgemeinen Haftpflichtversicherungen der Halter versichert

Die Regelung betrifft demnach alle Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen mit Geschwindigkeiten zwischen sechs und 20 km/h, sofern diese auch auf öffentlichem Grund zum Einsatz kommen. Für den Einsatz auf privaten Grundstücken ist keine gesonderte Versicherung erforderlich.

Versicherungsverband kritisiert Neuregelung für Arbeitsfahrzeuge

Das Gesetz könnte höhere Kosten für Bürger, Landwirte, Betriebe bedeuten, da die Versicherungssummen im Personenschadensfall künftig auf mindestens 7,5 Millionen Euro und für Sachschäden auf 1,5 Millionen Euro angehoben werden müssen. Diese Deckungs­summen entsprechen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest­höhe. Beiträge dürften erhoben werden.

„Die Pläne der Bundesregierung führen zu neuen Belastungen: Seit Jahrzehnten sind langsame Fahrzeuge wie Landmaschinen in betrieblichen Haftpflichtversicherungen und Aufsitzrasenmäher in privaten Haftpflichtversicherungen problemlos pauschal mitversichert. Jetzt will die Regierung so hohe Versicherungssummen hierfür vorschreiben, dass mehrere 100.000 Versicherungsverträge geändert werden müssten – mit der Folge, dass viele Versicherte mehr zahlen würden als bisher“, klagt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Versicherer (GDV). Die aktuelle Regelung habe aus Sicht der Versicherungswirtschaft seit Jahrzehnten keine Probleme bereitet. Deshalb sei der Neuregelung aus Sicht des GDV unverständlich. „Uns ist nicht ein Schadenfall bekannt, in dem der Versicherungsschutz der Allgemeinen Haftpflichtversicherung nicht ausgereicht hätte“, so Asmussen.

Verstoß gegen Versicherungspflicht ist Straftat

Nicht nur, dass es ab dem 23. Dezember teurer werden dürfte. Wer dieser neuen Pflicht nicht nachkommt, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Im schlechtesten Fall wegen des Verstoßes gegen das Versicherungsgesetz sogar eine Straftat.

Bemängelt wird auch, dass keine Über­gangs­regelung vorgesehen ist. Nach Ansicht des GDV sollte die Strafbar­keit wegen Verstoßes gegen die Versicherungs­pflicht außerdem frühestens ein Jahr, nachdem das Gesetz in Kraft tritt, einsetzen, damit Fahr­zeughalter ausreichend Zeit hätten, um ihre Verträge umzu­stellen.

  • Sonderfall E-Scooter

Für E-Scooter, die zwischen sechs und 20 km/h fahren können, müssen schon seit 2019 Kfz-Haft­pflicht­versicherungen abge­schlossen werden. Sie gelten als Kraft­fahr­zeuge, also mit Motor betriebene Fahr­zeuge. Bei den Arbeitsmaschinen wird vorausgesetzt, dass diese nicht der Personenbeförderung dienen.

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