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Winter

TRäumdienst: Wer im Kreis Stade wann, wie und wo Schnee schieben muss

Immobilienbesitzer sind verpflichtet, Gehwege an ihrem Grundstück von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen.

Immobilienbesitzer sind verpflichtet, Gehwege an ihrem Grundstück von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen. Foto: Felix Kästle/dpa/dpa-tmn

Winterfreuden mit Schlittenfahrten und Schneemännern auf der einen Seite, Pflichten auf der anderen: Hausbesitzer müssen Gehwege freihalten. So haben das die Kommunen im Landkreis Stade geregelt.

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Von Lars Strüning
Donnerstag, 05.02.2026, 09:45 Uhr

Stade. Die Gehwege rund ums Haus müssen von Schnee und Eis befreit werden – ansonsten kann es teuer werden. Eigentümerinnen und Eigentümern eines Grundstücks obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass das Grundstück, der Eingangsbereich und ans Grundstück angrenzende Gehwege gefahrlos passierbar sind.

Bei Glätte mehrfach am Tag streuen

Dafür sollte Schnee geräumt und bei Glätte entsprechend gestreut werden – bei Bedarf auch mehrmals am Tag. Bei Glatteisbildung besteht sogar eine sofortige Streupflicht. Salz sollte dabei nicht zum Einsatz kommen, rät Roland Stecher von der Verbraucherzentrale Bremen. Aufgrund seiner schädigenden Auswirkung auf Pflanzen, Böden und Grundwasser ist der Einsatz in den meisten Kommunen verboten. Erlaubt sind hingegen Sand, Asche, Splitt oder Granulat.

Vorsicht bei Blitzeis: Jetzt muss sofort gestreut werden.

Vorsicht bei Blitzeis: Jetzt muss sofort gestreut werden. Foto: Paul Zinken/dpa

In welcher Breite der Gehweg vor dem Haus gefahrfrei passierbar sein muss, legen die Kommunen fest. Laut Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer des Eigentümerverbands Haus & Grund Hessen, sind 80 Zentimeter bis 1,50 Meter üblich. Der Zugang zur eigenen Haustür oder Garage muss nur auf einer Breite von 50 Zentimetern gefahrlos begehbar sein.

Werden die Gefahrenstellen nicht beseitigt, machen sich Eigentümerinnen und Eigentümer schadenersatzpflichtig, sollten Passanten stürzen. Auch die Beseitigung von möglichen Schneemassen auf dem Dach oder Eiszapfen an Dachvorsprüngen gehört zu den Pflichten von Eigentümern und Mietern.

Auch Mieter können die Pflicht zum Räumen haben

Mieterinnen und Mieter sind übrigens ebenfalls oft in der Pflicht – immer dann, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht auf die Mietparteien übertragen. Ein prüfender Blick in den Mietvertrag gibt darüber Aufschluss.

So haben die Kommunen im Landkreis Stade die Pflichten geregelt. In vielen Vorgaben sind sie sich einig.

Stade

In Stade müssen 1,5 Meter vor dem eigenen Grundstück von Schnee und Eis befreit werden, bei Eckgrundstücken auch an mehreren Seiten. Dort, wo sich kein Gehweg befindet, muss der Schnee auf einem Streifen von einem Meter auf der Straße beseitigt werden. Diese Reinigung ist werktags zwischen 7 und 20 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr durchzuführen, wobei keine auftauenden Mittel wie Salz verwendet werden dürfen.

Schnee nicht zu Nachbarn oder auf Straße schieben

Wichtig wäre der Stadt laut Pressesprecher Stephan Voigt noch, dass der Schnee nicht zum Nachbarn oder auf die Straße geschoben wird. Schließlich schieben die KBS-Fahrzeuge, die die Straßen freiräumen, den Schnee wieder zurück. Informationen rund um die Straßenreinigung finden sich auf der Internetseite der Stadt Stade.

Und: Bürgerinnen und Bürger sollen ihre Autos ganz nah am Straßenrand parken oder auf den eigenen Grundstücken. Dann könnten die Räumfahrzeuge der kommunalen Betriebe mit ihrem drei Meter breiten Schneeschild die Straßen besser von Schnee befreien.

Buxtehude

Die Pflicht zum Winterdienst auf Geh- und Radwegen hängt in Buxtehude von der Verkehrsbeschilderung ab. Entlang eines gemeinsamen Fuß- und Radwegs muss der Anlieger den Schnee räumen. Sind Fuß- und Radweg getrennt, sind die Städtischen Betriebe Buxtehude für den Radweg und die Anlieger für den Fußweg zuständig.

