TKirchenglocken zu laut? So urteilen die Stader Richter im Glockenstreit
Die Glocken der Kirche im Zentrum von Bad Bederkesa dürfen wie gewohnt weiter läuten. Foto: Dührkop
Fünf Jahre hat der Konflikt um das Glockengeläut die Richter in Stade beschäftigt. Jetzt wurde das Urteil veröffentlicht.
Stade. Jetzt ist das Urteil zum Glockenstreit in Bad Bederkesa offiziell: Das Verwaltungsgericht in Stade hat das Urteil veröffentlicht. Die Klage des Wohnungseigentümers gegen die Lautstärke und Häufigkeit des Geläuts der evangelisch-lutherischen Kirche im Ortszentrum hat das Gericht seit 2021 beschäftigt. Nun steht fest: Die Klage ist abgewiesen.
Doch wie begründen die Richter die Entscheidung? Auch wenn die Klage zulässig gewesen sei, ist sie unbegründet. „Ein Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu“, heißt es im Urteil. So steht fest, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt.
Die Glocken der Kirche in Bad Bederkesa faktisch nicht zu laut
Der Klang der Kirchenglocken fällt unter das Immissionsschutzgesetz. Geräusche sind in der Lautstärke begrenzt. Die festgesetzten Richtwerte in einem Misch- und Kerngebiet werden allerdings nicht überschritten, wie zwei Gutachter unabhängig voneinander festgestellt hatten.
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Nachdem die Kirchengemeinde den Sachverständigen der Landeskirche mit der Überprüfung beauftragt hatte, wurde vom Kläger eine unabhängige Messung eingefordert. Das Gericht hat daraufhin einen weiteren Experten zum Ortstermin in die Wohnung des Klägers geschickt.
Nicht das eigene Empfinden zählt, sondern die Messwerte
In der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ wird tagsüber von 6 bis 22 Uhr einen Lärmpegel von 60 Dezibel festgesetzt, Geräuschspitzen dürfen bis zu 90 Dezibel erreichen. Der gemessene Spitzenpegel des Läutens liegt bei 71,7 Dezibel. „Es kommt weder darauf an, ob der Kläger oder andere Personen das Läuten als besonders belastend empfinden oder gar erkrankt sind, noch kommt es darauf an, ob der Kläger die Wohnung tatsächlich bewohnt.“
Bei der Beurteilung wurde zwischen dem Stundenläuten und dem sakralen Läuten unterschieden.
Dies fällt unter Ausübung der Religionspraxis.
Pastor Dirk Glanert zum sakralen Glockengeläut
Unangefochten war von vornherein das Glockengeläut zum Gottesdienst oder anderen religiösen Anlässen. „Dies fällt unter Ausübung der Religionspraxis“, sagte Pastor Dirk Glanert. Im Grundgesetz ist dieses Recht verankert.
Die Richter am Verwaltungsgericht Stade ziehen auch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg heran, dass im Mai 2016 bereits festgestellt hat: „Maßgeblich für die Zumutbarkeit ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn.“
Die Richter stellen keine schädliche Umwelteinwirkung fest
„Auch wenn man beide Klageanträge zusammen betrachtet, ist die Klage, ohne dass es auf die tatsächlichen Immissionen des Läutens der Kirchenglocken der Beklagten ankommt, unbegründet“, steht in der Urteilsbegründung weiter. Das Läuten stellt keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Eine Gesundheitsgefährdung schließen die Richter aus, da beide Messungen eine deutliche Unterschreitung des Einzelpegels ergeben haben.
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Der Kläger zweifelt allerdings die Messergebnisse an. Er wirft der Kirche vor, die Glocken leiser gestellt zu haben. Doch die Justiz sieht da keinen Aufklärungsbedarf. Die Kirchengemeinde hat dazu mitgeteilt, „dass eine Umstellung der Lautstärke der Glocken zwar technisch möglich ist, dieses aber einen erheblichen Aufwand erfordert, da hierzu Arbeiten an der Mechanik der Glocken ausgeführt werden müssen“. Der Vorwurf sei nach Auffassung der Richter „pauschal und unsubstantiiert“.
Die Behauptung hat der Kläger nicht untermauert. Er habe ausreichend Zeit gehabt, so das Gericht, ein privates Gegengutachten in Auftrag zu geben, so dass er seinen Vorwurf untermauern könnte.
Das Urteil ist rechtskräftig. Auf eine Revision verzichtet der Kläger.
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