TKaffeefahrt in Himmelpforten? So wehren Sie sich gegen Verkaufsdruck
Der SoVD-Ortsverband Himmelpforten wollte seine Mitglieder zu einer kostenlosen Fahrt zu einem Bettengroßhandel einladen. Daraus wurde nichts (Symbolbild). Foto: Tim Würz/dpa
In Himmelpforten wurde ein Ausflug mit Verkaufsvortrag abgesagt. Aber was gilt, wenn Sie auf eine Kaffeefahrt hereinfallen? Verbraucherschützer klären auf.
Himmelpforten. Der SoVD-Ortsverband Himmelpforten wollte seine Mitglieder zu einer kostenlosen Fahrt zum Bettengroßhandel Wenatex nach Hannover einladen - mit Frühstück, Verkaufsvortrag und Gänseessen. „Es liegt nahe, dass es sich um eine Kaffeefahrt handelt“, so Rechtsexperte Markus Hagge von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Wenatex weist das zurück.
Die Tour ist inzwischen abgesagt. Grundsätzlich stellt sich dabei die Frage: Was sollten Verbraucher über solche Ausflugsfahrten wissen, und welche Rechte haben sie?
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Was ist eine Kaffeefahrt?
Eine Kaffeefahrt ist ein vom Anbieter organisierter Ausflug, bei dem Teilnehmer etwa mit Essen, Vortrag und schöner Landschaft in eine gelöste Stimmung versetzt werden sollen, in der Kaufentscheidungen leichter fallen als im normalen Geschäftsalltag.
Häufig locken bereits die Einladungen mit vermeintlichen Gewinnen oder Geschenken. „Ziel ist ein Überrumpelungseffekt. Man möchte Kunden in angenehmer Atmosphäre etwas andrehen“, sagt Hagge.
Umleitung zwischen Hammah und Himmelpforten
Besonders im Fokus stehen dabei ältere Menschen: Sie unternehmen gerne Tagesausflüge und gelten als besonders häufige Zielgruppe solcher Fahrten.
Wie stuft Wenatex die Fahrten ein?
Wenatex distanziert sich ausdrücklich von Geschäftsmodellen mit Kaufdruck. Der Standort in Hannover sei eine dauerhaft betriebene Niederlassung und kein eigens angemieteter Veranstaltungsraum, weshalb auch kein Wanderlager vorliege.
Für Teilnehmer bestehe weder eine Kauf- noch Teilnahmepflicht am gut einstündigen Info-Teil. Alternativ könne man auch spazieren gehen, so das Unternehmen.
Was sagt der Verbraucherschutz?
Nach Hagges Einschätzung greift bei solchen Fahrten dennoch Paragraf 312b (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.“
„Wenn wir die Ausflugssituation nicht hätten, würde etwas anderes gelten“, so Hagge. Ein Verbraucher sei weniger schutzwürdig, wenn er sich bewusst für den Gang ins Geschäft entscheidet, als wenn er im Rahmen eines Vortrags mit Essen und Landschaft zum Kauf bewegt wird.
Welche Rechte ergeben sich dadurch?
Greift der Schutz nach Paragraf 312b, gilt ein gesetzliches Widerrufsrecht (14 Tage). Wird der Verbraucher vor dem Kauf nicht ordentlich über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, verlängert sich diese Frist auf bis zu ein Jahr und 14 Tage.
Wie schützt man sich auf Verkaufsfahrten?
Wer trotzdem mitfährt, kann laut Verbraucherzentrale nicht zur Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung gezwungen werden und hat trotzdem Anspruch auf alle gebuchten Leistungen wie Fahrt und Verpflegung.
Zu einem Kauf sollte man sich nicht drängen lassen und nichts unterschreiben, was man nicht verstanden hat. Zahlen Sie nichts an. Wer einen Vertrag später widerruft, bekommt sein Geld sonst mitunter nur schwer zurück.
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Wie widerruft man einen Kaufvertrag?
Der Widerruf muss gegenüber dem Verkäufer erklärt werden und braucht keine Begründung. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor, aus Beweisgründen empfiehlt sich eine E-Mail, ein Fax mit Sendebericht oder ein Einwurfeinschreiben.
Wichtig: Achten Sie beim Vertragsabschluss auf das korrekte Datum. Manche unseriöse Anbieter versuchen, Verträge zurückzudatieren, um die Widerrufsfrist zu verkürzen.
Wo bekommen Betroffene Rat?
Die Verbraucherzentrale Stade berät Betroffene unter anderem per Servicetelefon 0511/91196-0 (erreichbar montags 10 bis 17 Uhr, dienstags bis donnerstags von 9 bis 17 Uhr und freitags von 10 bis 14 Uhr).
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