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TStrafgelder wegen zu langen Parkens: Autofahrer können sich wehren

Zeitgenaue Messung der Parkdauer – so wird es inzwischen auf vielen Baumarkt-Parkplätzen wie bei Obi in Bremerhaven praktiziert.

Zeitgenaue Messung der Parkdauer – so wird es inzwischen auf vielen Baumarkt-Parkplätzen wie bei Obi in Bremerhaven praktiziert. Foto: Scheschonka

Die Parkraumbewirtschaftung einiger Parkplätze im Kreis Stade ist inzwischen automatisiert. Dabei können auch Fehler passieren. Beschuldigte haben das Recht, sich zu wehren und die Strafe nicht zu akzeptieren. Ein ADAC-Rechtsexperte klärt auf.

Von Julian Frey Montag, 22.01.2024, 05:50 Uhr

Landkreis/Bremerhaven. Eine Bremerhavenerin erhielt im Dezember einen Brief, dass sie fast sieben Stunden auf dem Obi-Parkplatz in Bremerhaven gestanden haben soll.

Dabei konnte sie nachweisen, dass sie während dieser Zeit bei einem Arzttermin gewesen sei und nicht auf dem Parkplatz gestanden haben könne. Was musste die Bürgerin unternehmen, damit sie die unberechtigte Strafe nicht zahlen musste?

„Durch meine Versicherung konnte ich mir die kostenlose Beratung über einen Rechtsanwalt einholen“, erklärt die betroffene Frau, die namentlich nicht genannt werden will. Nachdem sie zu Obi gefahren sei, konnte der Sachverhalt geklärt werden. Der Rechtsanwalt ließ die Frau noch eine kurze Erklärung schreiben und dadurch konnte sie der Strafzahlung umgehen.

So funktioniert die automatische Parkraumüberwachung

Parkplätze werden zum Teil durch automatische Erfassungssysteme überwacht. Dabei werden die Kennzeichen der Autos erfasst und in das dafür zuständige Computersystem geladen. Das nutzen Firmen, die auf die Überwachung der Parkdauer spezialisiert sind.

Eine solche Steuerung des Parkraumes nennt sich Parkraumbewirtschaftung, welche in Form von der automatischen Erfassung auf diesem Obi-Parkplatz eingesetzt wird. Das System erkennt, wenn die erlaubte Zeit auf dem Parkplatz von einem Fahrzeug überschritten oder die angegebene Parkgebühr nicht beglichen werden. Dann erhält der Halter des Autos ein Strafgeld.

Autofahrer können Widerspruch gegen Strafgeld einlegen

ADAC-Unternehmenssprecher Alexander Schnaars gibt Auskunft über die Rechte von Autofahrern im Falle einer solchen Strafe: „Grundsätzlich kann Widerspruch eingelegt werden, wenn man nicht auf dem besagten Parkplatz geparkt hat. Genauso, wenn man einen Grund vorweisen kann, weswegen man als Beschuldigter nichts falsch gemacht haben soll.“

Alexander Schnaars weiß, welche Rechte die beschuldigten Falschparker haben.

Alexander Schnaars weiß, welche Rechte die beschuldigten Falschparker haben. Foto: ADAC

Jedoch müsse das schriftlich erfolgen und es müsse erwähnt werden, dass man keine außergerichtliche Zahlung leisten werde.

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Schnaars weiter: „Der Besitzer eines Fahrzeuges kann gegen eine Strafe vorgehen, wenn er nicht selbst gefahren ist.“ Sollte also ein anderer Fahrer, als der Besitzer des Fahrzeuges zu lange oder falsch geparkt haben, so kann der Fahrzeughalter nicht dafür belangt werden.

Der ADAC-Experte konnte auch erklären, wie Firmen für Parkraumbewirtschaftung letztlich den Halter des Fahrzeuges ermitteln. „Parkraumbewirtschafter haben das Recht einer Halterabfrage beim Kraftfahrtbundesamt“, sagte Schnaars und nannte eine wichtige Bedingung: „Es muss glaubhaft sein, dass diese Daten zur Rechtsverfolgung erforderlich sind.“ (NZ)

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