TKinderpornografie: Warum ein Wiederholungstäter keine Haftstrafe erhält
Auf mehreren Geräten wurden bei dem Angeklagten kinderpornografische Inhalte gefunden (Symbolbild). Foto: Monika Skolimowska/dpa
Er stand bereits unter Bewährung - und wurde erneut mit kinderpornografischem Material überführt. Trotzdem erhält ein 37-Jähriger aus Hechthausen keine Haftstrafe.
Otterndorf. Wegen Besitzes und Abrufs kinderpornografischer Inhalte musste sich ein 37-jähriger Mann aus Hechthausen vor dem Schöffengericht am Amtsgericht Otterndorf verantworten. Der Mann war bereits wegen ähnlicher Delikte vorbestraft und stand zum Zeitpunkt der neuen Taten unter Bewährung. Dennoch endete die Verhandlung erneut mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe - warum?
Schwere Vorwürfe und belastende Beweise
Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, zwischen September und November 2023 über eine ihm zugeordnete IP-Adresse mehrfach kinderpornografische Inhalte heruntergeladen und gespeichert zu haben. Die Dateien, die auf mehreren sichergestellten Geräten gefunden wurden, zeigten laut Anklage teils sehr junge Kinder unter 14 Jahren in schwer belastenden Darstellungen - bis hin zu sexuellen Handlungen mit Erwachsenen.
Insgesamt wurden zehn Datenträger sichergestellt, auf fünf davon fanden sich 39 kinderpornografische Dateien. Der Hinweis auf den Mann, der schließlich zu einer Hausdurchsuchung führte, kam durch eine internationale Meldung aus den USA, woraufhin das Landeskriminalamt aktiv wurde.
Gericht erkennt Zweifel, aber kein entlastendes Alibi
Der Angeklagte selbst äußerte sich nicht zur Anklage, ließ jedoch durch seinen Arbeitgeber bezeugen, dass er zur Tatzeit durchgehend am Arbeitsplatz gewesen sei. Die Verteidigung stützte sich auf alte Dienstpläne. Doch das Gericht wertete das angebliche Alibi als nicht belastbar: Der Arbeitgeber war teils selbst abwesend, und der Angeklagte wohnte in direkter Nähe zur Arbeitsstätte. Kurze Abwesenheiten, etwa in Pausen, konnten nicht ausgeschlossen werden.
Auch die Möglichkeit eines Fremdzugriffs wurde im Prozess erörtert. Das WLAN sei passwortgeschützt gewesen, so eine ehemalige Lebensgefährtin. Zwar hatte sie noch Zugang zur Wohnung, hielt einen unbemerkten Zugriff durch Dritte aber für äußerst unwahrscheinlich. Für die Ermittlungsbehörden war klar: Nur der Angeklagte hatte tatsächlichen Zugriff auf die Geräte.
Gericht zwischen Rückfall und Entwicklung
Angesichts der Beweislage forderte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr - im Falle einer Bewährung jedoch mit längerer Bewährungszeit und Geldauflage. Das Gericht verurteilte den Mann schließlich zu einer einjährigen Freiheitsstrafe - erneut zur Bewährung ausgesetzt.
Dabei stellte die Kammer unter Vorsitz von Richterin Sabine Deutschmann klar, dass die Entscheidung denkbar knapp ausfiel. Dass der Mann während laufender Bewährung rückfällig wurde, spreche grundsätzlich gegen eine erneute Aussetzung der Strafe. Ein Bewährungsversagen liegt in der Regel vor, wenn neue Straftaten in der Bewährungszeit begangen werden - und genau das war hier der Fall.
Dennoch erkannte das Gericht eine beginnende positive Entwicklung: Die Taten ereigneten sich kurz nach Beginn einer gerichtlich angeordneten Therapie, die der Angeklagte inzwischen regelmäßig besucht. Seither habe es keine Vergehen mehr gegeben. Auch seine langjährige feste Arbeitsstelle und stabile soziale Verhältnisse wurden strafmildernd berücksichtigt. Die Richterin betonte, eine vollzogene Haftstrafe sei unter diesen Umständen möglicherweise kontraproduktiv für eine positive persönliche Entwicklung.
Strenge Auflagen als Begleitung
Neben der vierjährigen Bewährungsstrafe verhängte das Gericht mehrere Auflagen: Der Verurteilte muss 1500 Euro an den Kinderschutzbund zahlen sowie 20 zusätzliche Therapiestunden absolvieren. Die sichergestellten Geräte wurden eingezogen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte selbst.