TStolperfalle: Ex-Ratsherr scheitert mit Klage gegen den Flecken Freiburg

Eine Wurzel hatte in der Landesbrücker Straße in Freiburg Gehwegplatten hochgedrückt. Foto: Susanne Helfferich
Bei einem zwei Meter tiefen Sturz in einen Freiburger Graben hat Herbert Bruns seine Brille verloren. Einen Schadensausgleich lehnte der Flecken Freiburg ab. Bruns klagte - ohne Erfolg. Die Gründe.
Freiburg. Wie berichtet, gingen Ilse und Herbert Bruns Ende November abends von einem Besuch bei Freunden mit einer Taschenlampe in der Hand auf dem Bürgersteig der Landesbrücker Straße (L113) nach Hause. Sie stolperte, er versuchte sie zu halten, kam selbst zu Fall und landete zwei Meter tiefer im Graben. Dort verlor der ehemalige Ratsherr seine Brille.
Ursache für den Sturz waren von einer Baumwurzel hochgedrückte Wegplatten. Bruns stellte daraufhin bei der Kommune einen Antrag, über den Kommunalen Schadensausgleich die Brille zu ersetzen. Der Antrag wurde abgelehnt.
Zweimal stellte der ehemalige Ratsherr sein Anliegen dem Gemeinderat vor, was zu einer stellenweise absurd anmutenden Diskussion über Zuständigkeiten von Kommune (zuständig für den Gehweg) und Land (Straßenbaum und dessen Wurzel unter den Platten des kommunalen Gehwegs) führte. Schließlich klagte Herbert Bruns gegen den Flecken Freiburg.
Verhandlung Anfang August vor dem Landgericht
Anfang August wurde der Fall vor dem Landgericht Stade verhandelt, das Urteil mehrere Wochen später schriftlich mitgeteilt. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensregulierung. Zwar obliege der Kommune eine Verkehrssicherungspflicht, heißt es in der Urteilsbegründung, die dem TAGEBLATT vorliegt; die Gemeinde müsse dafür sorgen, dass öffentliche Gehwege sich in einem Zustand befinden, der eine gefahrlose Nutzung gewährleistet.
Der Nutzer müsse jedoch die Verkehrsfläche „so hinnehmen, wie sie sich darbietet, und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen“, heißt es in der Begründung. Es müssten nur die Gefahren beseitigt werden, die für einen „sorgfältigen Benutzer“ nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien.
Dabei müssten Niveauunterschiede von zwei bis drei Zentimetern hingenommen werden. Selbst bei Niveauunterschieden von vier bis fünf Zentimetern werde die Verkehrssicherheit nicht verletzt, solange sie für Fußgänger „bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar“ sind. Bei den genannten Höhenunterschieden handele es sich nicht um starre Grenzen, es komme auf den Einzelfall an.
Gericht: Kläger hätte die Gefahr erkennen können
Die hochstehenden Gehwegplatten seien auf den Fotos, die der Kläger eingereicht habe, gut sichtbar. Dass Herbert Bruns eine Taschenlampe dabei hatte, wurde nicht zu dessen Gunsten bewertet.
„Gerade aufgrund der Dunkelheit hätte der Kläger bzw. seine Frau erhöhte Sorgfalt walten lassen müssen“, heißt es. Außerdem sei wegen des Baumes auf dem Grünstreifen neben dem Gehweg an dieser Stelle mit hochstehenden Gehwegplatten zu rechnen gewesen.
Weiter führt das Gericht an, dass es auf dem wenig frequentierten Fußweg wenig Ablenkung gebe. „Insofern war die Gefahrenstelle für den Kläger und seine Ehefrau ohne weiteres erkennbar, und sie konnten sich hierauf einrichten“, schließt die Begründung. Damit habe der Kläger keinen Anspruch gegen die Gemeinde wegen Verletzung einer Amtspflicht.