Auf den Fahrbahnen vieler Straßen sind die Städtischen Betriebe für den Winterdienst verantwortlich. In fast 220 Straßen und Stichwegen sind dagegen die Anlieger zur Reinigung verpflichtet. Welche Straßen das sind, steht in den Anlagen der Straßenreinigungssatzung.

Streuen mit Salz ist nur in Ausnahmefällen erlaubt

In der Zeit von 8 bis 18 Uhr müssen Anlieger unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls räumen und streuen. Schneit oder friert es nach 18 Uhr, müssen Anlieger werktags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages tätig werden. Zum Streuen sind Sand oder andere „abstumpfende Mittel“ erlaubt. Salz ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig - zum Beispiel nach Eisregen oder an Treppen und Brücken.

In den Kommunen kommt es dabei auch darauf an, wem die Straße gehört. Das können der Bund, das Land, der Landkreis, Samtgemeinde oder Mitgliedsgemeinden sein. Es gibt auch Wege von Privatpersonen.

Samtgemeinde Fredenbeck

So muss als Beispiel in der Samtgemeinde Fredenbeck an der Bundesstraße 74 nur der Bürgersteig geräumt werden. An Landesstraßen wie der Hauptstraße in Kutenholz oder der Stader Straße in Deinste muss der Bürgersteig oder ein mindestens ein Meter breiter Streifen auf dem Seitenstreifen geräumt werden.

Gleiches gilt an Kreisstraßen wie Rehn-Campe, Im Voss, Burgstraße, Horststraße, Schwingestraße, Hauptstraße in Fredenbeck, Rübenkamp, Stader Straße in Kutenholz, Heerloge, Lange Straße, Am Bahnhof, Sadersdorfer Straße, Die Grasteile, Achtern Höben, Rüstje, Bahnhofstraße, Wedeler Hauptstraße, Schwingerbaumstraße, Brester Straße, Im Zuschlag, Wedeler Straße und Dinghorner Straße.

Bei Gemeindestraßen gilt die Pflicht für Anwohner bei der Straßenreinigung auch im Winter. Beim Schneeräumen ist ein begehbarer Weg von einem Meter Breite auf der Straße freizuräumen. Verbindungswege in den Wohngebieten sind auf der Wegbefestigung zu räumen.

Samtgemeinde Harsefeld

In der Samtgemeinde Harsefeld müssen Eigentümer bei Eis und Schnee einen 1,5 Meter breiten Streifen vor ihrem Grundstück in Richtung Straße räumen. Falls kein Gehweg vorhanden ist, muss der 1,5 Meter breite Streifen am Fahrbahnrand geräumt werden. Das gilt auch für Hinterlieger und dann, wenn öffentliche Anlagen, beispielsweise Gräber oder Grünstreifen, zwischen Straße und Grundstück liegen.

Auch Schnee auf dem Dach und Eiszapfen müssen entfernt werden, wenn sie eine Gefahr darstellen.

Auch Schnee auf dem Dach und Eiszapfen müssen entfernt werden, wenn sie eine Gefahr darstellen. Foto: Stehr

Der geräumte Schnee darf keine Behinderung darstellen und nicht auf die Fahrbahn oder in Richtung Gosse geschaufelt werden.

Bei Schnee muss der Streifen werktags bis spätestens 8 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr gefahrlos begehbar sein. Bei Glätte gilt: Zwischen 8 Uhr und 18.30 Uhr muss so gestreut sein, dass ein sicherer Weg für Fußgänger gewährleistet ist. Bei Tauwetter sind Gehwege von Eis zu befreien.

Bei Tauwetter Rückstände des Streuguts wegfegen

Zum Streuen dürfen Sand, Granulat oder Splitt verwendet werden. Salz darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden - etwa bei Steigungen, Treppen und Rampen. Wenn keine Glättegefahr mehr besteht, müssen die Rückstände des Streuguts beseitigt werden.

Oldendorf-Himmelpforten

Das gilt in Oldendorf-Himmelpforten: Bei Schneefall muss geräumt werden, bei Eis und Glätte gestreut. Wenn es keinen Gehweg gibt, müssen Anlieger die Straße entlang ihres Grundstücks auf einer Breite bis zu 1,5 Meter räumen. Gibt es nur an einer Straßenseite einen Gehweg, sorgen die Anwohner dieser Straßenseite dafür, dass Fußgänger gefahrlos auf dem Gehweg unterwegs sein können.

Bei Schneefall in der Nacht, muss werktags morgens ab 7 Uhr alles schier sein, sonn- und feiertags ab 9 Uhr. Die gleichen Regelungen greifen bei Glatteis, wo mit Sand, Splitt oder „abstumpfendem“ Material gestreut werden muss - notfalls wiederholt auch bis 20 Uhr. Salz darf nur in Ausnahmefällen und nicht im Bereich von Bäumen oder Hecken verwendet werden.

