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Trennungsfall: Ansprüche für Handwerksleistungen

Dr. Kathrin Baartz.

Dr. Kathrin Baartz.

Die Kolumne der Wirtschaft von Dr. Kathrin Baartz.

Dienstag, 24.05.2016, 14:39 Uhr

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Nicht selten führt die Verbundenheit zum Partner und Familie dazu, dass im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung erhebliche Arbeitsleistungen erbracht oder sogar Vermögen investiert wird. Was gilt, wenn die Beziehung am Ende scheitert?

In einem jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Handwerker mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind im Haus seiner Schwiegereltern Quartier bezogen. Die junge Familie nutzte das Haus unentgeltlich. Um die Wohnsituation zu verbessern, nahm der Schwiegersohn in gut 2000 Arbeitsstunden zahlreiche Um- und Ausbauten vor, zahlte das Baumaterial und einen kleineren Kredit ab, der für die Ausbauten von den Schwiegereltern aufgenommen worden war. Dann ging die Beziehung in die Brüche. Frau und Kind blieben, der Handwerker zog aus. Er verlangte nun eine Entlohnung für seine Arbeit und Erstattung seiner Zahlungen, weil seine Leistungen den Wert der Immobilie um wenigstens 90 000 Euro erhöht hätten.

Pech gehabt, urteilte der Bundesgerichtshof. Zwar habe sich die Rechtsprechung in Sachen Ausgleichsansprüche für Zuwendungen an Schwiegerkinder oder Schwiegereltern entwickelt und unterscheide nun auch nicht mehr zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung stelle indessen einen Leihvertrag an den Handwerker und seine Familie dar, der nicht beendet sei, solange die Lebensgefährtin das Haus auch nach der Trennung weiter nutze.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche könne der Schwiegersohn erst nach Beendigung dieses Leihverhältnisses geltend machen. Jedoch sei dann nicht die Höhe der Investitionen oder der Umfang der Arbeitsleistung ausschlaggebend, sondern die Werterhöhung an dem Hausgrundstück, die vorhanden sein muss. Hinsichtlich der Darlehensraten sei ein Ausgleich nicht einmal bei Auszug der Partnerin gerechtfertigt: die Zinsen würden ohnehin nicht zu einer Bereicherung der Schwiegereltern führen und die monatlichen Tilgungen hatten kein solches Ausmaß, das einen Ausgleich nach Treu und Glauben rechtfertige. Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung kann sich daher lohnen!

Die Autorin ist Fachanwältin für Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht bei Schlarmann von Geyso in Hamburg.

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