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7 Irrtümer

TVon Äpfeln bis Tauben: Hier gibt es immer wieder Ärger im Alltag

Ein strahlender Apfelbaum am Wegrand lädt schnell zu einem Snack auf dem Weg ein. Doch was sagt das Gesetz zur Selbstbedienung am Wegrand? (Symbolbild)

Ein strahlender Apfelbaum am Wegrand lädt schnell zu einem Snack auf dem Weg ein. Doch was sagt das Gesetz zur Selbstbedienung am Wegrand? (Symbolbild) Foto: Sina Schuldt/dpa

„Das machen doch alle“ zählt als Ausrede selten. Viele Missverständnisse zu Regeln im öffentlichen Raum entstehen aus Gewohnheit. Einige der sieben Irrtümer überraschen.

Von Redaktion 11.09.2026, 05:56 Uhr

Landkreis. Blumen oder Äpfel pflücken, schnell über Privatgrundstücke abkürzen oder noch im Supermarkt ins Brötchen beißen: Im Alltag lauern viele juristische Fallen. Experten der ARAG-Versicherungen decken auf.

1. Abkürzung über Privatgrundstücke: Erlaubt oder verboten?

Der Weg durch den Innenhof spart Zeit, das Privatgrundstück scheint ungenutzt und ein Zaun ist nicht zu sehen. Dennoch bedeute das nicht automatisch, dass das Betreten erlaubt ist, so die Experten. Ihnen zufolge können Eigentümer grundsätzlich selbst bestimmen, wer ihr Grundstück betreten darf.

Besonders auf Baustellen oder Betriebsgeländen könnten zudem Sicherheitsgründe gegen ein Betreten sprechen. Wer fremde Flächen ohne Erlaubnis nutzt, solle nicht davon ausgehen, dass eine fehlende Absperrung automatisch eine Einladung darstellt.

2. Darf man so viele wilde Blumen pflücken, wie man will?

Wer gegen Ende des Sommers noch schnell eine Freude mit selbst gepflückten Blumen verschenken möchte, sollte von der sogenannten Handstraußregelung gehört haben. Diese sei sogar im Bundesnaturschutzgesetz verankert.

Die „Handstraußregelung“ erlaubt das Pflücken von Blumen für private Zwecke. (Symbolbild)

Die „Handstraußregelung“ erlaubt das Pflücken von Blumen für private Zwecke. (Symbolbild) Foto: Lars Penning/dpa

Den Experten zufolge erlaubt die Regelung beispielsweise wildwachsende Blumen, aber auch Kräuter und Beeren in geringen Mengen zu pflücken und zu sammeln. Allerdings dürfe das betroffene Gewächs nicht unter Naturschutz stehen und nur für den Eigenbedarf gesammelt werden. „Wer ohne Genehmigung Naturalien für gewerbliche Zwecke erntet, riskiert ein Bußgeld wegen einer Ordnungswiedrigkeit.“

3. Darf man sich beim Apfelbaum am Wegesrand bedienen?

Das Pflücken und Sammeln von Obst am Wegesrand könne als Diebstahl gelten. Nur wenn gesichert ist, dass die Bäume keinen Eigentümer haben, darf man sich laut ARAG-Experten bedienen. Das sei überlicherweise nicht der Fall.

Selbst bei frei zugänglichen Obstbäumen sei Vorsicht geboten, da ein Spaziergänger in der Regel nicht erkennen könne, ob die Wiese verpachtet ist oder nicht. Findet man hingegen im Wald Blaubeeren oder am Wanderpfad einen Brombeerstrauch, sei das Pflücken in Maßen und für den Eigenbedarf erlaubt.

Wer ganz legal genießen möchte, könne auf Internetseiten wie Mundraub.org zurückgreifen. Auch für den Landkreis Stade sind dort zahlreiche Bäume, Sträucher und weitere kostenlose Anlaufstellen zum Selberpflücken aufgelistet. Bei den dort aufgeführten Bäumen ist der Eigentümer einverstanden, dass die Früchte gesammelt werden.

Zusätzlich gibt es im Landkreis ein gelbes Band, das an ausgewählten Bäumen befestigt ist. Dieses lädt seit 2024 ebenfalls zur kostenlosen Ernte für den Eigenbedarf ein. Die Standorte lassen sich online einsehen.

