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Zu laut: Angeklagter rastet aus und schlägt zu

Zu laut: Angeklagter rastet aus und schlägt zu

Art des Tatwerkzeugs bleibt ungeklärt – Auslöser ist eine Belanglosigkeit – Gericht verhängt Geldstrafe und Schmerzensgeld.

Von Franziska Felsch Montag, 01.02.2016, 17:18 Uhr

Ruhestörender Lärm führte zum Ausrasten: Die Frage, ob ein Baseballschläger oder „nur“ ein festgebundener Strick am 18. Juli vergangenen Jahres zum Einsatz kam, wie der Angeklagte im Gegensatz zu seinem Opfer beteuerte, konnte am Montagvormittag im Amtsgericht Buxtehude nicht geklärt werden. Doch Richter und Staatsanwalt sahen in der Tat eine schwere Körperverletzung, eben weil überhaupt ein gefährliches Werkzeug benutzt wurde – wegen einer Belanglosigkeit.

Der Angeklagte schilderte den Vorfall wie folgt: Er habe geschlafen und sei gegen 21 Uhr durch laute Stimmen geweckt worden. Vom Balkon seiner Wohnung habe er die Bewohner einer unteren Wohnung aufgefordert, Ruhe zu halten. Als das nicht geschah, habe er sich eine Hundeleine gegriffen und sei damit nach unten gerannt.

Bei der besagten Leine handle es sich um einen festgebundenen Strick in rot-weißen Farben von etwa vier Zentimeter Durchmesser wodurch eine Verwechslung mit einem Baseballschläger naheliege, wie sein Anwalt ergänzend hinzufügte. Er habe tatsächlich damit zugeschlagen, allerdings nur auf die Beine.

Der Angeklagte und der Kläger stimmten überein, dass es zu einem Streitgespräch gekommen sei, nachdem der Angeklagte gegen die Türe geklopft habe. Die Schläge seien auf dem vor der Wohnung gelegenen Parkplatz erfolgt und wie der Zeuge nochmals vor Gericht betonte, eindeutig mit einem Baseballschläger: „Einen Schlag habe ich durch das Hochhalten meiner Arme abwehren können, zwei, drei Schläge trafen mich an der linken Schulter und am rechten Oberschenkel. Ich war vier Wochen krankgeschrieben, habe jedoch immer noch Schmerzen am Bein.“ Er sei nicht weiter in Behandlung, weil er seinen Job nicht verlieren wolle, fügte der Befragte hinzu.

Richter Eric Paarmann verzichtete auf die Befragung weiterer Zeugen – Familienangehörige des Klägers, die zu dem besagten Zeitpunkt in der Wohnung aufgehalten hatten – und verhängte eine Geldstrafe von 1200 Euro, zahlbar in Raten, da er von einem minderschweren Fall ausging. Der Tagesatz von zehn Euro (120 Tagen) kam zustande, weil der Angeklagte ein geringes Einkommen nachweisen konnte (450 Euro, aufgestockt durch Hartz IV). Die Begründung für das milde Urteil – der Staatsanwalt hatte sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung gefordert: Es handle sich eindeutig um eine schwere Körperverletzung, weil ein „gefährliches Werkzeug“ benutzt wurde, aber Dauerschäden seien laut ärztlichem Attest nicht zu erwarten.

Die Verletzungen, handtellergroße Hämatome, seien mit Sicherheit schmerzhaft, aber dennoch als minderschwer einzustufen, so Paarmann. Strafmildernd wirkte sich das Geständnis des Angeklagten aus, der in emotionaler Erregung gehandelt habe und in Deutschland nicht vorbestraft sei.

Eine weitere Straftat sei laut Gericht nicht zu befürchten. Ein weiterer strafmildernder Gesichtspunkt war die Anerkennung des Schmerzensgeldes von 500 Euro plus Zinsen und die Zahlung eines einmaligen Betrages von 83 Euro nebst Zinsen, was das Opfer im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsverfahrens (zivilrechtliches Verfahren durch Antrag) gefordert hatte.

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