Haus & Grund Stade: Keine Vorsichtsmaßnahmen bei Tauwetter
Bei Tauwetter können sich Eisschollen auf den Dächern lösen (Symbolbild). Foto: Hendrik Schmidt/dpa/dpa-tmn
Schadensersatz nach Dachlawine? Hauseigentümer sind bei Tauwetter nicht verpflichtet, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Warum, erklärt Haus & Grund Stade.
Landkreis. Setzt - wie jetzt - das Tauwetter ein, kann es auf Dächern zu Lawinen von Eisschollen kommen. Grundsätzlich ist der Hauseigentümer jedoch nicht verpflichtet, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Darauf macht der Verein Haus & Grund Stade unter Hinweis auf Urteile des Landgerichts Lüneburg (2011) und des Oberlandesgerichts Hamm (2024) aufmerksam. Was war geschehen?
In beiden Verfahren kam es aufgrund von Schneefall mit anschließendem Tauwetter zu Abgängen vom Dach, die ein darunter befindliches Fahrzeug beschädigten. Der jeweilige Fahrzeughalter verlangte Schadensersatz.
Hauseigentümer haben eine Verkehrssicherungspflicht
Rechtsanwalt Mathias Schröder von Haus & Grund Stade erläutert hierzu: Zwar treffe den Hauseigentümer durchaus eine Verkehrssicherungspflicht. In den meisten Fällen werde diese jedoch nicht verletzt. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse die Maßnahmen ergreifen, die eine umsichtige und verständige Person als geboten und angemessen erachtet, damit andere vor Schaden geschützt werden.
Aktuelle Wetterlage ist im Winter üblich
Insoweit sehe etwa § 32 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) das Anbringen von Schutzvorrichtungen gegen Schnee und Eis auf Dächern vor, aber nur, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Dies betrifft im Allgemeinen schneereiche Gebiete oder Dächer mit besonderen Dachneigungen. Grundsätzlich ist zudem davon auszugehen, dass die aktuell bestehende Wetterlage im Winter üblich ist.
Wetterlage bleibt nicht unbemerkt
Auch das Aufstellen eines Warnschildes wird nur dann für erforderlich erachtet, wenn andere die Gefahren nicht selbst erkennen können. Aufgrund eigener Beobachtungen und der Warnungen der Behörden kann jedoch die entsprechende Wetterlage nicht unbemerkt geblieben sein.
Keine Maßnahmen gegen Dachabgänge nötig
Es sei nicht auszuschließen, dass im Einzelfall eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der durch Satzung einer Gemeinde vorgeschriebenen Maßnahmen besteht, so Rechtsanwalt Schröder. „Im Allgemeinen muss der Hauseigentümer jedoch keine gesonderten Maßnahmen gegen Dachabgänge ergreifen.“
Haus & Grund Stade ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt mehr als 900.000 Mitgliedern. (sal)
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