TAngeklagter wegen versuchten Mordes an seinen Eltern zu Haft verurteilt

Das Landgericht in Stade. Foto: Christian Hager/dpa Foto: dpa
Habgier und Heimtücke: Gleich zwei Mordmerkmale sah die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Stade am Ende des Prozesses in dem Familiendrama erfüllt. Das Urteil hat es in sich.
Stade. Wegen versuchten Mordes an seinen Eltern in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengung soll der Angeklagte nun acht Jahre und sechs Monate im Gefängnis verbüßen.
Die Richter sahen es nach der umfangreichen Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte versucht hatte, in der Nacht zwischen dem 28. und 29. September 2022 das Haus seiner Eltern im Alten Land zu sprengen, während sie darin schliefen.
Angeklagter soll tödliches Inferno geplant haben
Um das tödliche Inferno vorzubereiten, soll er am Abend des 28. Septembers im Keller des Elternhauses die Gasanlage geöffnet und sie mit einem Holzspan justiert haben, damit kontinuierlich Gas austreten konnte. Das sollte dann durch den Kurzschlussfunken an einer manipulierten Zeitschaltuhr neben der Gasanlage zur Explosion gebracht werden – ein Plan, der scheiterte.
Die Zeitschaltuhr löste zum eingestellten Zeitpunkt den Kurzschluss zwar aus, aber die Gaskonzentration am Zeitzünder reichte offensichtlich nicht, um die Explosion auszulösen. Dieser Tathergang war durch die umfangreiche Ermittlungsarbeit der Polizei vor der Anklageerhebung sowie durch verschiedene technische Sachverständige und durch Zeugenaussagen während des Prozesses gestützt.
Eltern hatten den Gasgeruch bemerkt
Den Gasgeruch hatten die Eltern des Angeklagten am Morgen des 29. Septembers bemerkt und daraufhin den Notdienst der Versorgungsfirma gerufen. Der bemerkte dann auch die Manipulation und verständigte im Einverständnis mit den Eltern die Polizei. Dass es keine Einbruchspuren gab, lenkte den Verdacht auf die Familie selbst und hier insbesondere auf den Sohn, der später inhaftiert und angeklagt wurde.
Neben den DNA-Spuren des Angeklagten an der Gasanlage, an der manipulierten Zeitschaltuhr und am Holzspan, waren es vor allem seine technischen Kenntnisse, die für die Richter keine andere Person als ihn als Täter in Betracht kommen ließen.
Der Vater, so der Vorsitzende Richter Marc Sebastian Hase, hätte wegen seiner körperlichen Einschränkung den Zeitzünder nicht bauen können. Den Vater als Täter schlossen die Richter auch wegen seines Verhaltens nach dem Bemerken des Gasgeruchs aus.
Anstatt als möglicher Täter die Zeugnisse der missglückten Sprengung unbemerkt zu beseitigen, holte er den Techniker und zeigte auch die manipulierte Zeitschaltuhr. Die Tatsache, dass der Angeklagte später ohne Bedenken den Keller der Eltern betrat, obwohl der Techniker auf eine mögliche Lebensgefahr hingewiesen hatte, war für die Kammer ein Hinweis darauf, dass er über das Risiko im Bilde war.
Trotz seiner Unschuldserklärung und der Versuche seiner Verteidigung, die Beweise zu entkräften, sah die Kammer die Schuld des Angeklagten als bewiesen an. Die DNA-Expertin stand mehrfach im Zeugenstand, um die DNA-Beweislage zu bekräftigen, die Zeugenaussagen schätzte die Kammer entgegen der Meinung der Verteidigung als schlüssig ein.
Was die Richter als Motivation für die Tat ausmachten
Als Motivation für die Tat machten die Richter die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten beim Bau seines Hauses und daraus resultierende Eheprobleme aus. Als Beweis führten sie hierzu die Chatkommunikation mit seiner Ehefrau an, die nicht in das Verwertungsverbot fiel, das die Verteidigung für die Aussagen der Eltern durchgesetzt hatte.
Eine Woche vor der Tat hatte er darin seiner Ehefrau versprochen, Geld zu beschaffen. Mit der Vorbereitung der Tat sowie in der Motivation dafür sahen die Richter zwei Merkmale zur Einschätzung als Mord gegeben und qualifizierten sie als versuchten Mord, weil es nicht zur Explosion kam. Dies verhinderte für den Angeklagten eine lebenslängliche Strafe, die der Schwere der Tat im Fall von zwei Mordmerkmalen angemessen wäre.
Für den Angeklagten sprach, dass er ohne Vorstrafen war, für seine volle Schuldfähigkeit, dass er die komplexe Tat in vollem Bewusstsein, ohne Rauschmittel oder psychische Erkrankung als Hintergrund geplant und vorbereitet hatte.
Der Angeklagte selbst registrierte das Strafmaß ohne jegliche Regung. Er hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Revision einzulegen.