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Spektakulärer Fund

TWehrmacht-Sturmgeschütz aus Nordholz: Was mit dem Stug III geschehen soll

Um ein solches oder ähnliches Fahrzeug handelt es sich: ein von der US-Army erbeuteter deutscher Stug-III-Panzer mit amerikanischen Hoheitszeichen.

Um ein solches oder ähnliches Fahrzeug handelt es sich: ein von der US-Army erbeuteter deutscher Stug-III-Panzer mit amerikanischen Hoheitszeichen. Foto: gemeinfrei

Ein in Nordholz (Kreis Cuxhaven) entdecktes Sturmgeschütz aus der NS-Zeit wirft Fragen über den Umgang mit Kriegsrelikten auf. Die Bundesanstalt für Immobilien äußert sich zum weiteren Vorgehen.

Von Maren Reese-Winne Dienstag, 19.05.2026, 05:50 Uhr

Nordholz. Technisch gesehen ist es kein Panzer, sondern ein Sturmgeschütz (Stug), das Ende April 2026 auf dem Gelände des Nordholzer Marinefliegerhorsts tief im Erdreich gefunden wurde; ein Zeugnis des Kriegsendes im Elbe-Weser-Dreieck vor 81 Jahren. Zu erfahren war dies für die „Cuxhavener Nachrichten“ von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA).

Der wesentliche Unterschied zu einem Panzer bestehe darin, dass ein Sturmgeschütz nicht über einen drehbaren Turm verfüge. Es sei zudem deutlich kleiner als ein Gefechtspanzer, heißt es in der Antwort.

Warum die BImA hier zuständig ist

Die Zuständigkeit der BImA (als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland) im Zusammenhang mit ehemaligem beweglichen Reichsvermögen liegt in Artikel 134 Grundgesetz begründet: Ihm gemäß wird das Vermögen des Deutschen Reiches grundsätzlich Bundesvermögen - gemeint ist damit jegliches Vermögen seit der Reichsgründung 1871 sowie in Verlust geratenes früher reichseigenes Kriegsgerät. Die Aufgabe der bundesweiten Verwaltung und Verwertung des ehemaligen beweglichen Reichsvermögens, heutiges Bundesvermögen, sei daher seit Gründung der BImA im Jahr 2005 an der Direktion Koblenz, Hauptstelle Verwaltungsaufgaben, konzentriert, so die Erklärung.

Verschiedene Behörden müssen beteiligt werden

Die Behörde hat sich eines Fragenkatalogs der „Cuxhavener Nachrichten“ angenommen. Demnach wurde das Sturmgeschütz Ende April 2026 im Rahmen von Arbeiten zur Untersuchung auf Kampfmittelfreiheit in einem Teil der Liegenschaft entdeckt, in dem für die Bundeswehr gebaut werden soll. Eingebunden sei somit die Bundeswehr als Bauherrin und Liegenschaftsnutzerin. Sollte das Sturmgeschütz geborgen werden, sei vorab eine Bergungsgenehmigung der BImA erforderlich.

Voraussetzung hierfür sei üblicherweise die Einbindung der zuständigen Umweltschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege, welches die denkmalschutzrechtliche Grabungsgenehmigung erteile. Die manchmal ebenfalls erforderliche Beteiligung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge, verbunden mit der Beauftragung einer Umbettung, sei in diesem Fall nicht notwendig.

Sturmgeschütz befindet sich in einem guten Zustand

Der Zustand des Sturmgeschützes könne tatsächlich (wie auch in den sozialen Medien und Militärforen berichtet) nach derzeitigem Kenntnisstand als gut bezeichnet werden. Was den guten Erhalt begünstigt haben mag (Beschaffung des Bodens oder ähnliche Faktoren), dazu lagen der Behörde noch keine Informationen vor. Auch zu einer möglichen wissenschaftlichen Betrachtung konnte sie noch keine Aussage treffen; ebenso wenig darüber, wie und aus welchen Gründen das Geschütz an den Fundort gelangt sein mag.

