Zähl Pixel
Gastronomie

Restaurant-Ärger: Was Gäste ohne schlechtes Gewissen einfordern dürfen

Rotweinflecken im Restaurant können teuer werden.

Rotweinflecken im Restaurant können teuer werden. Foto: Unsplash

No-Show-Gebühr, Wartezeit oder Garderoben-Haftung: Was Restaurantgäste über ihre Rechte wissen sollten – und wo Gastronomen im Recht sind.

Von Redaktion Mittwoch, 06.08.2025, 05:50 Uhr

Premium-Zugriff auf tageblatt.de für nur 0,99 €
Jetzt sichern!

Düsseldorf. Ein schöner Abend im Restaurant – das ist für die meisten Gäste Genuss und Erholung. Doch manchmal tun sich rechtliche Stolperfallen auf:

Was ist, wenn man eine Reservierung verpasst? Gibt es eine No-Show-Gebühr? Darf der Wirt Zeitlimits für den Tisch setzen? Muss man zahlen, wenn das Essen nicht schmeckt? Und wie ist es bei langen Wartezeiten oder Schäden in der Einrichtung?

Experten der Versicherung ARAG helfen, den Überblick zu behalten.

No-Show-Gebühren – Wann dürfen Wirte Geld verlangen?

Wenn Gäste im Restaurant einen Tisch reservieren, hat das für den Wirt große Auswirkungen: Er bestellt Zutaten, plant Personal, bereitet alles vor.

Bleiben Gäste unangekündigt fern, kann das einen echten Schaden verursachen. Theoretisch darf der Wirt dann Schadensersatz oder eine sogenannte No-Show-Gebühr verlangen.

Das funktioniert aber nur, wenn diese Gebühr transparent, rechtssicher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschrieben und für Gäste leicht einsehbar ist.

Wer reserviert und nicht kommt, muss unter Umständen trotzdem zahlen.

Wer reserviert und nicht kommt, muss unter Umständen trotzdem zahlen. Foto: Pavol Chren/Pixabay

Ohne diesen rechtlichen Rahmen ist die Forderung unwirksam und man kann die Zahlung verweigern.

Außerdem hat der Gast das Recht zu beweisen, dass dem Wirt durch das Nichterscheinen kein Schaden entstand – etwa weil der Tisch zwischenzeitlich an andere Gäste vergeben wurde.

Praktisch bleibt diese Regelung also oft ein Graubereich. Gerade, weil Reservierungen meist nur mit einer Telefonnummer verbunden sind, ist eine eindeutige Zuordnung schwierig.

Zeitfenster am Tisch – Das Hausrecht der Gastronomen

Während der Corona-Pandemie wurden in Deutschland Zeitfenster für die Tischnutzung üblich – häufig sind das zwei Stunden. Diese Maßnahme half, die wenigen Plätze optimal auszulasten. Im Ausland ist dieses Vorgehen längst Standard.

Nach Ansicht der Rechtsschutz-Experten dürfen Wirte solche zeitlichen Beschränkungen setzen, denn sie haben Hausrecht.

Das bedeutet, sie können eigene Regeln für ihren Betrieb aufstellen und etwa festlegen, wie lange ein Gast am Tisch sitzen darf. Wer seinen Abend plant, sollte also auf solche Zeitfenster achten und entsprechend kalkulieren.

Wenn das Essen nicht schmeckt: Wann gibt’s Ersatz?

„Was man verzehrt, muss man in der Regel bezahlen“, warnen die Juristen. Einfach den Teller leer essen und dann reklamieren funktioniert also nicht.

Wenn das Essen aber tatsächlich nicht gefällt, sollte man möglichst früh das Personal darauf hinweisen. Ob dann ein Ersatzgericht angeboten oder kostenfrei ausgewechselt wird, entscheidet der Wirt individuell.

Wem das Essen nicht schmeckt, spricht am besten das Service-Personal an.

Wem das Essen nicht schmeckt, spricht am besten das Service-Personal an. Foto: Unsplash

Wichtig ist: Wurde das Gericht ordnungsgemäß und vertragsgemäß zubereitet, besteht meist kein Anspruch auf Ersatz oder Preisminderung.

Liegt dagegen etwas anderes auf dem Teller als auf der Karte beschrieben, haben Gäste das Recht, eine Nachbesserung oder Austausch zu verlangen.

Sollten sie sich bereit erklären, das falsch gelieferte Gericht zu essen, aber der Preis höher liegen, sollten sie vor der Bestellung klären, dass sie nur den günstigeren Preis zahlen müssen.

