Schnee schieben: Wer muss sich darum kümmern?

Heute ist im ganzen Landkreis Stade Schneeräumen angesagt. Foto: Tobias Hase/dpa-tmn
Im Landkreis Stade fällt der erste Schnee des neuen Jahres. Doch wer muss jetzt mit der Schneeschaufel ran? Die Streufahrzeuge sind schon vorbereitet.
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Der erste Schnee im neuen Jahr rieselt vom Himmel. Doch bei aller Freude über die weiße Pracht sollten Eigentümer und Mieter eines nicht vergessen: die Gehwege rund um ihr Haus von Schnee und Eis zu befreien - ansonsten kann es teuer werden.
Denn Eigentümerinnen und Eigentümern eines Grundstücks obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass das Grundstück, der Eingangsbereich und ans Grundstück angrenzende Gehwege gefahrlos passierbar sind. Und zwar werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr, so der Immobilienverband Deutschland (IVD).
Dafür sollte etwaiger Schnee geräumt und bei Glätte entsprechend gestreut werden - bei Bedarf auch mehrmals am Tag. Bei Glatteisbildung besteht sogar eine sofortige Streupflicht. Hat die erste Streuung ihre Wirkung verloren, ist nachzubessern.
Salz sollte dabei übrigens nicht zum Einsatz kommen, rät Roland Stecher von der Verbraucherzentrale Bremen. Aufgrund seiner schädigenden Auswirkung auf Pflanzen, Böden und Grundwasser ist der Einsatz von Salz als Streumittel in den meisten Kommunen verboten. Erlaubt sind hingegen Sand, Asche, Splitt oder Granulat.
In dieser Breite muss geräumt werden
In welcher Breite der Gehweg vor dem Haus gefahrfrei passierbar sein muss, legen die Kommunen fest. Laut Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer des Eigentümerverbands Haus & Grund Hessen, sind 80 Zentimeter bis 1,50 Meter üblich. Der Zugang zur eigenen Haustüre oder Garage muss nur auf einer Breite von rund 50 Zentimetern gefahrlos begehbar sein.
Werden die Gefahrenstellen nicht beseitigt, machen Eigentümerinnen und Eigentümer sich schadenersatzpflichtig, sollten Passanten stürzen.
Mieterinnen und Mieter sind übrigens ebenfalls oft in der Pflicht - immer dann, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht auf die Mietparteien übertragen. Ein prüfender Blick in den Mietvertrag gibt darüber Aufschluss.
Schadenersatzforderungen? Privathaftpflicht schützt
Passiert tatsächlich etwas, weil Eigentümer oder Mieter ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, können Privathaftpflichtversicherte mit dem Schutz ihres Anbieters rechnen, so der Bund der Versicherten (BdV). Die Police steht zum einen bei berechtigten Schadenersatzforderungen ein und wehrt andererseits unberechtigte Forderungen ab.
Eigentümerinnen und Eigentümer eines unbebauten Grundstücks oder jene, die die Verkehrssicherungspflicht nicht an ihre Mietparteien übertragen haben, sollten prüfen, ob die Privathaftpflichtversicherung ausreicht. Der BdV weist darauf hin, dass für den umfassenden Schutz in solchen Fällen oft eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung notwendig ist.
Übrigens: Auch die Beseitigung von möglichen Schneemassen auf dem Dach oder Eiszapfen an Dachvorsprüngen gehört zu den Pflichten von Eigentümerinnen und Mietern, so der IVD. Wo das gefahrlos möglich ist, sollten Betroffene selbst tätig werden. Wo das nicht geht, können Fachleute helfen - zum Beispiel von einer Dachdeckerfirma.
So gut ist der Landkreis Stade auf den Winter vorbereitet
Der Landkreis hat bereits im vergangenen November reichlich für den Winter vorgesorgt. Knapp 1600 Tonnen Auftausalz stünden in den Kreisstraßenmeistereien in Bliedersdorf und im Stützpunkt Drochtersen bereit, teilte Kreisbaurätin Madeleine Pönitz damals mit.

Bei kalten Tagen ist der Winterdienst im Landkreis fast rund um die Uhr im Einsatz. Foto: Christian C. Schmidt
Etwa 25 Kollegen sind in drei Schichten im Einsatz, wenn es auf den Straßen im Landkreis Stade eisig und verschneit ist. Sie sorgen für Sicherheit auf den ungefähr 380 Kilometern Kreisstraßen und 270 Kilometern Radwegen, die der Landkreis Stade unterhält. Dafür steht der sogenannte Ausgucker besonders früh auf: Er überprüft gegen 2 Uhr die Straßenverhältnisse und informiert bei Bedarf seine Kollegen.
Bei Wintereinbruch starten um 3 Uhr die Räum- und Streufahrzeuge des Landkreises Stade. Unterstützung leisten beauftragte Unternehmen. Auf den Landes- und Bundesstraßen sind die Kollegen der Landesstraßenmeistereien im Einsatz, die Autobahn GmbH kümmert sich um die A26.
Straßenmeistereien an kalten Tag stundenlang im Einsatz
Vom Standort in Bliedersdorf aus werden auch die Samtgemeinden Fredenbeck und Harsefeld versorgt, entsprechende Verträge regeln die seit Jahren erprobte Zusammenarbeit. 800 Tonnen Auftausalz lagern auch in der Halle im Stützpunkt Drochtersen sowie 50 Tonnen Magnesiumchlorid.
Herrscht kein Unwetter, haben die Beschäftigten des Winterdienstes vor Beginn des morgendlichen Berufsverkehrs die Sache im Griff.
Allerdings lässt sich nicht jede Schneewehe sofort beseitigen und starke Nachtfröste von minus zehn Grad und kälter mindern die Wirkung des Streusalzes merklich. Deshalb müssen die Fahrzeuge der Kreisstraßenmeistereien an solchen Tagen fast rund um die Uhr im Einsatz sein - von 3 Uhr in der Frühe bis 20 Uhr am Abend.
Kosten für Fremdvergabe sind steuerlich absetzbar
Wer für das Räumen, Streuen oder Beseitigen von Eiszapfen einen Dienstleister beauftragt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern mit. Der Winterdienst gilt als haushaltsnahe Dienstleistung. Berücksichtigt werden in der Steuererklärung allerdings nur 20 Prozent der Kosten, höchstens aber insgesamt 4.000 Euro. Materialkosten für das Streugut müssen selbst getragen werden, absetzbar sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten.
Reichen Eigentümer die Kosten für den Winterdienst über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weiter profitieren ausschließlich die Mieter von der Steuerersparnis.
Wichtig für die Absetzbarkeit: Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Außerdem muss der Rechnungsbetrag überwiesen werden - wer bar zahlt, geht leer aus.