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Fall aus Niedersachsen

Mutter und Tochter streiten über Videoüberwachung in Küche

Die Beklagten überwachten ihre Küche mit einer Videokamera. (Symbolbild)

Die Beklagten überwachten ihre Küche mit einer Videokamera. (Symbolbild) Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

Wann dürfen die eigenen vier Wände überwacht werden? Ein Schmerzensgeld-Streit zwischen Mutter und Tochter landet vor Deutschlands höchstem Zivilgericht.

Von Jacqueline Melcher, dpa Donnerstag, 23.04.2026, 14:45 Uhr

Karlsruhe. Ob zum Schutz vor Einbrechern oder zum Beobachten der eigenen Kinder und Haustiere: Manche Menschen fühlen sich wohler, wenn sie ihr Zuhause mit Überwachungskameras immer im Blick haben. Ein Streit um die Frage, wann dabei rechtliche Grenzen überschritten werden, hat es bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) geschafft. Am Donnerstag haben Deutschlands höchste Zivilrichterinnen und -richter dazu in Karlsruhe verhandelt.

In dem Verfahren klagt eine Frau gegen ihre Tochter und deren Ehemann. Die drei wohnten gemeinsam im Haus des Ehepaares - die Mutter in einer Wohnung in der oberen Etage, die Tochter und der Schwiegersohn in der unteren. Die Mutter hatte laut BGH zwar oben eine eigene Küche, durfte aber auch die unten gelegene Wohnküche der Beklagten betreten, die mit einer Videokamera überwacht wurde.

Mutter will von Tochter Schmerzensgeld

Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen ihre Mutter leitete die Tochter Videoaufnahmen von dieser Kamera, auf denen die Mutter in der Küche zu sehen ist, an die Polizei sowie an ihre Schwester weiter. Bei der Anzeige ging es laut BGH um einen „möglichen Diebstahl von Geldmünzen aus der Küche“. Die Mutter hält die Aufnahmen und die Weitergabe für unzulässig und fordert unter anderem die Löschung der Daten und Schmerzensgeld.

In den Vorinstanzen konnte sie sich mit ihrer Klage aber nicht durchsetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle sah im April 2025 weder einen Verstoß gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch gegen deutsches bürgerliches Recht. Die Klägerin legte Revision ein und der Fall landete so in Karlsruhe. (Az. I ZR 289/25)

Haushaltsausnahme für EU-Datenschutzregeln

In dem Verfahren gehe es im Kern um die Frage, „ob man, wenn man innerhalb seiner eigenen vier Wände Kameras installiert, Besucher darauf hinweisen oder sogar ihre Einwilligung einholen muss“, sagt Niko Härting, IT-Rechtsexperte und Vorstandsmitglied beim Deutschen Anwaltverein. Dazu gebe es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Karlsruher Urteil könnte daher auch über den etwas skurrilen Einzelfall hinaus Auswirkungen haben.

Zum einen habe sich das OLG Celle in seiner Entscheidung auf die sogenannte Haushaltsausnahme in der DSGVO berufen, erklärt Fachmann Härting. Danach gelten die europäischen Datenschutzregeln explizit nicht für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Da sich die Videoüberwachung auf den privaten Wohnraum beschränkte, lag nach Ansicht des OLG kein DSGVO-Verstoß vor.

BGH erwägt Vorlage an EuGH

Der erste Zivilsenat des BGH äußerte in seiner vorläufigen Einschätzung am Donnerstag allerdings Zweifel daran, ob die Haushaltsausnahme wie vom OLG angenommen hier greife. Es sei nicht ganz klar, wie der „familiäre“ Bereich zu definieren sei, gab der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, zu bedenken. Womöglich müsste auch berücksichtigt werden, dass der Zweck der Überwachung hier wohl die Erstattung einer Strafanzeige war.

In dem Verfahren stellten sich „eine ganze Reihe von nicht ganz einfachen Fragen“, hatte Koch gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe gesagt. Der BGH könnte zu der europarechtlichen Auslegung daher auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) befragen. Eine Vorlage an die Luxemburger Richterinnen und Richter werde „ernsthaft in Betracht“ gezogen, sagte Koch. Die Entscheidung darüber fällt aber wohl erst in einigen Monaten.

Das Recht am eigenen Bild

Eine wichtige Rolle spiele bei dem Thema auch das Recht am eigenen Bild, sagt IT-Anwalt Härting. Nach diesem national geregelten Persönlichkeitsrecht darf in Deutschland jeder Mensch selbst bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Fotos oder Videos von ihm veröffentlicht werden. Das OLG hatte aber auch hier Ansprüche der Klägerin verneint und sich darauf berufen, dass diese kein Besitzrecht an der Wohnküche habe.

Zuletzt wehrt sich die Klägerin in Karlsruhe auch dagegen, dass ihre Tochter die Videoaufnahmen sowohl an die Polizei als auch an ihre weitere Tochter weitergegeben hatte. Bei beiden Empfängern handele es sich aber um Sonderfälle, erklärt Härting. Denn an die Polizei dürften selbst rechtswidrig erlangte Beweismittel weitergeleitet werden. Und: Unter nahen Angehörigen gelte nach alter Rechtsprechung ein „ehrschutzfreier Raum“, in dem andere Maßstäbe gelten als außerhalb des engsten Familienkreises.

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