TLokführer streiken wieder: Diese Rechte haben Bahnreisende

Bei Streik müssen Arbeitnehmer im Zweifelsfall auf andere Fortbewegungsmittel zurückgreifen, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Foto: Paul Zinken/dpa-Zentralbild/dpa-tmn
Erneut ruft die Lokführergewerkschaft GDL zum Streik auf - diesmal soll er sechs Tage dauern. Statt auf die Schiene auf die Straße oder in den Flieger? Wer mit der Bahn reisen wollte, plant womöglich um. Welche Rechte Bahnreisende haben und was erstattet wird.
Wer mit der Bahn reisen will, braucht starke Nerven. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hat wieder zu einem Streik aufgerufen - diesmal über sechs Tage.
Los gehen soll es am Mittwoch (24.01.) um 2 Uhr nachts. Bis zum darauf folgenden Montag (29.01.) um 18 Uhr und damit über das kommende Wochenende soll der Ausstand andauern.
Auch wenn die Deutsche Bahn (DB) für den Fernverkehr erneut einen Notfahrplan erstellen dürfte, werden zahlreiche Verbindungen wegen des Streiks ausfallen. Diese Rechte haben Betroffene dann:
Zug fährt nicht
Fährt der Zug nicht oder wird absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel sein, kann man den Ticketpreis zurückverlangen. Man hat aber auch die Möglichkeit, die Reise zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten oder fortzusetzen, wobei man stets auch eine andere, vergleichbare Verbindung zum Zielort wählen kann.
Zudem hat die Deutsche Bahn bereits Sonderkulanz-Regelungen getroffen: Alle Fahrgäste, die ihre im Streikzeitraum geplante Reise verschieben möchten, können ihr Ticket später nutzen. Die Zugbindung ist aufgehoben. Sitzplatzreservierungen können kostenfrei storniert werden. Zudem haben Fahrgäste im Fernverkehr die Möglichkeit, ihre Reise auf Montag oder Dienstag vorzuverlegen.
Tarifkonflikt
Bahnstreit eskaliert: Fast eine Woche lang Streik
Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) hat online unter soep-online.de/rechte-bahnreisen in übersichtlicher Form wichtige Rechte Bahnreisender aufgeschlüsselt - beispielsweise auch, wann Sie sich ein Fernbus-Ticket kaufen und sich die Ausgaben dafür im Nachgang von dem Bahnunternehmen zurückholen können.
Die söp vermittelt als neutrale Instanz bei Zwist zwischen Reisenden und - vor allem - Bahnunternehmen und Airlines. Dorthin kann man sich kostenlos wenden. Etwa, wenn es Streit um Erstattungen gibt.
Zug fährt nicht mehr weiter
Wer unterwegs strandet, hat bei Verspätungen von mehr als einer Stunde oder Zugausfällen Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.
Ist klar, dass es an einem Tag nicht mehr weitergeht, muss das Bahnunternehmen für eine Unterbringung in einem Hotel oder in einer „anderweitigen Unterkunft“ (laut EU-Regeln) sorgen und den Transfer dorthin organisieren.
Wer auf eigene Faust ein Hotelzimmer bucht, sollte sich vorher von der Bahn bestätigen lassen, dass keine Weiterfahrt möglich ist und sie nicht mit einer Unterkunft helfen kann.
Entschädigung bei Verspätung
Die gibt es auch bei Streiks. Kommt der Zug mehr als eine Stunde zu spät am Ziel an, kann man 25 Prozent des Fahrpreises verlangen, bei mehr als zwei Stunden sind es 50 Prozent.
Laut söp besteht der Anspruch auf die Verspätungsentschädigung auch dann, „wenn die verspätete Ankunft am Zielort durch eine in Anspruch genommene Alternativbeförderung erfolgt“. Das heißt im Klartext: Wer sein Zugticket wegen eines Zugausfalls zu einem späteren Zeitpunkt nutzt, dem stehen demnach 50 Prozent Erstattung zu.
Wichtig: Droht man durch einen Zugausfall einen gebuchten Flug zu verpassen, haftet die Bahn nicht für mögliche Folgekosten.
GDL-Streik: Alternativen zur Bahn - und wer zahlt?
Die Sonderkulanzregeln der Deutschen Bahn (DB) erlauben zwar auch eine Nutzung der Tickets zu einem früheren Zeitpunkt, also am Montag oder Dienstag. Doch was ist, wenn man im Streikzeitraum reisen muss und sich nicht auf den Notfahrplan der DB verlassen möchte?
