TMord von Gyhum: Stader Staatsanwalt sieht Mordmerkmale
Am Landgericht Stade wurden die ersten Plädoyers im Mordprozess von Gyhum vorgetragen. Foto: Vasel
Am Landgericht Stade wird am elften Prozesstag die Beweisaufnahme geschlossen. Für sichtbare Erleichterung sorgt das erste Plädoyer. Eine Einordnung
Stade. Am elften Prozesstag hält der Staatsanwalt sein Plädoyer. Aus seiner Sicht seien nach Abschluss der Beweisaufnahme fünf wesentliche Fragepunkte bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen, die er nacheinander ausführlich einordnet:
Was bleibt vom angeklagten Vorwurf der Vergewaltigung?
In mehreren Einlassungen bei der Polizei, gegenüber dem Sachverständigen und über seine Rechtsvertretung vor Gericht hatte sich der Angeklagte eingelassen. Der Staatsanwalt merkt an, in der ersten Einlassung bei der Polizei sei noch kein Wort über stattgefundene Intimitäten zwischen ihm und seinem Opfer gefallen. Schon dort hatte der Angeklagte behauptet, in Notwehr gehandelt zu haben.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe der Angeklagte gegenüber dem Gutachter gesagt, es sei zu einvernehmlichem Sex gekommen. Der Obduktionsbericht hatte eindeutig seine Spermaspuren im Vaginalbereich des Opfers belegt. „Das muss ja irgendwie passiert sein“, so der Staatsanwalt.
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Auch für die angebliche gynäkologische Erkrankung des Opfers, wegen derer es zu keinem Sex mehr zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gekommen sei, habe die Beweisaufnahme keine Belege erbracht. „Ich glaube das dem Angeklagten nicht, mit der angeblichen Krankheit.“ Für eine Vergewaltigung spreche die Auffindesituation.
Hat der Angeklagte, wie er behauptet, in Notwehr gehandelt?
Gegen einen von ihr ausgegangenen Angriff spreche ebenfalls die Auffindesituation und die Tatsache, dass es bei ihm keinerlei Abwehrverletzungen gegeben hat. „Sie soll laut dem Angeklagten mit zunächst einem und dann sogar einem zweiten Messer auf ihn losgegangen sein, und er hat nur einen Biss in den Finger erlitten?“, verdeutlicht der Staatsanwalt seine Zweifel an der Darstellung des Angeklagten, weshalb er eine Notwehrhandlung ausschließt.
Liegen in Hinblick auf die Tötung Mordmerkmale vor?
In seinem ausführlichen Plädoyer sieht der Staatsanwalt schließlich zwei Mordmerkmale erfüllt: Als Erstes die Tötung in Absicht der Verdeckung der zeitlich kurz zuvor vorausgegangenen Vergewaltigung. Zeugen hatten schließlich glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte stets sehr stark um sein Bild in der Öffentlichkeit bedacht gewesen sei und sogar die bereits Wochen zuvor erfolgte Trennung des Paares nicht öffentlich machen wollte. Weil zwischen der letzten Nachricht des auf dem Nachhauseweg befindlichen Opfers an ihre Freundin um 21.45 Uhr und dem gerichtsmedizinisch festgestellten Todeszeitpunkt von 23.01 Uhr „Dinge passiert sind“, so der Staatsanwalt, die mit dem Tatgeschehen nichts zu tun haben, sieht er die Vergewaltigung und Tötung als Tateinheit - als ein Mordmerkmal.
Als Zweites sieht der Staatsanwalt auch niedrige Beweggründe vorliegen und stellt in der öffentlichen Verhandlung klar, was die Rechtssprechung darunter versteht. „Es geht dabei um besonders verwerfliche und verachtenswerte Motive. Nicht alle Tötungen von Ex-Partnern fallen darunter, nämlich dann nicht, wenn eine einseitig erfolgte Trennung starke Gefühle von tiefster Verzweiflung beim anderen auslöst“, erklärt der Jurist. „Aber hier war die Trennung ja kein plötzlich eingetretener, neuer Zustand, schließlich hatten sich beide zunächst im Einvernehmen getrennt.“ Niedrige Beweggründe lägen unterdessen dann vor, wenn seitens der Täterschaft ein Besitzdenken dem Opfer gegenüber vorliege und dem Opfer das Selbstbestimmungsrecht aberkannt und werde.
„Laut Zeugenberichten gewährte sich der Angeklagte selbst Freiräume, die er seiner Partnerin nicht zugestehen wollte. Zudem sprach er nach der Trennung davon, dass das Opfer ihm fremdgegangen sei, was nach einer Trennung ja nicht möglich ist. Es zeigt, dass der Angeklagte die Trennung nicht ernst genommen hat und welches Mindset er am Tattag hatte“, führt der Staatsanwalt aus. Der Angeklagte habe sodann aus Wut, Eifersucht und Besitzdenken, und damit aus niederen Beweggründen getötet.
Welchen Grund sieht die Staatsanwaltschaft für die Brandstiftung?
Den Brand als Ablenkungsmanöver für die Feuerwehr gelegt zu haben und in eigener suizidaler Absicht will der Jurist dem Angeklagten nicht glauben. „Menschen, die einen Suizid begehen, suchen in aller Regel die schnelle und sichere Methode. In ein Feuer zu gehen bedeutet längere Zeit höllische Schmerzen und vielleicht sogar das Überleben“, hat der Staatsanwalt recherchiert. Hingegen sieht er die vom Angeklagten ergriffenen Maßnahmen zur Verdeckung, wie das Verstecken des Handys des Opfers und das Löschen von Dateien auf dem eigenen Telefon, im Vordergrund. „Warum genau er die Scheune in Brand gesetzt hat, weiß ich nicht, aber ich glaube nicht an den Suizidversuch“.
War der Angeklagte zum Tatzeitpunkt schuldfähig?
Mit Verweis auf die diversen Gutachten sieht der Staatsanwalt die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten. Zugutezuhalten sei ihm das eintragsfreie Vorstrafenregister, sein engagierter Lebenswandel bis zum Tattag und sein Teilgeständnis.
Abschließend sieht der Staatsanwalt sowohl den Vorwurf der Vergewaltigung, den Mord zur Verdeckung und aus niedrigen Beweggründen als auch die Brandstiftung als erwiesen an. Das alleine bedeute schon eine lebenslange Haftstrafe. Zuletzt sieht die Anklage auch eine besondere Schwere der Schuld. Als Argumente hierfür nennt er die beiden vorhandenen Mordmerkmale in Tateinheit sowie die Tatmehrheit mit der Brandstiftung und zuletzt den seit 2024 verschärften Paragrafen 46 im Strafgesetzbuch, der die Judikative anweist, „geschlechtsspezifische“ Tatmotive explizit bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollen. „Diesen Appell der Gesetzgebung sollten wir gut lesen.“ Die Staatsanwaltschaft fordert abschließend eine lebenslange Haftstrafe mit Haftfortdauer wegen besonderer Schwere der Schuld.
Nach dem Verlassen des Gerichtssaals sind Tränen der Erleichterung in den Gesichtern einiger Gäste und der Nebenklägerinnen zu sehen. Der Prozess wird am 27. Juli am Stader Landgericht fortgesetzt.
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