TRevision: Staatsanwaltschaft fordert schärferes Urteil für Kindesmissbrauch
Sexueller Missbrauch von Kindern: Die Staatsanwaltschaft Verden akzeptiert die Bewährungsstrafe nicht und legt Revision ein. Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa
Sexueller Missbrauch von Kindern in 16 Fällen: Die Staatsanwaltschaft Verden hat die Verurteilung des 63 Jahre alten Angeklagten zu einer Bewährungsstrafe nicht akzeptiert.
Verden. Der Mann hatte in dem Prozess am Landgericht Verden den sexuellen Missbrauch von fünf Kindern in den Landkreisen Rotenburg und Verden gestanden.
Beantragt hatte die Staatsanwältin eine Freiheitsstrafe in Höhe von dreieinhalb Jahren. Bei dieser Strafhöhe ist Bewährung nicht mehr möglich. Dem Antrag hatten sich die vier Anwältinnen angeschlossen, die in der Nebenklage die inzwischen erwachsenen fünf Frauen vertreten.
Als Nebenkläger konnten sie keine Revision einlegen. Dies ist bei Nebenklägern nicht zulässig, wenn es nur um das Strafmaß geht. Der Angeklagte hat das Urteil vom 14. November 2025 akzeptiert. Seine Verteidigerin hatte eine Bewährungsstrafe gefordert.
Eigene Tochter unter den Opfern
Verurteilt wurde der heute in Baden-Württemberg wohnhafte Mann des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen. Davon hat er sich in zehn Fällen tateinheitlich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht. Denn bei zwei Opfern handelt es sich um seine leibliche Tochter sowie um die Tochter einer späteren Lebensgefährtin.
Die Begründung der 3. großen Strafkammer, warum die Strafe trotz der Vielzahl der Taten und Opfer zur Bewährung ausgesetzt wurde, hatte die Zuschauer nicht überzeugt. Dies wurde nach der Urteilsverkündung an deren Reaktionen auf dem Gerichtsflur deutlich. Es war aber niemand laut oder ausfällig geworden.
Gerichtsprozess
T Kindesmissbrauch: 63-Jähriger machte auch vor seiner Tochter nicht halt
Berücksichtigt hatte die Kammer beim Strafmaß, dass der Angeklagte einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von insgesamt 27.000 Euro an vier Opfer zugestimmt hat. Für seine leibliche Tochter wurde zumindest in dem Strafprozess kein Schmerzensgeld gefordert.
Angeklagter weiterhin auf freiem Fuß
Die Richter berücksichtigten beim Strafmaß auch, dass der Angeklagte seit sieben Jahren in Therapie ist. Im Jahr 2006 soll er die erste angeklagte Tat an seiner Tochter begangen haben. Danach auch an ihren Freundinnen. Gestanden hatte der Angeklagte die Taten schon im Ermittlungsverfahren und dabei auch Taten geschildert, die der Polizei noch gar nicht bekannt waren. Nicht verkannt wurde die erhebliche Anzahl an Taten, die bleibenden Schäden bei den Geschädigten, das missbrauchte Vertrauen der Mütter und Eltern.
Zuständig für die Revision ist der Bundesgerichtshof. Mit einer Entscheidung ist erst nach Monaten zu rechnen, manchmal dauert es auch über ein Jahr. Mindestens bis dahin bleibt der Angeklagte auf freien Fuß.