Probleme bei der Vor- und Nacherbschaft
Sabine Münzel.
Kolumne der Wirtschaft: Hier schreibt die Rechtsanwältin.
Mit dem Rechtsinstitut der Vor- und Nacherbschaft kann man bestimmen, dass der Erbe nicht frei und nach eigenem Willen über den Nachlass verfügen kann. Zu einem bestimmten festgelegten Datum oder Eintritt eines bestimmten Ereignisses (zum Beispiel Wiederverheiratung, Tod des Vorerben) tritt dann der Nacherbfall ein. Der Nachlass ist dann von dem Vorerben an den Nacherben herauszugeben.
Die Anordnung einer Nacherbschaft kann sinnvoll sein, wenn: Bestimmtes Nachlassvermögen für die nächste Generation gesichert werden soll, bestimmte Vermögenswerte nicht an Dritte fallen sollen (etwa bei Patchworkfamilien), auf das Verhalten von Vor- oder Nacherben Einfluss genommen werden soll und wenn Erben behindert sind, verschwenderisch leben oder überschuldet sind. Hier kann in Verbindung mit anderen Maßnahmen verhindert werden, dass der Nachlass vom Staat oder von sonstigen Gläubigern vereinnahmt wird.
Steuerlich birgt die Vor- und Nacherbschaft nur Nachteile: Die Freibeträge in der Erbschaftssteuer werden nicht optimal ausgeschöpft, das gleiche Vermögen ist zuerst beim Vorerben und danach noch einmal beim Nacherben zu versteuern. Es findet also eine doppelte Besteuerung des gleichen vererbten Vermögens statt. Die vom Nacherben geschuldete Steuer wird aber immerhin erst im Nacherbfall fällig. Einvernehmliche, gestaltende Vereinbarungen der Vor- und Nacherben, wie Schenkungen des Vorerbvermögens an den Nacherben oder die Aufgabe der Nacherbenrechte, können wiederum Schenkungssteuer auslösen.
Die steuerlichen Nachteile lassen sich durch sorgfältige Gestaltung der Rechtsnachfolge mit anderen rechtlichen Instrumenten als der Vor- und Nacherbschaft in der Regel unschwer vermeiden. Gleichzeitig können mit anderen rechtlichen Instrumenten die gewünschten Wirkungen erzielt werden. In vielen Fällen sind die rechtlichen Folgen der Vor- und Nacherbschaft daher weder sinnvoll noch gewollt. Der größte Nachteil der Vor- und Nacherbschaft liegt aber in dem ganz erheblichen Streitpotenzial, welches im Erbfall durch ihre Anordnung entsteht.
Die Autorin ist Fachanwältin für Erb- und Familienrecht bei der Kanzlei SCHLARMANNvonGEYSO in Harburg.