TÄrger um abgefilmte Auto-Kennzeichen im Baumarkt - Das sagt der ADAC

Großes Schild, aber nur kleiner Hinweis auf ein Halteverbot nach Feierabend: Laurenz Gollücke musste 30 Euro zahlen, weil er hier gehalten hat. Foto: Brockmann
Autofahrer sollten genau hinschauen, ob sie auf dem Parkplatz eine Parkscheibe auslegen müssen, eine Höchstparkzeit mit Hilfe von Kameras überwacht wird - oder sogar nach Feierabend ein Halteverbot gilt. Der ADAC ordnet ein, ob alles rechtens ist.
Vor dem Obi-Markt in Bremerhaven werden 45 Euro Strafe fällig, wenn Autos dort länger stehen als gestattet. Vor manchem Supermarkt kostet der Parkplatz ohne Parkscheibe 20 Euro. Und einmal gilt sogar ein Halteverbot nach Ladenschluss. Ist das alles rechtens und welche Rechte haben Autofahrer in solchen Fällen überhaupt? Nils Linge vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club (ADAC) gibt Auskunft.
TAGEBLATT: Datenschutz wird sehr wichtig genommen. Wie kann es angehen, dass ein privates Unternehmen sich anhand meines Auto-Kennzeichens meine Personalien geben lassen kann?
Nils Linge: Falschparken auf Privatgrund gilt rechtlich als Besitzstörung. Dagegen darf der Grundstückseigentümer oder dessen Berechtigter vorgehen. Viele Supermärkte beauftragen Firmen mit der Überwachung des Parkplatzes und der Durchsetzung der entsprechenden Vorschriften. Das Kontrollpersonal kann Verstöße mit privaten Knöllchen ahnden oder das Auto sogar abschleppen lassen. Oder Kameras nehmen das Fahrzeug bei der Einfahrt auf, eine Software erfasst Kennzeichen und Ankunftszeit und meldet eine Überschreitung der Parkzeit. Wurde das falsch geparkte Fahrzeug sogar abgeschleppt, haben die Überwacher ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht. Das heißt, sie müssen es erst wieder herausgeben, wenn die Abschleppkosten bezahlt sind. Diese Praxis billigt selbst der Bundesgerichtshof.
Kann man den Forderungen widersprechen?
Grundsätzlich kann bei Vertragsverstößen nur der Fahrer zur Kasse gebeten werden. Denn nur wer sein Auto auf dem Platz abstellt, schließt den Vertrag mit dem Betreiber. Zusätzliche Kosten wie Bearbeitungs- oder Mahngebühren oder Inkassokosten dürfen nur bei Verzug verlangt werden. Dafür muss der Falschparker einen Zahlschein erhalten, aber nicht fristgerecht bezahlt haben. Der Parkraumbewirtschafter muss nachweisen, dass der Fahrer den Zahlschein auch wirklich bekommen hat. Wenn in dem Schreiben Bearbeitungs- oder Mahngebühren verlangt werden, sollten Sie überprüfen, ob die Höhe angemessen ist. Oft wird hier kräftig zugelangt. Bearbeitungsgebühren sind in der Regel nicht vereinbart, eine Mahngebühr sollte drei Euro nicht überschreiten.
„Weil das Ganze auf Privatgrund stattfindet, handelt es sich nicht um ein Bußgeld, sondern um eine sogenannte Vertragsstrafe“
Ist die Strafe mit einem Bußgeld gleichzusetzen?
Der Parkraumbewirtschafter stellt für falsches oder zu langes Parken Knöllchen aus. Weil das Ganze auf Privatgrund stattfindet, handelt es sich nicht um ein Bußgeld, sondern um eine sogenannte Vertragsstrafe. Wer sein Auto auf einem Kundenparkplatz abstellt, schließt nämlich einen Vertrag mit dem Eigentümer, Besitzer oder beauftragten Überwacher und akzeptiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und die enthalten Vertragsstrafen für den Fall, dass dagegen verstoßen wird.

Nils Linge ist Sprecher ADAC Weser-Ems. Foto: ADAC
In Bremerhaven hat ein junger Mann nachts sein Auto 20 Minuten auf dem Parkplatz eines geschlossenen Supermarkts abgestellt. Nun soll er 30 Euro zahlen, weil nach Geschäftsschluss dort ein Halteverbot gilt. Klingt das nicht nach Abzocke?
Aus der Beschilderung am Parkplatz muss eindeutig hervorgehen, was Verstöße kosten. Wer sein Auto auf dem Parkplatz abstellt, sollte sich also nach entsprechenden Schildern umschauen und diese auch lesen.