TStaderin auf Party sexuell belästigt: Mann steht in Zeven vor Gericht
Im März 2025 gab es in Zeven einen sexuellen Übergriff auf eine junge Frau aus Stade. Foto: dpa
Im März 2025 kam es zu einem sexuellen Übergriff eines Partygastes auf eine junge Staderin. Jetzt stand der Mann vor dem Zevener Amtsgericht.
Zeven. Angeklagt war ein heute 28-jähriger Mann aus Hessen, weil er auf einer Großveranstaltung im Gebiet der Samtgemeinde Zeven eine heute 26-Jährige sexuell belästigt habe. Der Angeklagte habe laut Anklage unter Alkoholeinfluss der Frau aus Stade absichtlich unter die Kleidung in den Intimbereich gefasst.
Zu Beginn des Verfahrens beantragt die Verteidigung die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach Paragraf 153a der Strafprozessordnung (§ 153a StPO).
Prozess nach Übergriff: Geständnis des Angeklagten und Alkoholkonsum am Tattag
„Das Vorgeworfene hat sich so ereignet. Wir wollen der Zeugin eine detaillierte Aussage ersparen“, erklärt der Verteidiger. Der Angeklagte räumt ein, an besagtem Abend stark alkoholisiert gewesen zu sein.
Mit Kollegen aus seiner Firma sei er am Tag vor der Veranstaltung zu geschäftlichen Terminen angereist. Bereits den ganzen Sonnabend über hätten sie auf dem Veranstaltungsgelände Bier und Schnaps konsumiert. „Ich trinke sonst wenig Alkohol. Und seit dem Vorfall beinahe gar keinen mehr“, schildert der Angeklagte mit ins Gesicht geschrieben stehender Scham.
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Die Verteidigung bietet die Zahlung eines Schmerzensgeldes an. Zur Ermittlung der Höhe fragt die Richterin das Nettogehalt des Geständigen ab und nennt eine Summe „zwischen 300 und 500 Euro“. Es kommt zunächst zu keinem Beschluss, denn: „Die Zeugin möchte aussagen und soll deshalb hier Gehör finden“, so die Richterin.
Schilderung der Geschädigten zeigt: Sexueller Übergriff belastet sie nachhaltig
Unter Tränen spricht die Geschädigte von dem Abend im März 2025 und darüber, wie sehr sie unter dem Übergriff gelitten habe. Gemeinsam mit drei Freundinnen hatte sie sich zum Besuch der Party verabredet, zuvor ihrerseits Alkohol konsumiert und war „leicht angetrunken“ erst gegen 23 Uhr auf der Party eingetroffen.
„Es war sehr voll. Um von einer zur anderen Seite zu gelangen, mussten wir uns durch die Menge quetschen“, erinnert sich die 26-Jährige, als sie der Angeklagte plötzlich begrapscht habe. „Der hat richtig fest zugepackt! So etwas ist mir noch nie passiert!“ Noch vor Ort stellte sie ihn zur Rede, eine Antwort erhielt sie nicht. Die Freundinnen schalteten das Sicherheitspersonal ein, es kam zum Polizeieinsatz und einer Anzeige.
Staderin ist überrascht über beantragte Verfahrenseinstellung
Nachdem die sichtlich aufgewühlte Zeugin ihre Schilderung beendet hat, erläutert ihr die Richterin die beantragte Verfahrenseinstellung und Schmerzensgeldzahlung. Mit Überraschung und Enttäuschung in der Stimme reagiert die Zeugin: „Ist das üblich?“, und „Um welche Summe geht es?“, fragt sie.
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Angesichts der geschilderten und bis heute sichtbar andauernden Belastung durch den Vorfall meldet sich der Verteidiger zu Wort und erhöht das Angebot, das eingangs der Verhandlung im Raum stand, auf 1500 Euro, eine vergleichsweise hohe Summe.
„Das Verhalten geht gar nicht und war ohne Zweifel absolut nicht in Ordnung, doch können wir es nicht ungeschehen machen. Ich hoffe, Sie finden einen Weg, damit umzugehen“, wendet sich der Verteidiger an die Zeugin.
Zeugin sucht vergeblich nach einer Antwort
„Ich weiß nicht“, zögert diese. „Ich habe mit einer Verurteilung gerechnet“, sagt sie. Die Richterin äußert dafür Verständnis und klärt sie über den Paragrafen auf und auch darüber, dass sie das Angebot nicht annehmen müsse. „Manches kann man nicht wiedergutmachen. Weder durch ein Urteil noch durch eine Entschädigung. All das kann Ihnen ihre Verletztheit und Unsicherheit nicht nehmen“, wendet sich die Richterin empathisch an die Zeugin.
Die Zeugin sucht weiter Antworten und wendet sich an den Geständigen: „Kann er da vielleicht auch mal was zu sagen, und mir in die Augen sehen?“ Knapp und kurz aufschauend antwortet dieser: „Es tut mir extrem doll leid. Ich habe seit dem Freitag getrunken und weiß von dem Abend nicht mehr viel. Ich hatte einen Filmriss.“ Die Geschädigte hadert mit einer Entscheidung.
Die Richterin ermöglicht ihr eine Pause, um sich ein wenig Zeit für die Entscheidung nehmen zu können und entlässt die Geschädigte aus dem Zeugenstand. Unterdessen hört das Gericht die Aussage einer ihrer Freundinnen, die das Geschehen bestätigt. Aus dem verlesenen Einsatzbericht der Polizei geht hervor, dass der Angeklagte sehr stark alkoholisiert gewesen sei.
Obwohl ihr der Angeklagte die Frage nach dem Warum nicht beantworten kann, entscheidet sich die Geschädigte letztlich dazu, das Angebot der Verteidigung anzunehmen. „Ich nehme es an, auch weil ich durch sein will mit der Sache.“
Zur Begründung des Beschlusses sagt die Richterin abschließend: „Es ist nichts gut. Das war großer Mist, und keine Frau möchte so was erleben. Doch: Subjektive Verletzung ist durch nichts wiedergutzumachen. Ich glaube dem Angeklagten, dass er sich schämt und hoffe, er hat daraus gelernt. Ich hoffe, es kann auch für die Klägerin ein Abschluss sein.“
Hintergrund zu § 153 a StPO
Der Paragraf 153a der Strafprozessordnung ermöglicht der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren vorläufig und zum Beispiel gegen Auflagenerfüllung oder Schmerzensgeldzahlung einzustellen. Die Schwere der Schuld darf dem nicht entgegenstehen, und verhängte Auflagen müssen „geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen“, wie es im dazugehörigen Gesetzestext heißt.
Eine Zustimmung der Prozessbeteiligten, also der Vorsitzenden Richter, der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung, ist die Grundlage der Entscheidung. Die Perspektive von Geschädigten ist Teil der Bewertung, aber eine Zustimmung durch die Geschädigten ist nicht obligat. Den Geschädigten bleibt darüber hinaus der Weg über das Zivilgericht.
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