Gericht stoppt erneut Zurückweisung von Asylbewerber
Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Antrag eines Mannes aus Eritrea recht gegeben, der sich gegen seine Zurückweisung nach Polen gewehrt hatte. (Archivbild) Foto: Patrick Pleul/dpa
Innenminister Dobrindt ordnete nach Amtsantritt an, dass Asylsuchende an der Grenze zurückgewiesen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied dagegen - nun gibt es dort eine weitere Entscheidung.
Berlin. Die Zurückweisung von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen auf deutschem Gebiet ist in einer weiteren gerichtlichen Eilentscheidung für rechtswidrig erklärt worden. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Eilantrag eines Mannes aus Eritrea recht, der sich gegen die Zurückweisung an der deutsch-polnischen Grenze wehrte. Das geht aus dem Beschluss des Gerichts vom 22. Mai hervor, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt (Az.: 28 L 270/26 A). Die Bundespolizei wird dazu verpflichtet, dem Mann den Grenzübertritt nach Deutschland zu gestatten. Zuvor hatte das juristische Fachportal „Legal Tribune Online“ berichtet.
Der 29 Jahre alte Eritreer war laut Gericht über Dubai, Belarus und Polen nach Deutschland gekommen und im September 2025 in Schleswig-Holstein aufgegriffen worden. Der Mann habe angegeben, dass er 18 Monate inhaftiert gewesen sei, was ihm auch bei Rückkehr drohe, und Asyl beantragt. Die Bundespolizei ordnete im September 2025 die Zurückschiebung an und erließ ein zweijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Im März 2026 versuchte der Mann, am Grenzübergang Gubinek in einem Auto die Grenze zu überqueren. Die Bundespolizei kontrollierte ihn und weitere Personen, verweigerte ihm die Einreise und ordnete die umgehende Zurückweisung nach Polen an. Der Mann sagte danach per eidesstattlicher Versicherung, er habe zuvor Asyl beantragt. Die Bundespolizei hielt die Verweigerung der Einreise für rechtmäßig und verwies auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot bis September 2027.
Gericht: Asylbewerber hat Gesuch glaubhaft geäußert
„Der Antrag ist zulässig“, beschloss das Gericht. „Der Antragsteller wendet sich nicht lediglich gegen die Zurückweisung an der Grenze, sondern begehrt die Einreise in das Bundesgebiet.“ Er habe glaubhaft gemacht, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-Verordnung im Hoheitsgebiet Deutschlands geäußert zu haben.
Die Bundespolizei sei verpflichtet, ihm den Grenzübertritt in die Bundesrepublik zu gestatten und das Dublin-Verfahren durchzuführen. Ohne die Eilentscheidung drohten „schwere und unzumutbare“ Nachteile für den Mann, der als psychisch erheblich belastet beschrieben wird. Unbegründet ist der Antrag laut Gericht bezüglich der Forderung nach einer Einreise.
Die Zurückweisung des Antragstellers an der Grenze und seine Rückführung nach Polen werde sich in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen, schrieb das Gericht.
Nach der sogenannten Dublin-Verordnung darf die Bundespolizei Asylbewerber nicht einfach an der Grenze zurückweisen. Die deutschen Behörden müssen ein kompliziertes Verfahren starten, um sie an den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu überstellen – das ist in der Regel der erste EU-Staat, in dem sie registriert wurden.
Gericht entschied bereits in anderem Fall
Im vergangenen Jahr war die Zurückweisung von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen auf deutschem Gebiet erstmals von einem Gericht für rechtswidrig erklärt worden. Im konkreten Fall ging es um drei Somalier, die am 9. Mai von Frankfurt (Oder) aus nach Polen zurückgeschickt wurden.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte kurz nach dem Regierungswechsel mit intensivierten Grenzkontrollen und Zurückweisungen von Asylbewerbern an den deutschen Grenzen Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Trotz der Eilentscheidung vom vergangenen Jahr wollte vorerst an den Zurückweisungen von Asylsuchenden festhalten.