TNur „Guckloch“ freikratzen? Polizei Stade zu Bußgeldern bei Eis und Schnee
Die vordere Windschutzscheibe müssen Autofahrer komplett von Schnee und Eis befreien (Symbolbild). Foto: Christin Klose/dpa-tmn
Wer Scheiben nicht von Eis befreit oder bei Glätte zu schnell fährt und erwischt wird, risikiert eine Geldstrafe. Der Stader Polizeisprecher Rainer Bohmbach sagt, wie teuer es wird.
Mit zugeschneitem Kennzeichen fahren
Sind Autokennzeichen schlecht lesbar, zum Beispiel, weil sie zugeschneit sind, kostet das 5 Euro.
Frontscheibe nicht vollständig freigekratzt
Wer statt seine gesamte Windschutzscheibe vom Eis zu befreien nur ein „Guckloch“ freilässt, zahlt 25 Euro. Wenn „die Verkehrssicherheit dadurch wesentlich beeinträchtigt war“, erhöht sich die Strafe auf 80 Euro.
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Die Seitenscheiben müssen Autofahrer übrigens ebenfalls freikratzen, sagt Bohmbach. „Das Sichtfeld darf nicht beeinträchtigt sein.“
Schnee auf dem Dach und/oder der Motorhaube
Auch das kostet 25 Euro; wenn dadurch „die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war“, werden 80 Euro fällig.
Motor im Stand warmlaufen lassen
An kalten Tagen den Motor laufen lassen und die Heizung anmachen? Klingt verlockend, ist aber keine gute Idee. Es ist nicht nur schlecht für die Umwelt und das Verhältnis zu den Nachbarn, es kostet auch 80 Euro.
Ohne Winterreifen bei Schnee und Eis
In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht. Heißt: Bei Schnee-, Eis- oder Reifglätte, Glatteis oder Schneematsch muss man sein Fahrzeug unabhängig von der Jahreszeit mit Winterreifen ausrüsten.
Wer dann ohne die richtige Bereifung von der Polizei erwischt wird, muss 60 Euro zahlen. Wird jemand behindert, erhöht sich die Strafe auf 80 Euro, wird jemand gefährdet, kostet das 100 Euro. Kommt es gar zu einem Verkehrsunfall, werden 120 Euro fällig.
Unangepasste Geschwindigkeit bei winterlichen Straßenverhältnissen
Nicht angepasste Geschwindigkeit in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen schlägt mit 100 Euro zu Buche. Wer andere gefährdet, zahlt 120 Euro; 145 Euro, wenn ein Verkehrsunfall passiert.
Gibt es eine Faustregel, was als angepasste Geschwindigkeit gilt? „Nein“, sagt der Polizeisprecher. „Man kann nicht pauschal sagen, dass zum Beispiel auf festgefahrener Schneedecke 50 km/h angemessen wären. Das kann vielleicht im Einzelfall die passende Geschwindigkeit sein, in anderen Fällen können aber auch 30, 20 oder 10 Stundenkilometer schon zu schnell sein.“ Autofahrer müssten „immer individuell nach den vorliegenden Straßenverhältnissen entscheiden“.
Wann braucht man im Kreis Stade Schneeketten?
„Gar nicht“, sagt Bohmbach. „Es gibt keine gesetzliche Regelung, die die Benutzung von Schneeketten unter bestimmten Voraussetzungen vorschreibt.“ Die Benutzung könne nur durch das Verkehrszeichen 268 vorgeschrieben werden. Das Schild dürfe nur sichtbar sein, wo die Straßenverhältnisse die Benutzung tatsächlich erfordern.

Steht dieses Schild am Straßenrand, dürfen Autofahrer nur noch mit Schneeketten weiterfahren - und zwar unabhängig davon, ob Schnee liegt oder nicht. Foto: Fredrik von Erichsen/dpa/dpa-tmn
„Mir ist aus meiner Dienstzeit kein Fall bekannt, in dem im Kreis Stade je die Benutzung von Schneeketten angeordnet worden wäre.“ Schneeketten zu benutzen, sei jedoch auch ohne das Verkehrszeichen bei entsprechenden Schneeverhältnissen erlaubt.
Der Polizeisprecher gibt zu bedenken, dass die Ketten so beschaffen und angebracht sein müssen, dass sie die Fahrbahn nicht beschädigen. Zudem dürfe man mit Schneeketten nicht schneller als 50 km/h fahren.
Keine ausreichende oder von Schnee verdeckte Beleuchtung
Autofahrer, die „vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen“ nicht benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erfordern, oder Autofahrer, die mit verdeckten/verschmutzten Scheinwerfern fahren, zahlen 20 Euro. Wer andere gefährdet 25 Euro, wenn es zu einem Unfall kommt, kostet es 35 Euro.
Übrigens: Die Nebelschlussleuchte darf man bei starkem Schneefall nicht einschalten. „Nach dem Wortlaut der StVO darf sie nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt.“ Nebelscheinwerfer dürfen dagegen bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Regen oder Schneefall eingeschaltet werden.
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