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Prozess

TMinderjährige Tochter vergewaltigt: Haftstrafe für 61-jährigen Mann

Ein Mann aus einem Ort von der Stader Geest soll sich mehrfach an seiner Tochter vergangen haben. Jetzt wurde er vor dem Landgericht verurteilt.

Ein Mann aus einem Ort von der Stader Geest soll sich mehrfach an seiner Tochter vergangen haben. Jetzt wurde er vor dem Landgericht verurteilt. Foto: Fabian Sommer/dpa

Fast zwei Jahre lang soll ein 61-Jähriger von der Stader Geest seine minderjährige Tochter mit Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen und auch vergewaltigt haben. Er wurde schuldig gesprochen - und muss nun jahrelang in Haft.

Von Silvia Dammer Mittwoch, 29.11.2023, 15:50 Uhr

Stade. Die Erste Große Strafkammer des Stader Landgerichts, zuständig für Jugendschutz, verurteilte den Angeklagten nach zwei Verhandlungstagen wegen Vergewaltigung in drei Fällen in Verbindung mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Sieben der ursprünglich angeklagten zehn Fälle wurden eingestellt.

Ursprünglich ging die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage davon aus, dass der Mann seine Tochter über einen Zeitraum von zwei Jahren in der gemeinsamen Wohnung sexuell missbraucht hatte. Es wurden zehn Taten angeklagt, darunter drei Vergewaltigungen und zwei Fälle von Körperverletzung.

Im Verlauf der Beweisaufnahme einigten sich der Verteidiger, Rechtsanwalt Ayk Bielke, und Oberstaatsanwalt Joachim Kellermann darauf, dass die Anklagepunkte zur Körperverletzung eingestellt werden, wenn sich der Angeklagte zu den Sexualdelikten bekennen würde. Der Angeklagte stimmte zu, bestritt jedoch den angeklagten Zeitraum. Seiner Aussage nach beschränkte sich der Tatzeitraum auf nur vier Monate, vom Oktober 2021 bis Februar 2022, anstelle von zwei Jahren.

Opfer muss nicht erneut aussagen

In dieser Zeit kam es in der Wohnung des geschiedenen Angeklagten immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen gegen seine seinerzeit 15-jährige Tochter. Auf die Frage des Richters Erik Paarmann nach den Hintergründen der Taten antwortete der Angeklagte, dass sie sich in der Enge der Wohnung „einfach ergeben“ hätten. Er bestritt, pädophil veranlagt zu sein. Auch nach den Taten habe er weiterhin Kontakt zu seiner Tochter, wobei der Wunsch danach von beiden Seiten komme, „aber meistens von ihrer Seite“. Wenn er seine Tochter jetzt treffe, sei immer die Schwiegermutter dabei. Die Videoaussage seiner Tochter zu den Taten sowie die Plädoyers fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Bei der Urteilsbegründung wertete Richter Paarmann es als positiv, dass der Angeklagte sich zu den Sexualdelikten im Zeitraum von Oktober 2021 bis 19. Februar 2022 schuldig bekannt hatte. Die Kammer hielt die Videoaussagen des Opfers für glaubwürdig und beurteilte nur die Fälle in den geständigen vier Monaten. Diese waren im Vergleich zu den anderen sieben Taten die schwerwiegendsten, für die ohnehin höhere Strafen zu erwarten waren. Dadurch blieb dem jungen Mädchen eine erneute Befragung zur Klärung des genauen Zeitraums und der Einzelheiten des Missbrauchs erspart.

Drei Fälle besonders schwerwiegend

Wenn man die Taten insgesamt bewertet, so Paarmann, nutzte der Angeklagte seine Elternschaft schamlos aus, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Bei der Strafzumessung prüfte die Kammer, ob neben dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 des Strafgesetzbuches auch eine Verurteilung nach § 177 in Frage kam. Für den besonders schweren Fall der Vergewaltigung von Schutzbefohlenen sieht § 177 Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis zu 15 Jahren vor.

Die Kammer stufte nur einen der drei Fälle als besonders schwerwiegend ein. In diesem Fall hatte das Opfer unter der Gewaltanwendung keine Luft mehr bekommen und geweint. Diese Tat wurde mit einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren geahndet. Für die beiden anderen Taten wurden Einzelstrafen von einem Jahr und zehn Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten festgelegt. Insgesamt hielt die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen, basierend auf den Taten und der Schuld des Angeklagten.

Der Verurteilte hat die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Revision einzulegen.

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