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Kündigung nach Weihnachtsfeier: Was man bei der Party besser lässt

Bei der Weihnachtsfeier wird oft mit Alkohol angestoßen. Nicht immer ist das eine gute Idee.

Bei der Weihnachtsfeier wird oft mit Alkohol angestoßen. Nicht immer ist das eine gute Idee. Foto: cottonbro studio / pexels

Betriebliche Weihnachtsfeiern können den Zusammenhalt im Team stärken. Doch es kann mit Alkohol auch schnell peinlich werden - und den Job kosten.

Von Redaktion Sonntag, 01.12.2024, 08:00 Uhr

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Auch in der lockeren Umgebung einer Weihnachtsfeier im Kollegenkreis gilt es, bestimmte Verhaltensregeln zu beachten, um einen positiven Eindruck zu hinterlassen und berufliche Beziehungen nicht unnötig zu belasten. Die Rechtsschutzversicherung Arag hat Tipps zusammengestellt, damit die Weihnachtsfeier für alle Beteiligten ein voller Erfolg wird.

Wer darf an der Weihnachtsfeier teilnehmen?

Egal, ob Auszubildender, Minijobber, Praktikant oder Abteilungsleiter – eine Einladung zu einer offiziellen Unternehmens-Weihnachtsfeier gilt für alle. Im Sinne der Gleichbehandlung dürfen einzelne Mitarbeiter daher nicht von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden. Sogar freigestellte Mitarbeiter könnten ein Recht auf Teilnahme haben (Arbeitsgericht Köln, Az.: 8 Ca 5233/16).

Haupt-Peinlichkeits-Faktor: Alkohol

Ob Wein, Bier oder der hochprozentige „Absacker“ – üblicherweise gehören alkoholische Getränke auf den meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern dazu. Allerdings sollte man mit derartigen Drinks im Kollegenkreis umsichtig umgehen, denn Alkohol lockert die Zunge und senkt die Hemmschwelle.

Wer auf der Weihnachtsfeier zu viel trinkt und ausfallend wird, verliert unter Umständen seinen Job (Symbolbild).

Wer auf der Weihnachtsfeier zu viel trinkt und ausfallend wird, verliert unter Umständen seinen Job (Symbolbild). Foto: maumascaro/pexels

Der Abend könne nicht nur peinlich werden, sondern ernste Konsequenzen nach sich ziehen, warnt die Rechtsschutzversicherung: Wer in betrunkenem Zustand seine Kollegen oder den Chef beleidigt oder auf andere Weise ausfallend wird, muss mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen. Der Alkoholpegel spiele dabei juristisch keine Rolle.

Wichtig: Sollte es eine betriebliche Null-Promille-Regel geben, gilt diese auch für die Weihnachtsfeier. In diesem Fall könne ein Verstoß dagegen auch ohne weitere Eklats bereits zu ernsthaften Konsequenzen führen.

Kündigung nach After-Weihnachtsparty

Ist die „offizielle“ Weihnachtsfeier beendet, kann natürlich noch weitergefeiert werden. Allerdings auf eigene Rechnung. Die Arag rät davon ab, die Party im Büro oder auf dem Firmengelände fortzuführen. Das könne den Job kosten.

„So geschehen nach einer Weihnachtsfeier einer Weinkellerei. Diese fand zwar in einem externen Restaurant statt, doch zwei feierwütige Mitarbeiter zog es nach dem offiziellen Teil wieder an ihren Arbeitsplatz. In der eigenen Weinkellerei tranken die beiden Arbeitnehmer weiter – schließlich saß man ja an der Quelle. Das Ergebnis des mitternächtlichen Saufgelages: Vier geleerte Flaschen Wein, zahlreiche Zigarettenstummel – immerhin im Abfallbehälter –, eine zerquetschte Mandarine – leider nicht im Mülleimer, sondern Reste davon an der Wand und auf dem Fußboden – sowie eine Lache Erbrochenes – leider neben der Eingangstür. Beide Arbeitsverhältnisse wurden fristlos gekündigt“, schildert der Versicherer einen solchen Fall. Der eine Mitarbeiter hat gegen seine Kündigung geklagt, doch verloren. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf machte deutlich, dass das Arbeitsverhältnis in diesem Fall ohne Abmahnung beendet werden konnte. Die Parteien einigten sich daraufhin auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich (Az.: 3 Sa 284/23).

