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Schadensersatz

Kreuzfahrt-Absagen: Aida soll wegen vermiester „Urlaubsfreuden“ zahlen

Für den Kläger sollte es mit der AIDAblu nach Mauritius und auf die Seychellen gehen.

Für den Kläger sollte es mit der AIDAblu nach Mauritius und auf die Seychellen gehen. Foto: Sven Hoppe/dpa

Statt Fahrten durchs Rote Meer hagelte es zahlreiche Absagen. Doch nicht alle sollen berechtigt sein. Ein Kreuzfahrt-Urlauber klagte - und soll nicht nur den Reisepreis erstattet bekommen.

Von Redaktion Mittwoch, 30.10.2024, 11:05 Uhr

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Rostock/Hamburg. Das Landgericht Rostock hat den Kreuzfahrt-Anbieter Aida Cruises nach einer Absage einer geplanten Reiseroute zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Az.: 1 O 349/24). Viele Kreuzfahrten wegen der angespannten Sicherheitslage im Roten Meer oder im Suezkanal abgesagt worden. Darunter seien auch Reisen gewesen, die gar nicht durch die Risikogebiete hätten führen sollen, moniert das Portal Kreuzfahrt-Anwalt.de.

So einfach geht das nach Auffassung des Landgerichts aber nicht. Der durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretene Kläger erhielt Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises.

Große Sorgen: Aida sagt zahlreiche Kreuzfahrten ab

Eigentlich sollte man eine Kreuzfahrt einfach genießen und sich entspannen. Meer, Wind und Wellenrauschen. Doch seit dem militärischen Vorgehen Israels in Gaza und dem wiederholten Beschuss von Schiffen im Roten Meer durch die Huthi-Rebellen ist eine Kreuzfahrt durch das Rote Meer und den Suezkanal gefährlich geworden. Viele Reedereien zogen bereits die Konsequenzen und sagten ihre Transreisen durch Risikogebiete ab.

Anders sieht dies aber dann aus, wenn eine Kreuzfahrt abgesagt wird, deren Route überhaupt nicht durch das Rote Meer oder den Suezkanal hätte führen sollen. So erging es dem Kläger. Er hatte die Kreuzfahrt „Mauritius, Seychellen & Madagaskar 2“ mit AIDAblu im Frühjahr dieses Jahres gebucht, die ausgehend von den Seychellen im Indischen Ozean hätte stattfinden sollen. Dieses Route habe mit der angespannten Sicherheitslage im Roten Meer „daher unmittelbar rein gar nichts zu tun hat“, heißt es von der Anwaltskanzlei.

Dennoch wurde auch seine Reise von Aida Cruises im Januar „angesichts der jüngsten Entwicklungen im Roten Meer“ kurzfristig abgesagt. Als Begründung gab Aida an, dass das Schiff über die längere Route entlang der afrikanischen Küste überführt werden müsse und damit umfangreiche Fahrplanänderungen und mehrere Reiseabsagen notwendig geworden seien.

Reisepreis wird erstattet - Schadensersatz als Bonus

„In einem solchen Fall kann sich Aida nach unserer Rechtsauffassung nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der reiserechtlichen Schadensersatzvorschriften berufen. Vielmehr traf Aida die bewusste und rein unternehmerische Entscheidung, das Schiff so zeitig auf den erforderlichen Umweg zu schicken, dass der Beginn der Kreuzfahrtsaison im östlichen Mittelmeer planmäßig erfolgen kann“, monierte die Klägerseite. Das Landgericht bestätigte die Auffassung und sprach dem Kläger mehrere 1000 Euro Schadensersatz wegen „entgangener Urlaubsfreude“ zu.

Rechtskräftig ist das Urteil laut Aida allerdings noch nicht. Die Reederei habe Berufung eingelegt.

Nach Absagen: Was Kreuzfahrt-Passagiere prüfen sollten

Die Entscheidung zeigt jedoch, dass bei Reiseabsagen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt zu differenzieren ist. Wenn es sich bei der Kreuzfahrt um die eigentliche Transreise durch Risikogebiete wie das Rote Meer oder den Suezkanal handelt, verbleibt es bei der Rückerstattung des Reisepreises.

„In anderen Konstellationen wird durch Veranstalter jedoch auch dann die Sicherheitslage bei der Absage angeführt, wenn die Kreuzfahrt vor der Transreise hätte stattfinden sollen“, so Kreuzfahrt-Anwalt.de. In diesen Fällen könnten sich die Veranstalter nicht entlasten, sodass über die Erstattung des Reisepreises hinaus Schadensersatzansprüche bestünden. In diesen Fällen sollten Kreuzfahrer daher nach Auffassung der Anwälte ihren Einzelfall überprüfen lassen. Und es sollte zeitnah gehandelt werden, um nicht die Verjährung der Ansprüche zu riskieren. (red)

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