TPflegereform bringt viele Verbesserungen - Mehr Geld für Kurzzeitpflege

Eine Pflegerin (l) und eine Bewohnerin des Pflegeheims schauen zusammen aus einem Fenster im Wohnbereich des Pflegeheims. Foto: Tom Weller/dpa
Im Juli 2021 und zum1. Januar 2022 sind im Zuge der Pflegereform eine Reihe von Änderungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Kraft getreten. Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Ändert sich mit der Erhöhung der Pflegesachleistung der Leistungsumfang, den Pflegedienste erbringen?
Die Leistungsbeträge für die Pflegesachleistung wurden zum Jahresbeginn um fünf Prozent erhöht. Allerdings bedeutet die Erhöhung wohl nicht, dass Pflegebedürftige mehr Pflegeleistungen in Anspruch nehmen können. Vielmehr dürfte die Anpassung die steigenden Personalkosten der Pflegedienste ausgleichen.
Wurde parallel für pflegende Angehörige das Pflegegeld erhöht?
Leider wurde das Pflegegeld seit 2017 nicht erhöht, auch nicht mit der aktuellen Reform. Damit gehen pflegende Angehörige leer aus.
Können Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegesachleistung für einen Pflegedienst nicht ausgeschöpft wird?
Neben Pflegesachleistung und Pflegegeld können Pflegebedürftige auch Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen. Für diese Angebote steht ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung. Zusätzlich lassen sich dafür bis zu 40 Prozent des ungenutzten Pflegesachleistungsbetrags umwandeln – seit 1. Juli 2021 ohne vorherigen Antrag bei der Pflegekasse. Aber Achtung: Beim Umwandlungsanspruch wird das Pflegegeld anteilig gekürzt, und zwar um den Prozentsatz, in welchem der Umwandlungsanspruch genutzt wurde.
Was genau sind Angebote zur Unterstützung im Alltag, wer darf sie erbringen und wie werden sie abgerechnet?
Angebote zur Unterstützung im Alltag umfassen Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Unterstützung im All- tag, zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Anbieter benötigen eine Anerkennung nach Landesrecht. In einigen Bundesländern können die Angebote auch durch Nachbarschaftshilfe erbracht werden.
Verfallen nicht in Anspruch genommene Entlastungsbeträge?
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro entsteht jeden Monat automatisch. Nicht in Anspruch genommene Entlastungsbeträge sparen sich an und können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Anders ist es bei den Pflegesachleistungen: Sie entfallen, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden.
Wann besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht erbracht werden kann, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch besteht für acht Wochen im Jahr. Ab Pflegegrad 2 leistet die Pflegekasse, ansonsten die Krankenkasse. Der jährliche Leistungsbetrag wurde zum 1. Januar 2022 um zehn Prozent auf 1774 Euro im Jahr erhöht. Leistet die Pflegekasse, kann er um 806 Euro jährlich aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden.
Was bedeutet der Begriff Übergangspflege?
Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege findet die Übergangspflege nicht im Heim, sondern im Krankenhaus statt – für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Die Krankenkasse leistet, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Reha-Leistungen oder Pflegeleistungen nicht erbracht werden können.
Gilt der Leistungszuschuss auch rückwirkend und muss er extra beantragt werden?
Es ist kein Antrag erforderlich. Das Heim stellt der Pflegekasse den Leistungszuschlag in Rechnung. Je nach Verweildauer im Heim steht Bewohnern seit 1. Januar 2022 ein Leistungszuschuss zwischen fünf und siebzig Prozent zu. Auf die Verweildauer werden Zeiten in einem Heim vor dem 1. Januar 2022 angerechnet. Den Zuschuss gibt es jedoch nur in Bezug auf den Eigenanteil an den Kosten der Pflege. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitions- und Ausbildungskosten tragen die Betroffenen weiterhin in voller Höhe. (pm/mkr)