TKinderpornografie auf dem Handy: So ist ein Familienvater überführt worden

Das Amtsgericht Nordenham hat einen Butjadinger wegen des Besitzes kinderpornografischen Materials verurteilt. Foto: Glückselig
Auf den Bildern sind keine sexuellen Handlungen zu sehen, dennoch sind es strafbare Aufnahmen. Die Ermittlungen waren durch einen Hinweis aus den USA ausgelöst worden.
Butjadingen. Wegen des Besitzes kinderpornografischer Bilder auf seinem Mobiltelefon ist ein 48 Jahre alter, in Butjadingen wohnender Mann vom Schöffengericht am Amtsgericht Nordenham entsprechend dem Antrag der Staatsanwältin zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Diese Haftstrafe hat das Gericht zur Bewährung (auf drei Jahre) ausgesetzt. Es verhängte zudem eine Geldauflage von 800 Euro. Das Geld bekommt der Weiße Ring, eine Hilfsorganisation für Opfer von Kriminalität und Gewalt, in der Wesermarsch.
Laut Urteilsbegründung hatte der Angeklagte wenige Bilddateien und keine Videos gespeichert. Es waren zehn Bilder und nicht etwa eine fünfstellige Zahl, wie in vielen anderen Fällen in Deutschland. Diese Fotos zeigen keine sexuellen Missbrauchshandlungen. Sie zeigen aber zumindest teilweise unbekleidete Kinder in auffälliger geschlechtsbetonter Körperhaltung.
Angeklagter legt lediglich nur Teilgeständnis ab
Der Angeklagte legte lediglich ein Teilgeständnis ab, indem er bestätigte, dass das von der Polizei im Frühjahr 2023 bei einer Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmte Handy sein Mobiltelefon war. Auch bestätigte er, die Bilder zur Kenntnis genommen und sie nicht gelöscht zu haben.
Es handelt sich um Aufnahmen von Kindern, die ersichtlich jünger als 14 Jahre alt sind, darunter zwei ganz junge Kinder. Der Vater von fünf Kindern behauptete vor Gericht: „Man hat mir das zugeschickt. Ich habe selber Kinder und finde das auch nicht gut.“ Wer ihm die Dateien gesendet hat, wisse er nicht. Er habe die Bilder und dass man sie löschen kann, „immer ignoriert“.
Sexuelle Fantasien auf einschlägigen Plattformen ausgetauscht
Daraufhin konfrontierte ihn das Gericht mit den von der Polizei festgestellten Chatverläufen auf verschiedenen Internet-Plattformen auf seinem Handy, die den Austausch einschlägiger sexueller Fantasien dokumentieren. Der Angeklagte behauptete leise, „nicht viel Erinnerung“ daran zu haben, und fügte hinzu: „Das Thema belastet mich total.“ Wenig später sagte er, dass er einmal Probleme mit einer Lebensgefährtin gehabt habe. Sie habe versucht, ihn zu erpressen. Das Gericht stufte diese Einlassung des Angeklagten, wonach die Ex-Freundin eventuell die Dateien gesendet hat, als völlig unglaubwürdig ein.
Die Chatverläufe belegen laut Gericht, dass der Angeklagte genau gewusst hat, welche Art von illegalen Bildern auf seinem Handy waren und dass er sie zur eigenen sexuellen Befriedigung genutzt hat.
Bundeskriminalamt erhält Hinweis aus den USA
Das Schöffengericht folgte nicht dem Antrag der Staatsanwältin, wonach der Verurteilte verpflichtet werden sollte, drei Termine bei einer Beratungsstelle wahrzunehmen. Denn die Zeit von Therapeuten sei sehr begrenzt und sie sollte, so das Gericht, nicht verschenkt werden für einen Täter, der selbst keine Einsicht kommunizieren wolle.
Zur Anklage war es gekommen, weil das Bundeskriminalamt einen Hinweis aus den USA erhalten hatte. Das erläuterte der als Zeuge geladene Polizeibeamte, der bei der Polizeiinspektion Delmenhorst/Oldenburg-Land/Wesermarsch schwerpunktmäßig mit solchen Fällen befasst ist. Demnach sind Anbieter von sozialen Medien, die primär ihren Sitz in den USA haben, nach US-Bundesgesetz verpflichtet, Ermittlungsbehörden auch in anderen Ländern zu informieren, sobald sie strafrechtlich relevante Inhalte oder Anhaltspunkte feststellen. Über IP-Adressen sind Identifizierungen möglich. In diesem Fall hatte das Bundeskriminalamt den Hinweis aus den USA bekommen und dann das Landeskriminalamt Niedersachsen eingeschaltet.