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Online-Handel

TBlack Friday & Co: Nicht hinter allen Rabattaktionen versteckt sich ein Schnäppchen

Bei Aktionszeiträumen wie dem Black Friday sollte man einen klaren Kopf bewahren und zunächst das Angebot und Preise überprüfen.

Bei Aktionszeiträumen wie dem Black Friday sollte man einen klaren Kopf bewahren und zunächst das Angebot und Preise überprüfen. Foto: Mohssen Assanimoghaddam/dpa/dpa-tmn

Mit dem November beginnen auch wieder die Rabattschlachten im Onlinehandel. Oder besser gesagt die vermeintlichen Rabattschlachten. Am Black Friday zum Beispiel. Denn längst nicht alle Nachlässe haben die erhoffte Substanz.

Von Redaktion Samstag, 18.11.2023, 17:48 Uhr

Schnäppchenjägerinnen und Schnäppchenjäger sollten den Rabattversprechen im Onlinehandel zu diversen Aktionstagen im November nicht blind vertrauen.

Zwar könne man etwa am „Singles‘ Day“ (1.11.), am „Black Friday“ (24.11.) oder man „Cyber Monday“ (27.11.) das ein oder andere Schnäppchen machen, erklären die Verbraucherzentralen. Doch längst nicht jeder Rabatt sei tatsächlich so hoch, wie er scheint. Obendrein tummelten sich auch schwarze Schafe unter den Anbietern.

Preisvergleich auf verschiedenen Portalen

Wesentlich sei es, einen kühlen Kopf zu bewahren und sich nicht unter Kaufdruck setzen zu lassen. Oft änderten Händler ihre Angebote und Preise mehrmals am Tag. Und man sollte nie auf Preisvergleiche in verschiedenen Preissuchmaschinen verzichten. Diese könnten sich am Ende mehr lohnen als ein vermeintliches Supersonderangebot. Diese Punkte geben die Verbraucherschützer Rabattjägern mit an die Hand:

  • An Fakeshops denken: Dubiose Händler tauchen mit eigenen Seiten im Netz auf, sind aber teils auch auf Onlinemarktplätzen unterwegs. Deshalb gilt immer: Niemals gefährliche Vorkasse-Käufe tätigen, sondern vorzugsweise per Rechnung oder Lastschrift bezahlen.
  • Nicht blenden lassen: Riesenrabatte und fantastische Preise fußen oft auf einem Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die quasi nie verlangt wird.
  • Immer Preise vergleichen: Auf der Suche nach dem günstigsten Preis mindestens zwei Preissuchmaschinen nutzen. Erst wenn sich ein Angebot auch so nicht unterbieten lässt, ist es vielleicht wirklich ein Schnäppchen oder zumindest ein gutes Angebot.
  • Druckmitteln die kalte Schulter zeigen: Rote Balken, die angeblich dahinschmelzende Lagerbestände anzeigen oder ablaufende Uhren sind beliebte Marketing-Werkzeuge, um Käuferinnen und Käufer unter Druck zu setzen. Reicht die Zeit zum Überprüfen eines scheinbar attraktiven Angebots tatsächlich einmal nicht aus, kann man ausnahmsweise auch einmal auf Verdacht kaufen. Danach aber sofort den Preis prüfen. Findet sich der Artikel woanders günstiger, bleibt manchmal die Möglichkeit, den Kauf kostenlos zu stornieren. Diese Option sollte man vor dem Kauf prüfen.
  • Sparsam mit Daten sein: Cookies im Browser gilt es regelmäßig zu löschen. Und beim Bestellen in einem Onlineshop gibt man am besten nicht mehr Daten als unbedingt notwendig an.
  • Widerrufsrecht nutzen: Falls das Stornieren bei einem Händler nicht klappt, bleibt noch der Widerruf. Dieser ist bei einem Onlinekauf in der Regel ohne Angabe von Gründen bis zu 14 Tage nach Lieferung möglich. Allerdings kann es sein, dass Rücksendekosten anfallen.

Black Friday: Verbraucher sollen Geoblocking-Verstöße melden

Vor dem Hintergrund von Rabattaktionen ruft die Bundesnetzagentur Verbraucher zudem dazu auf, bei grenzüberschreitenden Onlineeinkäufen sogenannte Geoblocking-Verstöße zu melden. Immer wieder weigerten sich Anbieter, Rechnungsadressen und Kreditkarten aus einem anderen EU-Land zu akzeptieren, berichtete die Behörde am Freitag. Auch würden Versionen ihres Onlineshops beim Zugang aus anderen EU-Ländern blockiert oder die Lieferung innerhalb ihres Liefergebiets verweigert. Die Behörde hat dazu im Internet ein Beschwerdeformular bereitgestellt.

„Sei es die Black Week, der Black Friday oder Cyber Monday - Händler müssen auch bei Sonderaktionen ihre Produkte sowohl für einheimische als auch europäische Kundinnen und Kunden zu gleichen Konditionen anbieten“, sagte Behördenpräsident Klaus Müller.

Anbieter von Waren und Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt

dürfen laut Netzagentur den Zugang zu ihren Onlineshops und den Kauf nicht aufgrund der Herkunft ihrer EU-Kunden einschränken. Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung gelten etwa bei Streaming-Diensten oder Dienstleistungen im Finanz-, Gesundheits- oder Verkehrsbereich.

Für die Black Week bedeute dies, dass Händler in ihren verschiedenen nationalen Onlineshops unterschiedliche Sonderaktionen und Rabatte anbieten könnten, sofern europäische Verbraucher diskriminierungsfrei Zugang zu all diesen Angeboten hätten, teilte die Behörde mit.

Nicht immer Anspruch auf Lieferung zum Wohnort

Bei der Lieferung seien allerdings Besonderheiten zu beachten. So seien Händler nicht verpflichtet, in jedem Fall bis zum Wohnort des Verbrauchers zu liefern. Dieser könne aber von Händlern eine Lieferung innerhalb derer Liefergebiete verlangen und den Transport an die Wunschadresse selbst organisieren. Dies könne durch die Beauftragung von Logistikunternehmen oder spezialisierten Paketweiterleitungsservices erfolgen.

Nach einer Beschwerde könne die Netzagentur die Regelungen der Geoblocking-Verordnung gegenüber Anbietern in Deutschland durchsetzen. Sie könne Anordnungen erlassen und Bußgelder verhängen. Bei Verstößen von Händlern aus anderen europäischen Ländern fordert die Netzagentur die nationale Behörde des betreffenden EU-Landes zu Maßnahmen auf. Bislang hätten die Unternehmen nach Intervention durch die Netzagentur in sämtlichen Fällen ihre Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung abgestellt. (dpa)

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