TMissbrauch in Jugendzentrum? Stader Staatsanwaltschaft stellt Verfahren ein
Das JUZE in Gnarrenburg. Foto: Schmidt
Die Ermittlungen wegen eines mutmaßlichen sexuellen Übergriffs im Jugendzentrum in Gnarrenburg haben mehr als ein Jahr gedauert. So begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens.
Gnarrenburg. „Nach Auswertung der umfassenden Aussage der Anzeigeerstatterin und weiterer Beweismittel wurde das gegen drei Jugendliche beziehungsweise Heranwachsende wegen mutmaßlicher Vergewaltigung geführte Verfahren nunmehr eingestellt“, teilte die Staatsanwaltschaft Stade mit.
„Weil den Beschuldigten eine strafbare Handlung mit der für die Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann (Paragraf 170 Absatz 2 Strafprozessordnung, StPO)“, begründete Staatsanwältin Julia Lüth die Entscheidung.
Ermittlungen wegen jugendpornografischer Schriften geht weiter
Ein anderer Vorwurf steht indes weiterhin im Raum: „Im Hinblick auf das von einem der Tatverdächtigen mutmaßlich erstellte Video wurde das Verfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften an die zuständige Staatsanwaltschaft Hannover (Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Inhalte) abgegeben“, betont die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Stade.
Wie berichtet, wurde seit Sommer 2025 gegen drei Jugendliche wegen Vergewaltigung eines 14-jährigen Mädchens im JUZE ermittelt.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit gemäß Paragraf 177 Absatz 1 Strafprozessordnung sei jedoch unter anderem, „dass der Widerwillen des Opfers für einen objektiven Dritten erkennbar gewesen wäre“.
Staatsanwaltschaft sieht keine belastenden Hinweise
Dies sei dann der Fall, wenn er entweder ausdrücklich oder konkludent, also durch „schlüssiges Verhalten“, zum Beispiel „durch Weinen oder Abwehren, zum Ausdruck gebracht wird“, heißt es.
Ausweislich des Einstellungsbescheides bestehen laut Lüth in diesem Fall jedoch „keine belastbaren Hinweise dafür, dass die Anzeigeerstatterin ihren entgegenstehenden Willen geäußert hat bzw. dieser für die Beschuldigten erkennbar gewesen ist“.
Zudem hätten nach den objektiven Umständen weder eine Bedrohungslage noch eine Zwangslage für die Anzeigeerstatterin vorgelegen, weswegen unter anderem auch die Straftat des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (Paragraf 182 Absatz 1 Strafprozessordnung) nicht verwirklicht worden sei.
Die Anzeigeerstatterin hat gegen diesen Bescheid Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde muss nun die Generalstaatsanwaltschaft Celle entscheiden. Erst kürzlich hatte die Mutter des Opfers gegenüber der Redaktion betont, dass ihre Tochter bis heute traumatisiert sei und unter den Geschehnissen im JUZE massiv leide.
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