Kollegiales Anfassen – auch zur Weihnachtszeit kein Kavaliersdelikt

Deutlich übers Ziel hinaus geht es, wenn es zu zweideutigen Witzen oder sogar zum „Angrabschen“ kommt. Denn beides fällt bereits unter sexuelle Belästigung und ist in jedem Falle eine Abmahnung oder eine Kündigung wert. Auch eine Anzeige ist möglich. „Dem Unternehmen bleibt nicht viel Handlungsspielraum, da Sexismus im Spiel sein kann und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz greift“, teilt der Versicherer mit. So entschied zum Beispiel das Arbeitsgericht Elmshorn, dass aufgrund einer verbalen Entgleisung eines Mitarbeiters gegenüber seiner Kollegin im Rahmen der betrieblichen Weihnachtsfeier eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sei. Nicht einmal eine vorherige Abmahnung war nötig (Az.: 3 Ca 1501 e/22).

Datenschutz gilt auch unterm Tannenbaum

Schnappschüsse sind eine schöne Erinnerung – für den, der es mag und diese gestattet hat. Ohne Erlaubnis wird es schwierig. Denn andere zu fotografieren, berührt das Persönlichkeitsrecht und das gilt auch auf Partys. Insbesondere das Posten der Fotos und Videos in den sozialen Medien ist ohne Einwilligung nicht erlaubt. Zudem ist es unter Umständen nicht im Sinne des Unternehmens.

Inoffizielle Feier ist nicht versichert

Hat ein Mitarbeiter auf der betrieblichen Weihnachtsfeier einen Unfall, so greift die gesetzliche Unfallversicherung dann, wenn die Feier tatsächlich offiziell war. Das heißt, sie muss von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest ausdrücklich gebilligt sein und entweder der kompletten Belegschaft oder aber zumindest der jeweiligen Abteilung offenstehen. Dann wird ein Unfall wie ein Arbeitsunfall gewertet und der Versicherungsschutz greift auch auf dem Hin- und Rückweg zur Feier. Auch die Vorbereitungen für die Feier fallen bereits unter den Versicherungsschutz.

Aber: Es kann das offizielle Ende der Weihnachtsfeier bedeuten, wenn der Chef sie verlässt. Dann endet auch der Versicherungsschutz. Ebenso kann der Schutz entfallen, wenn nur noch der Chef und ein einziger Mitarbeiter anwesend sind. Denn dies könnte auch als privates Zusammensein ausgelegt werden (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 71/06). Übrigens: Sind auch externe Gäste zur Weihnachtsfeier eingeladen, sind sie nicht unfallversichert.

Arbeitszeit oder Freizeit?

Wer all diesen Risiken lieber entgehen möchte und ohnehin kein Partymensch ist, kann der Feier durchaus auch fernbleiben. Arbeitsrechtlich ist die Weihnachtsfeier keine Pflicht – nicht einmal, wenn sie zur Arbeitszeit stattfindet.

Wer sich entziehen möchte, muss dann allerdings arbeiten oder Urlaub nehmen. Sollte das Umsetzen der Tätigkeit zu dem Zeitpunkt wegen des Fehlens der Kollegen aber nicht möglich sein, kann der Mitarbeiter auch nach Hause gehen, ohne einen Urlaubstag oder Überstunden vom Zeitkonto einsetzen zu müssen. Allerdings benötigt er die Zustimmung des Vorgesetzten.

Apropos Arbeitszeit: Findet die Weihnachtsfeier während der normalen Arbeitszeit statt, gilt die Feier als Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet werden. Steigt die Party jedoch außerhalb der regulären Arbeitszeit, gibt es für die Teilnahme keine Vergütung, weil die Feier in der Freizeit stattfindet. Beginnt die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit und dauert bis nach Feierabend, werden nur die Stunden als Arbeitszeit anerkannt und vergütet, die innerhalb der regulären Arbeitszeit liegen. (pm/set)

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