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Medikamentenkosten

E-Rezept: Wo 2025 plötzlich Probleme drohen

Ein Mitarbeiter einer Apotheke steckt eine Gesundheitskarte in ein Lesegerät.

Ein Mitarbeiter einer Apotheke steckt eine Gesundheitskarte in ein Lesegerät. Foto: Fabian Sommer/dpa/dpa-tmn

Name, Medikament, Zuzahlung: Ab Januar müssen Rechnungen eingelöster E-Rezepte besondere Angaben enthalten. Andernfalls droht Ärger mit dem Finanzamt.

Von Redaktion Freitag, 27.12.2024, 04:30 Uhr

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Landkreis. Elektronische Rezepte sind knapp ein Jahr nach verpflichtenden Vorgaben für die Praxen zum Massenstandard geworden. Von Jahresbeginn bis kurz vor Weihnachten wurden mehr als 512 Millionen E-Rezepte eingelöst, wie das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Seit 1. Januar 2024 müssen alle Praxen Rezepte digital ausstellen. Anstelle der früheren rosa Zettel sind sie dann auf drei Wegen einlösbar: Indem man die elektronische Gesundheitskarte der Krankenkasse in der Apotheke einsteckt, über eine E-Rezept-App oder als ausgedruckter QR-Code auf Papier.

Laut einer Umfrage der mehrheitlich bundeseigenen Digitalgesellschaft Gematik wird überwiegend die Einlösung über die Krankenkassen-Karte genutzt - dies gaben 86 Prozent der 1.081 Befragten in der Umfrage von November an. Damit Rezepte eingelöst werden können, müssen Ärztinnen und Ärzte sie digital signieren. Wenn das direkt in der Sprechstunde geschieht, können Patienten und Patientinnen dann sofort in die Apotheke gehen und das Medikament abholen.

E-Rezept: Ab 2025 besondere Anforderungen an Kassenbons

Verbraucher können Krankheitskosten in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen. Das gilt zum Beispiel für Zuzahlungen verschreibungspflichtiger Medikamente. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug solchen Aufwands ist jedoch, dass Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nachweisen können, dass der Aufwand wirklich notwendig war, teilt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit.

Das Problem: Bis Ende 2023 konnten Betroffene diesen Nachweis anhand ihres vom Arzt ausgestellten Rezepts belegen. Mit der Einführung des E-Rezepts 2024 ging diese Möglichkeit verloren. Für das Steuerjahr 2024 stellt das aufgrund einer Übergangsregelung noch kein Problem dar, ab 2025 ändert sich das aber. So will es die Finanzverwaltung.

Was Steuerzahler ab Januar brauchen: Einen Kassenbon oder eine Rechnung der (Online-)Apotheke, worauf der Name des Versicherten vermerkt ist. Ohne diesen Zusatz können Finanzbeamte die außergewöhnliche Belastung nicht mehr berücksichtigen.

Fehlende Angaben verhindern Steuervorteil

Was aus der Rechnung ebenfalls hervorgehen muss: um welches Medikament es sich handelt, wie hoch die Zuzahlung ist und ob es sich um ein Kassen- oder Privatrezept handelt. Nöll zufolge haben viele Apotheken bislang schon vorbildlich gehandelt.

Wo das aber nicht der Fall ist, sollten Betroffene unbedingt nachhaken. Andernfalls brauchen sie entsprechende Aufwände erst gar nicht in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung einzufügen. Übrigens: Die Kosten für rezeptfreie Medikamente dürfen hier ohnehin keinen Eingang finden, da diese Kosten nicht als zwangsläufig gelten.

Belastungsgrenze muss überschritten sein

Der Haken bei außergewöhnlichen Belastungen: Sie werden erst berücksichtigt, wenn sie eine individuelle, zumutbare Belastung überschreiten. Wo die Grenze liegt, hängt von Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Mithilfe eines Online-Rechners der bayerischen Finanzämter können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler diese grob ermitteln.

„Ob diese zumutbare Belastung überschritten wird, lässt sich zu Beginn des Jahres jedoch meist noch nicht genau abschätzen“, sagt Erich Nöll. Daher sei es sinnvoll, die erforderlichen Belege zunächst das Jahr über zu sammeln.

Verspäteter Start der E-Rezepte

Bis zum Jahresbeginn 2024 hatte die Zahl der insgesamt eingelösten E-Rezepte noch bei knapp 19 Millionen gelegen. Dies bezog eine Mitte 2021 gestartete Vorlaufphase mit ein. Einen entscheidenden Schub brachte dann der seit Sommer 2023 mögliche einfachere Einlöseweg per Krankenkassen-Karte. Eigentlich bestand die Pflicht zur Ausstellung digitaler Rezepte schon ab 2022. Doch ein Start auf breiter Front verzögerte sich auch wegen Technikproblemen.

In den Praxen ist dazu ein Verbindungsgerät für die geschützte Datenautobahn des Gesundheitswesens nötig. Die E-Rezepte werden dabei nicht direkt auf der Kassenkarte gespeichert, sondern auf einem zentralen Server. Beim Einstecken der Karte wird die Apotheke dann autorisiert, das Rezept von dort abzurufen. (dpa/tmn)

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