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Landgericht Stade

TClan-Prozess: Strafverteidiger erheben schwere Vorwürfe gegen Gutachter

Rückblick: Tatortaufnahme durch die Polizei in der Nacht nach der tödlichen Messerattacke am Salztor in Stade.

Rückblick: Tatortaufnahme durch die Polizei in der Nacht nach der tödlichen Messerattacke am Salztor in Stade. Foto: Polizei Stade

Die Strafverteidiger wollen verhindern, dass ihr Mandant Mustafa M. wegen Mordes verurteilt wird. Deshalb bringen sie jetzt neue Gutachter ins Spiel - und erheben schwere Vorwürfe.

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Von Björn Vasel
Dienstag, 01.07.2025, 05:50 Uhr

Stade. Warum musste Khaled R. am 22. März 2024 im Alter von 35 Jahren nach einer Messerattacke am Salztor in Stade sterben? Diese Frage blieb auch beim 28., 29. und 30. Verhandlungstag im Landgericht Stade im Dunkeln.

Außerhalb des Schwurgerichtssaals stritten sich die Familien weiter. Anfang Juni hatten Al-Zeins im Urlaub in Ägypten einen Miri mit Eisenstangen angegriffen. Vor gut zwei Wochen sind Al-Zeins vor der Sparkasse in Buchholz laut Nebenkläger-Anwalt Rainer Mertins attackiert worden. Mit Clan-Kriminalität wollen beide Seiten nichts zu tun haben.

Der 34-jährige Angeklagte steht zu Prozessbeginn zwischen seinen Anwälten Dinah Busse und Dirk Meinicke in einem Schwurgerichtssaal des Landgerichts Stade.

Der 34-jährige Angeklagte steht zu Prozessbeginn zwischen seinen Anwälten Dinah Busse und Dirk Meinicke in einem Schwurgerichtssaal des Landgerichts Stade. Foto: -/dpa Pool/dpa

Im Gericht fahren die Verteidiger Dinah Busse und Dr. Dirk Meinicke unterdessen schwere juristische Geschütze auf. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger gehen weiter von heimtückischem Mord aus. Auch die 1. Große Strafkammer unter Vorsitz von Erik Paarmann scheint diese Position zu teilen. Dem Angeklagten Mustafa M. droht eine lebenslange Freiheitsstrafe. Doch das wollen die Verteidiger verhindern.

„Befangen“ und „nicht kompetent“: Verteidiger fordern neue Gutachten

Sie nutzten die Zeit und stellten allein am 30. Verhandlungstag elf Anträge. Darüber muss die Kammer entscheiden. Die Beweisaufnahme soll am 8. Juli abgeschlossen werden, das Urteil fällt möglicherweise aber erst am Mittwoch, 3. September, 13.30 Uhr. Fünf weitere Verhandlungstage sind angesetzt worden. Denn der Zeitplan wankt.

Der Grund: Die Verteidiger halten die vom Gericht bestellten Sachverständigen für „befangen“ und „nicht kompetent“. Das Duo fordert neue Gutachten. Im Visier haben die Strafverteidiger den Psychiater Dr. Jürgen Schmitz aus Lüneburg und den Gerichtsmediziner Professor Dr. Benjamin Ondruschka aus Hamburg. Beide müssten vor einer Ablehnung gehört werden. Doch warum lehnen Busse und Meinicke die beiden Experten ab?

Ondruschka, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, hatte beim zehnten Prozesstag betont, dass er bei der tödlichen Messerattacke von Mustafa M. auf Khaled R. von einem „massiven Verletzungs- und Vernichtungswillen“ ausgehe, verbunden mit einem „forcierten Stich“. Der Forensiker sprach von einer „bewussten, aktiv geführten“ Tat. Der Täter habe sein Opfer töten wollen. Das würde den Vorwurf des heimtückischen Mords untermauern.

Verteidiger von Mustafa M. wollen Gutachter absägen

Doch Ondruschkas Worte sind für die Verteidiger ein Ausdruck von „Parteilichkeit“ und „Kompetenzüberschreitung“. Der Sachverständige habe sich über die „Unschuldsvermutung hinweggesetzt“ und Schlüsse gezogen, die „allein dem Gericht vorbehalten sind“, legte Meinicke nach. Die Verteidiger wollen deshalb einen „herausragenden Experten“ der Charité in Berlin mit einem neuen biomechanischen Gutachten betrauen.

Die Verteidiger hatten in der Verhandlung bereits mehrfach versucht, eine Nothilfe-These (Totschlag statt Mord) zu untermauern und dabei Miri-DNA am Schlagstock und unter Fingernägeln des getöteten Al-Zeins als Argument angeführt. Jetzt gehen sie einen Schritt weiter.

In den Fokus rückt der „psychopathologische Zustand“ des Angeklagten. Für Gutachter und Psychiater Dr. Jürgen Schmitz gab es „keine Anhaltspunkte“ für einen Verlust der Realitätskontrolle oder Steuerungsfähigkeit oder dafür, dass Mustafa M. strafrechtlich nicht für sein Handeln verantwortlich gewesen sei. Eine psychische Störung habe er „nicht diagnostizieren“ können.

Strafverteidiger setzen auf Schuldminderung

Das Verteidigerteam sprach dem früheren Leiter des Maßregelvollzugs der psychiatrischen Klinik in Lüneburg das Misstrauen aus. Das Schmitz-Gutachten sei „fachlich unzulänglich“ und „voller methodischer Fehler“. Sie warfen ihm sogar einen Abrechnungsbetrug vor, er habe falsche Stundenzahlen angegeben. Der mögliche „Verlust der Steuerungsfähigkeit“ und eine „psychiatrische Störung“ könnten nicht ausgeschlossen werden. Unter anderem seien Kindheit, väterliche Erziehungsmethoden und kultureller Hintergrund nicht betrachtet worden. Vielleicht sei M. schuldunfähig wegen seelischer Störungen, so die Verteidiger.

Höchste Sicherheitsstufe im Clan-Prozess: Die Polizei sichert an Verhandlungstagen weiterhin das Gerichtsgebäude in der Stader Altstadt.

Höchste Sicherheitsstufe im Clan-Prozess: Die Polizei sichert an Verhandlungstagen weiterhin das Gerichtsgebäude in der Stader Altstadt. Foto: Vasel

Beide verwiesen auf Paragraf 20 des Strafgesetzbuches. „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Geprüft werden müsse laut Meinicke, ob es sich um ein „affektiv aufgeladenes Tötungsdelikt“ handele.

Affekthandlungen (Kurzschluss) sind laut Bundesgerichtshof auch bei Verdeckungstötungen wie Mord typisch. Das heißt: Wut, Hass oder Angst um den Bruder allein können nicht zur Schuldminderung führen, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung laut Rechtsprechung hingegen schon.

Für die Nebenkläger-Anwälte Rainer Mertins und Lorenz Hünnemeyer ist das alles nur ein fadenscheiniger Schachzug und eine Märchenerzählung: „Es bleibt Mord.“

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