Und natürlich gilt: Ist das Gericht ungenießbar, etwa weil eine Schnecke im Salat steckt, darf man es zurückgeben. Wer dann den Appetit verloren hat, zahlt nur, was er bis dahin gegessen hat.

Lange Wartezeiten: Wann darf man die Rechnung kürzen oder gehen?

Geduld ist eine Tugend – aber nicht unbegrenzt. Wer mehr als 90 Minuten auf sein Essen warten muss, darf laut des Versicherers ARAG die Rechnung um etwa ein Drittel kürzen.

Das entschied das Landgericht Karlsruhe in einem konkreten Fall. Dabei entbindet eine lange Wartezeit auf die Rechnung nicht von der Zahlpflicht.

Gäste dürfen erst nach mehr als einer halben Stunde Wartezeit auf die Rechnung unter mehrfacher Nachfrage das Lokal verlassen, wenn sie ihre Adresse hinterlassen, damit die Rechnung nachträglich zugeschickt werden kann.

Wer im Restaurant lange und geduldig auf die Rechnung gewartet hat, darf gehen - allerdings gilt es Dinge zu beachten.

Wer im Restaurant lange und geduldig auf die Rechnung gewartet hat, darf gehen - allerdings gilt es Dinge zu beachten. Foto: Pexels/Pixabay

Sonst liegt der Verdacht der Zechprellerei vor. Die Experten raten deshalb, immer den direkten Kontakt zum Service zu suchen und nach Möglichkeit vor Ort zu zahlen.

Kinderteller, Seniorenteller und Portionen: Wer darf was bestellen?

Grundsätzlich darf jeder Gast aus der Speisekarte wählen, was er möchte. Allerdings liegt es im Ermessen des Gastronomen, dieses Angebot einzuschränken.

Zudem sind die Inhalte einer Speisekarte unverbindliche Angebote – der Wirt darf Gerichte beispielsweise streichen, wenn sie gerade ausverkauft sind.

Das gilt besonders für Kinderteller und Seniorenteller, die oft kleinere Portionen zu günstigeren Preisen bieten. Der Wirt kann vorgeben, ab oder bis zu welchem Alter diese Gerichte bestellt werden dürfen.

Auch ob sich Erwachsene ein Hauptgericht teilen dürfen, liegt im Ermessen des Wirts.

Für Beilagen gilt: Sind sie ausdrücklich nur als Ergänzung zu einem Hauptgang gedacht, können Gäste nicht verlangen, sie als eigenständige Hauptmahlzeit zu bestellen.

Keine Haftung für Garderobe: Was steckt dahinter?

Viele Restaurants hängen Schilder auf: „Für Garderobe keine Haftung“. Nach Einschätzung der Rechtsschutz-Experten sind solche Hinweise oft nur Dekoration.

Entscheidend für eine Haftung ist, ob ein Verwahrungsvertrag zustande kommt. Das ist bei offenen Garderoben meist nicht der Fall.

Anders kann es sein, wenn Jacken oder Mäntel in einem separaten, unbewachten Raum hinterlegt werden – dann kann eine Haftung denkbar sein.

Gäste sollten daher besonders wertvolle Sachen besser mitnehmen oder nach sicheren Aufbewahrungsmöglichkeiten fragen.

Unfall am Tisch: Wer zahlt bei Verschüttetem?

Passiert im Restaurant ein Missgeschick, wie das Verschütten von Rotwein, ist das meist kein großes Problem.

Ein bekanntes Gerichtsverfahren zeigt aber, wo die Grenzen liegen: Dort forderte ein Wirt von einer Besucherin 3.000 Euro, weil auf einem cremefarbenen Polster hässliche Rotweinflecken durch Nachschenken entstanden.

Die Frau zahlte zwar knapp 900 Euro über ihre Haftpflichtversicherung, der Wirt wollte aber mehr und zog vor Gericht.

Letztlich entschieden die Richter zugunsten der Gastfrau.

Sie begründeten das damit, dass der Wirt die Wahl eines besonders empfindlichen Polsterstoffs zu verantworten hat.

Zudem müssten Gastronomen mit üblichen Gefahren wie Verschütten oder Kleckern rechnen, solange kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Das bedeutet: Ein kleines Malheur ist kein Grund für hohe Schadenersatzforderungen. (lw/PM)

Weitere Themen

Weitere Artikel