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TMutmaßlicher Sechsfachmord: Die Unschuldsvermutung gilt über den Tod hinaus

Ohne rechtskräftiges Urteil gibt es keine Täter.

Ohne rechtskräftiges Urteil gibt es keine Täter. Foto: Harscher

Seit dem 29. Juni berichtet das TAGEBLATT über den „mutmaßlichen Sechsfachmord“ in Stade - und wird von Lesern dafür heftig gerügt.

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Von Susanne Helfferich
30.08.2026, 06:00 Uhr

Landkreis. Juristensprache klingt oft kompliziert. Aussagepsychologie ist so ein Begriff; oder eine „qualifizierte Körperverletzung“. Und was unterscheidet den Totschlag vom Mord?

Immer wieder wird die TAGEBLATT-Redaktion angesprochen, warum sie das Attribut „mutmaßlich“ verwendet, wenn sie über den Sechsfachmord berichtet. Schließlich seien alle direkt Beteiligten ums Leben gekommen. Der Fall sei doch klar.

Doch: Hier stoßen Presse- oder auch Meinungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht aufeinander. Letzteres gilt über den Tod hinaus.

Die Verwendung des Begriffes „Mörder“ ohne Relativierung könnte aus presserechtlicher Sicht schwierig sein, sagt Jurist Benjamin von Allwörden. „Über den Tod des Verdächtigen hinaus besteht ein so genanntes ,postmortales Persönlichkeitsrecht‘, das von direkten Angehörigen geltend gemacht werden könnte“, erklärt er. Andernfalls fände eine Vorverurteilung statt, ohne dass es ein rechtsstaatliches Urteil gibt.

Postmortaler Persönlichkeitsschutz

Daher unterscheidet das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Lebender und dem postmortalen Persönlichkeitsschutz.

Es ist die Logik der Justiz, die hier den Weg weist: Ohne rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes gebe es in unserem Rechtsstaat keine Täter, sondern nur Verdächtige, die im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung als „Beschuldigte“, nach Anklageerhebung als „Angeschuldigte“ und nach gerichtlichem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens als „Angeklagte“ bezeichnet würden, so von Allwörden.

Das sei die Konsequenz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Unschuldsvermutung.

Auch wenn es Teilen der Bevölkerung schwerfalle, dies in besonders erschütternden Fällen zu akzeptieren, handele es sich um eine sehr wichtige Errungenschaft unseres Rechtsstaates, so der Jurist. Denn es ist ausschließlich Strafgerichten vorbehalten, Verdächtige nach fairem Strafverfahren für schuldig zu erklären.

Der Begriff „mutmaßlicher Sechsfachmord“ bedeutet nicht, dass keine Erkenntnisse zur Tat vorliegen. „Mutmaßlich“ signalisiert, dass keine rechtskräftige Schuld festgestellt wurde.

Nachdem der Hauptverdächtige sich in der Untersuchungshaft mutmaßlich das Leben genommen hat, wurde das Verfahren gegen ihn eingestellt. Eine gerichtliche Feststellung der Tat und Schuld gibt es nicht.

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