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Huvenhoopsmoor

TBundeswehr gewinnt Posse um Tiefflieger im Naturschutzgebiet

Hubschrauberpiloten der Bundeswehr dürfen auch über Naturschutzgebieten tief fliegen. Sie brauchen keine Mindestflughöhe einzuhalten.

Hubschrauberpiloten der Bundeswehr dürfen auch über Naturschutzgebieten tief fliegen. Sie brauchen keine Mindestflughöhe einzuhalten. Foto: Francis Hildemann

Weil die Bundeswehr aufbegehrt, muss der Landkreis Rotenburg Verordnungen wieder rückgängig machen. Der Fall landete vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Von Thorsten Kratzmann Donnerstag, 22.08.2024, 08:30 Uhr

Rotenburg. Bundeswehrpiloten fliegen gerne tief, damit ihr Fluggerät dem Feind möglichst spät in den Blick gerät. Den Tieffliegern sollen in den Korridoren, in denen sie sich bewegen, keine Restriktionen auferlegt werden. So will es der Bundesgesetzgeber. Er hat daher Sicherungen eingezogen, die verhindern, dass den Piloten sprichwörtlich Steine in den Weg gelegt werden.

Doch offenbar haben nicht alle staatlichen Ebenen Kenntnis davon. Diese Erfahrung hat die Kreisverwaltung gemacht. Sie hatte bei der Ausweisung der Naturschutzgebiete „Huvenhoopsmoor“ bei Gnarrenburg, „Ekelmoor“ und „Schneckenstiege“ bei Stemmen auf Anraten des Landes und auf Grundlage der EU-Vogelschutzrichtlinie Mindestflughöhen für die Schutzgebiete festgeschrieben.

Das Luftverkehrsgesetz duldet keinerlei Einschränkungen

Das ging der Luftwaffe gegen den Strich. Sie erhob Klage gegen die Flughöhen-Festlegungen in den Schutzgebietsverordnungen. Die Angelegenheit landete vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Richter in Leipzig fällten ein Urteil im Sinne der Bundeswehr, denn der Bund hat das Luftverkehrsgesetz so gestrickt, dass es keine Einschränkungen duldet. Eine verfassungsrechtliche Sperrwirkung verhindert derlei.

Mithin hat der Landkreis die drei Schutzgebietsverordnungen zu ändern und die darin enthaltenen Regelungen zu Mindestflughöhen aufzuheben. Dem folgten die Mitglieder des Ausschusses für Klimaschutz und Planung des Kreises einstimmig.

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