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TGeblitzt auf dem Weg zur Notaufnahme: Wann Bußgelder entfallen

Blitzer bleiben ein Ärgernis für viele Fahrer. Medizinische Notfälle geltend zu machen, ist nicht immer einfach.

Blitzer bleiben ein Ärgernis für viele Fahrer. Medizinische Notfälle geltend zu machen, ist nicht immer einfach. Foto: Kühnemuth

Im Notfall zählt jede Sekunde – doch zählt sie auch vor der Bußgeldstelle? Ein 75-jähriger Mann hat nach seinem Blitzer-Foto kein Verständnis. Das ist seine Geschichte.

Von Ismail Kul Montag, 09.03.2026, 09:05 Uhr

Bremerhaven. Geblitzt werden und trotzdem kein Bußgeld zahlen – geht das wirklich? Diese Frage stellt sich auch Klaus G. aus Bremerhaven. Er ist kein typischer Raser, sondern ein rechtschaffener Bürger, der sich nichts zuschulden kommen lässt. Trotzdem werden Menschen wie er auch mal geblitzt. Aus seiner Sicht gab es jedoch gute Gründe für die leichte Geschwindigkeitsüberschreitung.

Im Ausnahmefall geblitzt und trotzdem nicht entschuldigt

„Ich musste in der Nacht zwischen null Uhr und etwa 0.30 Uhr sehr dringend zur Toilette. Meine Blase schien kurz vor dem Platzen zu sein“, berichtet der 75-Jährige. „Das Toilettenbecken war voller Blut.“ Daraufhin zog er sich schnell an und fuhr mit dem Auto zum Klinikum Bremerhaven Reinkenheide. Dort erfuhr er, dass es nur eine allgemeine Notaufnahme gibt und er für die Urologie zum Krankenhaus Bürgerpark fahren muss.

Unterwegs dorthin passierte es: In einer Tempo-30-Zone wurde er geblitzt. Einige Wochen später erhielt er das Schreiben der Bußgeldstelle. Zu zahlen: 50 Euro. Doch Klaus G. hält sein Verhalten für gerechtfertigt. „Es ist mir sicher nicht vorzuwerfen, dass ich durch die Stadt gerast bin“, sagt er. „Auch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lag nicht vor. Ich war weit und breit der Einzige, der zu dieser Zeit auf dieser Straße unterwegs war.“

Wann rechtfertigender Notstand bei Bußgeld im Straßenverkehr gilt

Rechtlich regelt Paragraf 16 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), wann ein sogenannter rechtfertigender Notstand bei einer Ordnungswidrigkeit – etwa bei Geschwindigkeitsüberschreitung – im Straßenverkehr anerkannt werden kann. Demnach handelt nicht rechtswidrig, wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

Bedeutet: Es muss eine unmittelbare Bedrohung für das Leben bestehen, bei der ein Rettungswagen nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist. Außerdem muss das Rechtsgut Leben deutlich schwerer wiegen als die Gefährdung der Verkehrssicherheit.

Wie Gerichte zu subjektiven medizinischen Notfällen urteilen

Klaus G. wandte sich an die Bußgeldstelle, fühlte sich aber unverstanden. Ein Sprecher der Stadt Bremerhaven sagt dazu: „Die Rechtsprechung zum Paragraf 16 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes ist eindeutig. Geschwindigkeitsüberschreitungen beispielsweise wegen starker Bauchschmerzen, kolikartiger Schmerzen oder ähnlichem werden grundsätzlich nicht als Notstand anerkannt.“

Gerichte in Deutschland erkennen einen rechtfertigenden Notstand nur selten an. In der Vergangenheit wurden etwa Herzinfarkt oder Schlaganfall als Notstand gewertet – sofern kein Rettungswagen verfügbar war. Beginnende Geburtswehen hingegen gelten nicht, weil sie als natürlicher Prozess angesehen werden, bei dem ausreichend Zeit für eine reguläre Fahrt bleibt.

75-Jähriger bezahlt Bußgeld – auf Drängen seiner Frau

Treten jedoch Komplikationen auf und besteht akute Gefahr für Mutter oder Kind, kann im Einzelfall anders entschieden werden. Bei stark blutenden Schnittwunden verweisen Gerichte darauf, dass Druckverbände das Risiko bis zum Eintreffen des Rettungswagens verringern können.

Klaus G. gab am Ende nach und zahlte das Bußgeld auf Drängen seiner Frau. Sie wollte kein Risiko eines Gerichtsverfahrens eingehen. Klaus erklärt: „Mir ging es nicht um den Betrag von 50 Euro. Ich befand mich medizinisch in einer Ausnahmesituation und habe auf mehr Verständnis gehofft.“

  • Im Notfall geblitzt?
  • Keine voreiligen Angaben: Nur Angaben zur Person machen und sofort einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen.
  • Beweise sichern: Dringlichkeit und Lebensgefahr vom Krankenhaus schriftlich bestätigen lassen.
  • Einsatzprotokoll: Falls die 112 kontaktiert wurde, das Telefonprotokoll über den Anwalt anfordern.

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