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T„Ballermann“-Artikel: TAGEBLATT erhält eindringliche E-Mail

Mit dem Partylied „Layla“ feierten Schürze (mit DJ Robin) 2022 einen Riesenerfolg. Jetzt tritt er in Steinkirchen auf.

Mit dem Partylied „Layla“ feierten Schürze (mit DJ Robin) 2022 einen Riesenerfolg. Jetzt tritt er in Steinkirchen auf. Foto: Stefan Steinmetz

Ballermann - das ist für die einen ein ganz spezielles Lebensgefühl. Und für andere eine verdammt gute Geschäftsidee. Das bekam jetzt auch das TAGEBLATT zu spüren.

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Von Lars Strüning
Montag, 05.08.2024, 07:20 Uhr

Stade. Sommer. Sonne. Ballermann. Der Eimer gefüllt mit Sangria, die Brille sitzt, die Füße stecken im Sand, die Party kann beginnen. Diese Stimmung aus dem Urlaub wollen viele auf Ballermann-Partys auch daheim erleben. Doch Vorsicht, Falle.

Ballermann-Party im Alten Land? Böser Fehler!

Nicht überall, wo vom Gefühl her Ballermann drin steckt, darf auch Ballermann drauf stehen. Darauf macht die A. Engelhardt-Markenkonzepte GmbH aufmerksam, nachdem das TAGEBLATT über den „Layla-Star“ berichtet hat, der bei den Schützen in Steinkirchen auftreten soll. Die „Ballermann-Party“ sei bei diesem Schützenfest nicht mehr wegzudenken, heißt es in dem Artikel. Böser Fehler.

So geht es nicht, meinte Andre Engelhardt. Bei der Party in Steinkirchen handelt es sich nicht um eine Ballermann-Party, die auch so genannt werden darf, sondern lediglich um eine Tanzveranstaltung. „Die Veranstaltung hat mit „Ballermann®“ ausdrücklich nichts zu tun“, schrieb Engelhardt der Redaktion ins Stammbuch.

„Die bloße Buchung von Künstlern, die teilweise auch auf unseren markenlizenzierten Ballermann®-Tonträgern vertreten sind, macht aus einer normalen Disco-Party beim Schützenfest noch keine echte Ballermann®Party“, so Engelhardt weiter.

Und: „Wir erlauben uns höflich darauf hinzuweisen, dass „Ballermann®“ seit 1994 (!) eine geschützte Marke unseres Hauses ist.“ Die Marke „Ballermann®“ distanziere sich ausdrücklich von obiger Berichterstattung und der Veranstaltung in Steinkirchen. Auf unseren Hinweis, dass wir im Sinne des Volksmunds geschrieben haben, kam die Antwort, man könne die Fete auch als Malle- oder Mallorca-Party laufen lassen.

Jurist: Wohl keine Verwechslungsgefahr

Zur Klarstellung: Der Schützenverein als Veranstalter selbst nutzt die Bezeichnung „Ballermann“ für die Party nicht. Weil er es eben nicht darf. Das TAGEBLATT darf es schon. Sagt zumindest unser juristischer Berater.

Im Grundsatz handelt es sich bei journalistischen Veröffentlichungen nicht um „markenmäßige Benutzungshandlungen“ im Rechtssinne. Anders wäre das natürlich, wenn ein Veranstalter die Bezeichnung verwenden würde - was er in diesem Fall ja nicht tut. „Weiterhin halten wir eine Verwechslungsgefahr - die immer Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung ist - bei Berichterstattungen für fernliegend“, so der TAGEBLATT-Jurist.

Damit wären alle Klarheiten beseitigt und die Redaktion hat gelernt, dass nichts ernster ist als das Geschäft mit dem Spaß.

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