Lieber in eine Einrichtung der öffentlichen Hand

Das Gerät solle nach Möglichkeit geborgen und einem Museum oder einer Sammlung mit entsprechendem Sammlungsschwerpunkt zur Verfügung gestellt werden; eine Interessensabfrage bei geeigneten Museen und Sammlungen habe die BImA bereits gestartet, hieß es auf Anfrage. Im Rahmen der Vergabe würden Einrichtungen des Bundes beziehungsweise der öffentlichen Hand bevorzugt berücksichtigt. Der Auswahl- und Abstimmungsprozess sei noch nicht abgeschlossen.

Keine Jagd auf Kriegsgerät geplant

Auf die Frage, ob nun hier oder an anderen Stellen des Fliegerhorsts oder in der Nähe nach weiteren Objekten gesucht wird oder eine Kartierung vorgesehen ist, antwortete eine BImA-Sprecherin: „Der Bund ist grundsätzlich an einer Bergung von früherem reichseigenen Kriegsgerät nicht interessiert.“

Im Internet kursieren die Bilder der Fundstelle bereits in zahlreichen sozialen Netzwerken und Foren. Sie sollen echt sein.

Im Internet kursieren die Bilder der Fundstelle bereits in zahlreichen sozialen Netzwerken und Foren. Sie sollen echt sein. Foto: Reese-Winne

Bergungsgenehmigungen würden nach Einzelfallprüfung nur in begründeten Ausnahmefällen - beispielsweise zur Aufklärung von Fliegerschicksalen oder in Fällen der Kampfmittelräumung, zwingender Baumaßnahmen oder ähnlichen Umständen - erteilt. Sollten im Rahmen der Kampfmittelsuche in Nordholz weitere Objekte auftauchen, werde jeder Fall einzeln betrachtet. Eine aktive Suche nach ähnlichen Objekten finde nicht statt.

Als Mahnung verstehen, nicht als Glorifizierung

Nach dem Risiko einer Verherrlichung des NS-Regimes durch solche Funde befragt, hieß es, dass der Umgang mit dem nationalsozialistischen Erbe eine klare Trennung zwischen historischer Bewahrung und ideologischer Vereinnahmung erfordere: „Ein geeignetes Umfeld für dieses schwierige Erbe bieten museale und historisch-politische Ausstellungen. Durch kritische Auseinandersetzung und wissenschaftliche Aufarbeitung wird im Allgemeinen sichergestellt, dass das Unrecht wie auch ehemaliges reichseigenes Kriegsgerät nicht glorifiziert, sondern als Mahnung verstanden wird.“ Ziel sei es, Geschichte transparent und begreifbar zu machen, ohne ihr eine Plattform zur unreflektierten Bewunderung zu bieten. Es ist geplant, das Nordholzer Fundstück einem Museum oder einer Sammlung anzubieten.

„Darf nicht auf dem Militaria-Markt landen“

Grundsätzlich sei der Bund vor diesem Hintergrund nicht an einer Bergung derartiger Kriegsrelikte, insbesondere durch Dritte, interessiert. Bergungsgenehmigungen würden daher, wie erläutert, nur in Ausnahmefällen erteilt. Gegenstände mit Bezug zum nationalsozialistischen Unrechtssystem oder zum Kriegsgeschehen dürften nicht auf dem Militaria-Markt landen.

Bundeseigene Vermögensgegenstände seien unabhängig davon gemäß Bundeshaushaltsordnung in erster Linie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes bestimmt. Sie könnten - wie im Nordholzer Fall vorgesehen - jedoch Museen und deren Trägern, Ausstellungen und ähnlichen Einrichtungen übereignet werden. Eine Bergung ohne Einverständnis des Bundes und weiterer Behörden sei illegal und könne rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das weit verbreitete Sturmgeschütz (Stug) III wurde in mehreren Varianten für die Wehrmacht gebaut.

Das weit verbreitete Sturmgeschütz (Stug) III wurde in mehreren Varianten für die Wehrmacht gebaut. Foto: gemeinfrei

Das „Einsammeln“ ehemaligen Wehrmachtsgeräts sei bereits 1953 durch den Bundesgerichtshof als Unterschlagung bewertet worden. Eine unbefugte „Schatzsuche“ gelte somit keineswegs als Kavaliersdelikt.

Auch bei einer erlaubten Bergung durch Dritte sei die Verwertung auf dem Militaria-Markt sowie die Verfolgung gewinnorientierter Ziele auszuschließen. Vielmehr sei sicherzustellen, dass die Exponate in geeigneten und der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen ausgestellt würden, hieß es.

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