Nordkehdingen

In Nordkehdingen müssen Eigentümer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslagen die Straßen parallel zur Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahnmitte einschließlich der Geh- und Radwege und der Gossen reinigen. Das gilt auch für den Winterdienst: Sie sind verpflichtet, Schnee und Eis vor ihren Häusern zu entfernen. Das müssen die Eigentümer auch, wenn ihre Grundstücke durch einen Straßengraben, einen Grünstreifen und ähnliches von der Straße abgetrennt sind.

Die Reinigung ist werktags zwischen 7 und 20 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr durchzuführen. Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen. Das Verwenden von Chemikalien ist nicht erlaubt.

Jork

In Jork ist zum Schneeräumen jeder Eigentümer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet: „Bei Schneefall sind Gehwege, einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, durch die Anlieger zu räumen.“ Wenn Eigentümer keinen Gehweg vor ihrem Grundstück haben, müssen sie dennoch einen mindestens einen Meter breiten Streifen freihalten.

Morgens um 7 Uhr muss die Welt in Ordnung sein

Ist über Nacht Schnee gefallen, müssen Eigentümer an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr Schnee schieben. Bei Glätte soll mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln gestreut werden. Der Einsatz von Streusalz ist nur in Ausnahmefällen legitim, sofern die Glätte mit anderen Mitteln nicht beseitigt werden kann.

Samtgemeinde Lühe

Menschen in der Samtgemeinde Lühe müssen die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege bei Schneefall und Glätte mit einer geringeren

Breite als 1 Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1 Meter freihalten. Zudem sind Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. Diese Pflichten gelten werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Zur Beseitigung von Schnee, Eis und Glätte dürfen weder Geräte noch ätzende Chemikalien eingesetzt werden, die die Oberfläche der Gehwege und Pflanzen angreifen. Salz darf nur so viel gestreut werden, dass keine schädigenden Wirkungen eintreten können.

Samtgemeinde Apensen

In der Samtgemeinde Apensen gilt: Bei Schnee und Eis müssen öffentliche Straßen und Wege bis zur Mitte der Fahrbahn geräumt und gestreut werden. Ist über Nacht Schnee gefallen, sollen die Wege an Werktagen bis 7 Uhr morgens frei sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Das gilt auch, wenn Flächen überfrieren und glatt werden.

Wichtig ist außerdem, dass Gullys, Einlaufschächte und Hydranten von Schnee und Eis frei bleiben, damit Wasser abfließen kann. Schnee und Eis dürfen nur so gelagert werden, dass niemand gefährdet wird und der Verkehr auf Straße, Rad- und Gehwegen möglichst wenig behindert wird.

Bei Glätte sollte mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln gestreut werden. Das Räumen und Streuen soll bei Bedarf bis 20 Uhr wiederholt werden. Streusalz ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden und auch salzhaltiger Schnee gehört dort nicht hin.

In Horneburg ähnliche Regeln wie in anderen Orten

Für Bürger in der Samtgemeinde Horneburg gelten folgende Regeln: Ist in der Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr durchgeführt werden. Die Räumung auch ohne Gehweg muss einen Streifen von mindestens einem Meter Breite haben.

Zum Streuen gegen Glätte sollen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Granulat oder Splitt genutzt werden. Salzhaltiges Streugut ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Schnee ist immer in Richtung Grundstück und nicht in Richtung Fahrbahn zu räumen.

Drochtersen

Auch in Drochtersen müssen die Anlieger zu Schneeschieber und Sandeimer greifen. Bei Schnee und Eis müssen die Anlieger Geh- und Radwege freihalten. Entweder in ganzer Breite oder mindestens bis zu einer Breite von 1,50 Meter. Gib es keinen separaten Weg für Fußgänger gilt diese Breite auch für die Fahrbahn.

Wie andernorts sollen werktags von 7 Uhr an, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr, die Wege sicher passierbar sein. Dazu gehört auch, bei Glätte entsprechend mit „abstumpfenden Mitteln“ zu streuen. Das gilt vor allem auch an öffentlichen Haltestellen. Salz ist dabei nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Und auch in Drochtersen gilt: Schnee und Eis „dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen und Gräben“ gekehrt werden. Die Pflicht gilt, bis Schnee und Eis restlos getaut und die Wege wieder ganz ohne Rutschgefahr zu benutzen sind.


Hinweis der Redaktion: Dieser Artikel ist erstmals am 8. Januar 2026 erschienen.

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