4. Dürfen Selbstpflücker so viel naschen, wie sie wollen?

Auf Erdbeerpfeldern und Obstplantagen landet die ein oder andere Frucht schnell direkt im Mund. Und obwohl auf Selbstpflückerfeldern die Früchte zunächst dem Betreiber gehören, seien kleine Kostproben häufig geduldet. Doch laut Experten gebe es kein generelles Recht auf kostenlosen Verzehr. Wer größere Mengen isst, ohne zu bezahlen, riskiere rechtlichen Ärger.

Egal ob Erdbeeren, Blaubeeren oder andere Früchte: Beim Selbstpflücken landen sie häufig direkt im Mund statt im Korb. (Symbolbild)

Egal ob Erdbeeren, Blaubeeren oder andere Früchte: Beim Selbstpflücken landen sie häufig direkt im Mund statt im Korb. (Symbolbild) Foto: Wertgen

Um dem zunehmenden direkten Verzehr Einhalt zu gebieten, hätten einige Hofbetreiber eine Mindestabnahme eingeführt. So müssen Besucher beispielsweise mindestens einen Gegenwert eines Kilogramms Früchte bezahlen, auch wenn sie weniger gesammelt haben.

5. Unverpackte Lebensmittel anfassen oder gar verzehren?

Solange es sich um abwaschbare Lebensmittel wie Obst und Gemüse handelt, sei das Anfassen erlaubt. Bei Backwaren gelte jedoch eine strenge Hygienevorschrift: Laut Experten ist das Anfassen hier tabu.

Auch der schnelle Snack im Supermarkt könne problematisch sein. Die Ware gehöre bis zum Bezahlvorgang dem Geschäft. Wer sich beispielsweise ein Getränk aus dem Regal nimmt und es vor lauter Durst schon im Laden austrinkt, begehe theoretisch Diebstahl.

Wer den schnellen Hunger mit einem Brötchen vor dem Bezahlen im Supermarkt tilgen will, kann sich wegen Diebstahls strafbar machen. (Symbolbild)

Wer den schnellen Hunger mit einem Brötchen vor dem Bezahlen im Supermarkt tilgen will, kann sich wegen Diebstahls strafbar machen. (Symbolbild) Foto: Robert Michael/dpa

In der Praxis seien viele Supermärkte jedoch kulant - solange die leere Verpackung an der Kasse vorgelegt und bezahlt werde.

6. Darf man öffentliche Steckdosen nutzen?

Der Akku ist leer, die Steckdose frei - was spricht dagegen, das Smartphone kurz im Restaurant, in der Buchhandlung oder im Warteraum aufzuladen?

Tatsächlich bedeute die bloße Zugänglichkeit einer Steckdose nicht automatisch, dass sie von jedermann genutzt werden dürfe. Betreiber von Bahnhöfen oder Cafés können die Nutzung laut Experten einschränken oder untersagen.

Wer unterwegs versucht sein Handy zu laden, kann im schlimmsten Fall dafür ins Gefängnis gehen. (Symbolbild)

Wer unterwegs versucht sein Handy zu laden, kann im schlimmsten Fall dafür ins Gefängnis gehen. (Symbolbild) Foto: Jens Büttner/dpa

Wer dennoch Strom ohne Erlaubnis entnimmt, riskiere nicht nur Ärger mit dem Eigentümer. Allein der Versuch könne theoretisch mit einer Geld- oder gar Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden (§ 248c Strafgesetzbuch).

7. Darf man Tauben füttern?

Ebenfalls weit verbreitet sei die Annahme, dass Tauben, Enten und andere Wildtiere überall gefüttert werden dürfen. Ein bundesweites Gesetz, das das Füttern von Tauben verbietet, gebe es zwar nicht. Tatsächlich hätten aber viele Kommunen entsprechende Verbote für den öffentlichen Raum erlassen, um Gesundheits- und Umweltprobleme zu vermeiden.

Wer gegen ein solches Verbot verstößt, riskiert laut Experten eine Ordnungswidrigkeit und ein Bußgeld.

In der Stadt Stade und der Samtgemeinde Fredenbeck ist das Füttern von wildlebenden Tauben beispielsweise untersagt. (pm/kk)

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