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TÄrger im Urlaub? Das sind Ihre Rechte

Ein Mann und eine Frau ziehen an einem Flughafen ihre Koffer.

Wenn sich der Urlaubsflieger verspätet, haben die Passagiere Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft. Welche, das hängt von der Länge der Verspätung ab. Foto: Margais/dpa

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Aber nicht immer hält die schönste Zeit des Jahres, was man sich von ihr verspricht. Was tun, wenn es im Urlaub Ärger gibt?

Von Omar Harb Montag, 03.06.2024, 05:50 Uhr

Landkreis. Pauschalflug gebucht und Koffer sind gepackt, dann kann der Sommerurlaub ja starten. Plötzlich ändern sich die Reisedaten, das Hotelzimmer entspricht nicht der Beschreibung, der Flieger hat Verspätung oder hebt nicht ab. Enttäuschte müssen nicht alles akzeptieren, was Reiseveranstalter Ihren Kunden bieten.

Startet der Flieger später als angekündigt, haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Recht auf kostenlose Betreuung durch die Fluglinie (aber erst ab zwei Stunden Verspätung auf Kurzstrecken, ab drei auf Mittelstrecken, ab vier Stunden bei Langstrecken).

Wenn nicht nur ganz viel Geduld gefragt ist ...

Startet der Flieger gar nicht oder stark verspätet, haben Betroffene Anrecht auf verschiedene gestaffelte Leistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung. Verspätet sich der Abflug um fünf Stunden oder mehr, können Reisende vom Vertrag zurücktreten und von der Fluggesellschaft die vollständige Erstattung des Flugpreises (einschließlich Steuern und Gebühren) verlangen.

Ob Verspätung oder Ausfall, in beiden Fällen sollte der Veranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde, informiert werden. Doch Vorsicht: Eine Kündigung des Reisevertrags mit dem Veranstalter ist nur möglich, wenn die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird.

Flugstörungen wie Verspätungen stellen in der Regel nur einfache Reisemängel dar, die lediglich zur Preisminderung berechtigen.

Wenn das Reisegepäck seinen Weg nicht findet ...

Kommen Gepäckstücke nicht, zerstört, beschädigt oder verspätet an, sollten Reisende dies aus Beweisgründen unverzüglich Ihrer Airline und dem Reiseveranstalter anzeigen. Für Schäden durch Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Verspätung von Gepäck können Betroffene derzeit bis zu 1.600 Euro Ersatz verlangen.

Verpassen Reisende aufgrund von Warteschlangen beim Einchecken ihren Flug, haben sie unter Umständen Anspruch auf die Erstattung entstehender Kosten bei der jeweiligen Airline.

Wenn der Presslufthammer oder die Schnellstraße nervt ...

Tägliche Lärmbelästigung wie zum Beispiel Baulärm müssen Reisende im Urlaub nicht hinnehmen. Grundsätzlich können Betroffene dann in solchen Fällen einen Teil der Reisekosten zurückverlangen. Je nach Intensität und Dauer des Lärms können dies in der Regel zwischen fünf und 60 Prozent sein.

Bei Verkehrslärm oder lauter Musik aus der Diskothek muss die Lärmbelästigung allerdings ein offensichtlicher Mangel der gebuchten Reise sein. Als Grundlage für die vereinbarte Leistung gilt die Katalog-Beschreibung. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren.

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