TPost kommt immer später – Das hat hier konkrete Folgen

Wenn man mit Behörden zu tun hat, spielen häufig Fristen eine Rolle. Umso wichtiger ist es zu wissen, dass die Post für Inlandsbriefe einen Tag mehr Zeit hat. Foto: Oliver Berg/dpa
Seit Jahresbeginn dürfen Briefe einen Tag länger auf Zustellung warten. Was aber für die Post gilt, gilt im Streitfall jetzt auch für jeden Bürger. Ein Beispiel.
Landkreis. Versendet eine Behörde einen Brief, etwa einen Steuerbescheid, erfolgt das in der Regel per Post. Dabei gilt eine Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist. Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat sich seit Jahresbeginn auf vier Tage erhöht.
Damit wurde den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz steuerrechtlich Rechnung getragen. Das heißt konkret: Erhalten Sie ein Schreiben mit einem aufgedruckten Datum vom 17. Februar, wird erst nach vier Tagen - also am 21. Februar - davon ausgegangen, dass Sie den Brief auch tatsächlich erhalten haben.
Das hat rechtliche Folgen, zum Beispiel bei Widersprüchen oder Widerrufen.
Ein Beispiel: Für Steuerzahler gilt in der Folge etwa eine veränderte Einspruchsfrist. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe jetzt hin.
Wann gilt ein Steuerbescheid als zugestellt?
Bisher musste die Deutsche Post inländische Briefsendungen zu 95 Prozent am zweiten Werktag nach der Einlieferung zugestellt haben. Seit diesem Jahr gilt die Quote erst für den dritten Werktag nach der Einlieferung. Damit hat die Post einen Tag mehr Zeit für die Briefzustellung. Aufgrund dieser Vorgabe wurde die gesetzliche Vermutungsregel für den Eingang von Verwaltungsakten zugunsten der Empfänger ebenfalls um einen Tag verlängert.
Zudem sind Wochenenden und gesetzliche Feiertage von der Zustellungsfiktion ausgeschlossen. Für den Posteingang wird der nächste Werktag herangezogen. Trifft ein Brief in der Praxis früher ein, wird dennoch mit dieser Frist für den Ablauf der Einspruchsfrist eines Steuerbescheids gerechnet. Kommt ein Brief verzögert an, ändert sich an der Einspruchsfrist üblicherweise nichts, da der Empfänger den späteren Eingang schwer erklären kann.
Weitere Beispiele: Das Finanzamt versendet den Steuerbescheid am Montag, 3. März 2025. Am vierten Tag nach der Einlieferung gilt der Brief als zugestellt. Dies ist Freitag, 7. März 2025. Hätte das Finanzamt den Brief am Dienstag, 4. März, abgeschickt, würde der vierte Tag auf den Samstag fallen. Somit gilt der Brief am Montag, 10. März, als zugegangen. Wäre der Brief am Mittwoch, 12. März, eingeliefert worden, fällt der fiktive Tag des Posteingangs ebenfalls auf Montag, 10. März 2025.
Briefe und Pakete
Post-Warnstreiks: Jeder zehnte Brief bleibt vorerst liegen
Wann endet die Einspruchsfrist beim Finanzamt?
Wer mit seinem Bescheid nicht einverstanden ist und Einspruch einlegen möchte, muss sich an die gesetzliche Frist halten. Mit der 4-Tage-Regelung gilt der Steuerbescheid nun einen Tag später als bekannt. Somit endet auch die Einspruchsfrist einen Tag später.
Die Einspruchsfrist beginnt nach Ablauf des vierten Tages, gerechnet ab dem Datum des Poststempels, und beträgt einen Monat. Wenn der Monat kürzer als 31 Tage ist, bleibt weniger Zeit. Würde die Einspruchsfrist rein rechnerisch am 31. Februar enden, verkürzt sie sich de facto auf den 28. Februar, den letzten Tag des Monats. Beispiel: Gilt ein Steuerbescheid am 10. April 2025 als zugestellt, so endet die Einspruchsfrist einen Monat später am 10. Mai 2025. Da dies Samstag ist, kann der Einspruch letztmalig am Montag, 12. Mai, persönlich abgegeben werden. (pm/bal)