Auf die Straße oder in die Luft
Alternativen könnten Züge von Unternehmen sein, die nicht bestreikt werden. Wer die Schienen meiden und lieber auf die Straße ausweichen möchte, kann sich einen Platz in einem Fernbus buchen. Und wer selbst fahren will, für den könnte ein Mietwagen eine Alternative sein. Auch ein Inlandsflug könnte eine Option sein. Oder die Fahrt im eigenen Auto. Bleibt die Frage: Wer zahlt dafür?
Die Antwort: In der Regel man selbst. Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Bahnunternehmen zwar eine Busfahrkarte oder Bahnfahrkarte erstatten. Doch so ein Anspruch besteht laut EU-Regeln nur dann, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit eine Weiterfahralternative anbieten. Oder wenn die Kundin oder der Kunde sich vorher das Okay des Unternehmens geholt hat (Artikel 18 der EU-Verordnung).
Mietwagen und Flugticket nicht erstattungsfähig
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erstattungen gibt es für alternativ gebuchte Flugtickets oder Mietwagen, erklärt der Jurist André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ).
Ausnahme: Das Bahnunternehmen bietet Flug oder Mietwagen von sich aus als alternative Beförderung an. „In der Praxis aber dürfte ein solcher Beförderungsdienst in der Regel eher ein Reisebus sein, den die Bahn organisiert oder eine Fahrt mit dem Taxi“, so der Fachmann.
Statt auf eine Erstattung von Flug oder Mietwagen durch das Bahnunternehmen zu setzen, ist also folgendes Vorgehen oft die bessere Variante: Sich den Preis für das nicht genutzte Zugticket zurückzahlen lassen und die Alternative - sei es etwa ein Mietwagen oder ein Fernbusticket - auf eigene Faust buchen.
Die Erstattung des Zugtickets
Wer ein flexibel stornierbares Ticket bei der Bahn gebucht hat, für den ist das kein Problem: Man kann dieses ohne Weiteres zurückgeben und den Fahrpreis erstattet bekommen.
Doch was ist mit Supersparpreis-Tickets und anderen Fahrscheinen, die eigentlich nicht storniert werden können?
Die EU-Regeln sehen generell vor: Fährt der Zug nicht oder wird er absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel sein, kann man den Ticketpreis zurückverlangen.
Der Knackpunkt im Vorfeld des Streiks ist: Was ist, wenn der Zug nicht ausfällt und im Rahmen des Notfahrplans fährt? Dann würde man keinen Anspruch auf Erstattung haben.
Schulze-Wethmars Rat lautet: Verbraucher sollten schauen, ob der Notfahrplan eine alternative Verbindung vorsieht, mit der das Ziel mit einer Verspätung von weniger als 60 Minuten erreicht werden kann.
Wer nicht so lange warten will, geht bei nicht flexibel stornierbaren Tickets das Risiko ein, die Zusatzkosten für Fernbus oder Mietwagen zu tragen und auch noch auf den Storno-Kosten für seine Fahrkarte sitzen zu bleiben.
Immerhin: Später nutzen kann man sein Bahnticket in jedem Fall noch, falls man diese Reise irgendwann noch einmal plant. „Sie können Ihre Reise verschieben und Ihr Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen“, schreibt die DB zu Bahnfahrkarten für den Streikzeitraum.
So läuft die Erstattung des Bahntickets
Wer sich den Fahrpreis erstatten lassen will, kann das einem Online-Antrag auf „Bahn.de“ oder in der DB-Navigator-App machen, wenn die Tickets über ein Kundenkonto gekauft wurden. Dafür einfach in der Detailansicht des Auftrag beim Reiter „Fahrgastrechte“ den Button „Entschädigung beantragen“ drücken.
Dann wählt man bei der Frage „Was ist auf Ihrer Fahrt passiert?“ den zweiten Punkt „Reise nicht angetreten“ aus, so die DB.
Die Bahn weist darauf hin, dass der Antragsbutton für die Online-Erstattung per Website oder App erst eingeblendet wird, wenn der Gültigkeitszeitraum des Tickets erreicht ist. Es ist demnach auf dem Weg nicht möglich, die Entschädigung vorher zu stellen.
Wer nicht online gebucht hat, muss die Entschädigung schriftlich beantragen. Dafür muss man das Fahrgastrechte-Formular ausfüllen - unter dem Punkt „Angaben zu Ihrer Reise“ kreuzt man laut Bahn dann „Ich habe meine Reise wegen dieser Verspätung nicht angetreten oder habe sie im nachfolgenden Bahnhof abgebrochen ...“ an. Das Formular geht per Post an Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt/Main. (dpa)